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Abkommen über Partnerschaft und Entwicklung mit Bangladesch

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Kooperationsabkommen zwischen der EU und Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung

Beschluss 2001/332/EG – Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der EU und Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Kooperationsabkommen soll die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (heute: EU) und Bangladesch stärken. Es legt den Schwerpunkt auf die große Bedeutung der sozialen Entwicklung in Bangladesch, die mit seiner wirtschaftlichen Entwicklung und dem Umweltschutz einhergehen sollte.
  • Der Beschluss bewirkt den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Kooperation zwischen der EU und Bangladesch wurde eingegangen, um zur nachhaltigen Entwicklung in Bangladesch und zur Bekämpfung der Armut beizutragen. Bangladesch ist eines der weltweit am wenigsten entwickelten Länder (LDC).

Bereiche der Zusammenarbeit

  • Die besondere Aufmerksamkeit der Partner gilt der Drogen- und HIV-/Aids-Bekämpfung. Ihre Maßnahmen umfassen:
    • Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Eindämmung von Aids;
    • Information und Aufklärung;
    • Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsleistungen und Behandlungsmöglichkeiten für Kranke;
    • Wiedereingliederung Drogenabhängiger.
  • Mit der Zusammenarbeit im Bereich Handel sollen der Handel ausgeweitet und Märkte geöffnet werden. Sie erfolgt im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Dementsprechend sollen die Partner Handelshemmnisse beseitigen und Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Wiederausfuhr prüfen sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und dem Austausch von Informationen verbessern.
  • Darüber hinaus muss Bangladesch seine Bemühungen in Bezug auf die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum vorantreiben.
  • Die wirtschaftliche Zusammenarbeit soll insbesondere
    • die Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, der Geschäftswelt, den Unternehmen und Investoren erleichtern;
    • das Umfeld für Unternehmen und die Investitionsbedingungen verbessern, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen;
    • den Technologietransfer fördern.
  • Das Abkommen beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Zugangs der Partner zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten. Sie wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt an.
  • Im Bereich der Umwelt soll die Zusammenarbeit vor allem
    • die Risiken von Naturkatastrophen verringern und insbesondere die Bodendegradation bekämpfen;
    • die Umweltpolitik entwickeln und die Ausbildung des Personals fördern;
    • nachhaltige und saubere Energiequellen fördern.
  • Die Partner kommen darin überein, für den Austausch von Wissen im Bereich Wissenschaft und Technologie zu sorgen und im Bereich der Bekämpfung der Herstellung von Drogen und der Geldwäsche zusammenzuarbeiten.
  • Ein wesentliches Element der Partnerschaft ist die Förderung der Grundrechte und der Qualifikationen der Arbeitnehmer. Die Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation müssen angewendet werden (in den Bereichen Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Koalitionsfreiheit, Gewerkschaftsrechte usw.). Zudem müssen Maßnahmen zum Ausbau der Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten ergriffen werden, insbesondere für die ärmsten Schichten der Bevölkerung.

Regionale Zusammenarbeit

Kooperationsmaßnahmen können mit anderen Ländern der Region vorzugsweise in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

  • technische Hilfe und Ausbildung von Fachpersonal;
  • Förderung des Regionalhandels;
  • Unterstützung regionaler Kooperationseinrichtungen (wie der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit);
  • Studien über regionale Fragen, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Gesundheit.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. März 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 48-56)

Beschluss 2001/332/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 47)

Letzte Aktualisierung: 28.04.2020

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