EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Säuglingsanfangsnahrung

Diese Richtlinie regelt die Zusammensetzung und Etikettierung von für gesunde Säuglinge vorgesehener Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 2006/141/EG ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenrichtlinie über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Zusammensetzung und Etikettierung von für gesunde Säuglinge in der Gemeinschaft vorgesehener Säuglingsanfangsnahrung * und Folgenahrung *.

Zusammensetzung

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung werden aus Kuhmilch- und Sojaproteinen und anderen Nährstoffen (Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren, usw.) hergestellt, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind.

In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern * gefährdenden Menge enthalten sein.

Inverkehrbringen

Wird Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr gebracht, muss der Hersteller oder der Einführer der genannten Nahrung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, ein Muster des benutzten Etiketts übermitteln. Diese Maßnahme erleichtert eine wirksame amtliche Überwachung der vermarkteten Nahrung.

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Der erlaubte Höchstgehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird auf 0,01mg/kg des Erzeugnisses festgelegt.

Die in Anhang VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind.

Etikettierung

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung werden jeweils unter folgenden Bezeichnungen verkauft: „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“. Werden sie ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt, sind sie jeweils wie folgt zu bezeichnen: „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“.

Folgende Angaben müssen zusätzlich zu den in den allgemeinen Regeln zur Etikettierung von Lebensmitteln vorgesehenen Angaben gemacht werden:

  • bei Säuglingsanfangsnahrung:
    • dass das Erzeugnis sich für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
    • ein Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
    • dass das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf diesem Gebiet zu verwenden ist.
  • bei Folgenahrung:
    • dass das Erzeugnis sich für die besondere Ernährung von Säuglingen eignet, die älter als sechs Monate sind,
    • dass es nur Teil einer Mischkost sein soll,
    • dass es nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll,
    • dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost zu beginnen, nur auf den Rat von für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen getroffen werden soll;
  • bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung:
    • den physiologischen Brennwert und den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden,
    • die durchschnittliche Menge aller Mineralstoffe und Vitamine (vgl. Anhänge I und II),
    • eine Anleitung zur Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses.

Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung darf weder Kinderbilder aufweisen noch andere Bilder oder einen Wortlaut, der den Gebrauch des Erzeugnisses idealisieren könnte.

Werbung

Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in der Werbung nicht der Eindruck entsteht, Flaschennahrung sei Muttermilch vorzuziehen. Die Mitgliedstaaten können in jedem Fall die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung weiter einschränken oder untersagen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten.
  • Kleinkinder: Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren.
  • Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen.
  • Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/141/EG

19.1.2007

31.12.2007

ABl. L 401 vom 30.12.2006

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2006/141/CE wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 14.09.2010

Top