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Säuglingsanfangsnahrung
Diese Richtlinie regelt die Zusammensetzung und Etikettierung von für gesunde Säuglinge vorgesehener Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie 2006/141/EG ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenrichtlinie über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Zusammensetzung und Etikettierung von für gesunde Säuglinge in der Gemeinschaft vorgesehener Säuglingsanfangsnahrung * und Folgenahrung *.
Zusammensetzung
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung werden aus Kuhmilch- und Sojaproteinen und anderen Nährstoffen (Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren, usw.) hergestellt, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind.
In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern * gefährdenden Menge enthalten sein.
Inverkehrbringen
Wird Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr gebracht, muss der Hersteller oder der Einführer der genannten Nahrung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, ein Muster des benutzten Etiketts übermitteln. Diese Maßnahme erleichtert eine wirksame amtliche Überwachung der vermarkteten Nahrung.
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Der erlaubte Höchstgehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird auf 0,01mg/kg des Erzeugnisses festgelegt.
Die in Anhang VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind.
Etikettierung
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung werden jeweils unter folgenden Bezeichnungen verkauft: „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“. Werden sie ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt, sind sie jeweils wie folgt zu bezeichnen: „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“.
Folgende Angaben müssen zusätzlich zu den in den allgemeinen Regeln zur Etikettierung von Lebensmitteln vorgesehenen Angaben gemacht werden:
Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung darf weder Kinderbilder aufweisen noch andere Bilder oder einen Wortlaut, der den Gebrauch des Erzeugnisses idealisieren könnte.
Werbung
Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in der Werbung nicht der Eindruck entsteht, Flaschennahrung sei Muttermilch vorzuziehen. Die Mitgliedstaaten können in jedem Fall die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung weiter einschränken oder untersagen.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2006/141/EG |
19.1.2007 |
31.12.2007 |
ABl. L 401 vom 30.12.2006 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2006/141/CE wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Änderung: 14.09.2010