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Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess

Die Europäische Union möchte einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Albanien sowie die Länder, die 1999 zur ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, Montenegro und Serbien, Kosovo inbegriffen gehörten (nach Abkommen 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) einleiten, In diesem Sinne wird sie neue vertragliche Beziehungen zu diesen Ländern im Rahmen von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufnehmen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas [KOM(1999) 235 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitteilung ist ein Beitrag zur Aktualisierung der gemeinsamen Strategie der Europäischen Union für Südosteuropa. Sie stellt den Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Region dar.

Das Regionalkonzept Das Regionalkonzept bildete bereits 1996 einen Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zu den fünf Ländern der Region, d.h. Bosnien Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien sowie die Bundesrepublik Jugoslawien, die Montenegro und Serbien, Kosovo inbegriffen (nach Abkommen 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), geworden ist. Die 1996 festgelegten Ziele des Regionalkonzepts waren die Unterstützung einer erfolgreichen Umsetzung der Friedensabkommen von Dayton/Paris und Erdut sowie die Schaffung einer Zone politischer Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstands durch

  • Einführung und Wahrung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;
  • Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte;
  • Belebung der Wirtschaftstätigkeit.

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess

In der Mitteilung wird ein neues effektiveres Konzept für die Länder Südosteuropas vorgeschlagen. Dieses Konzept impliziert einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, der Folgendes voraussetzt:

  • die Konzipierung von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Aussicht auf einen Beitritt zur Europäischen Union, wenn die Kopenhagener Kriterien erfüllt sind;
  • den Ausbau der wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu dieser Region sowie innerhalb der Region;
  • die Erhöhung der wirtschaftlichen und finanziellen Hilfe;
  • die Unterstützung der Demokratisierung, der Zivilgesellschaft, des Bildungswesens und des Aufbaus von Institutionen;
  • die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres;
  • die Intensivierung des politischen Dialogs.

Die Mitteilung umfasst auch länderbezogene Analysen, in denen die Einhaltung der Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses durch die einzelnen Länder geprüft wird. Auf der Grundlage dieser Analysen erklärte die Kommission, dass mit Bosnien und Herzegowina sowie mit Kroatien Verhandlungen über Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufgenommen werden könnten, sobald diese Länder die erforderlichen Bedingungen erfüllten. Was die Bundesrepublik Jugoslawien betrifft – das heutige Montenegro und Serbien, Kosovo inbegriffen (nach Abkommen 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) - so erklärte die Kommission, dass wegen des anhaltenden Konflikts im Kosovo derartige Verhandlungen nicht einmal ins Auge gefasst werden könnten. Dagegen kündigte sie an, einen Vorschlag für die Eröffnung von Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorzulegen. Ferner erklärte sie, dass sie zu gegebener Zeit einen Bericht über die mögliche Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien vorlegen wolle.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

BILATERALE BEZIEHUNGEN

  • Albanien

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits - Protokolle – Erklärungen [Amtsblatt L 107 vom 28.4.2009].

  • Bosnien und Herzegowina

Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission vom 8. April 2008 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [KOM(2008) 182 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [Amtsblatt L 169 vom 30.6.2008].

  • Kroatien

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits [Amtsblatt L 26 vom 28.1.2005].

  • Mazedonien

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits [Amtsblatt L 84 vom 20.3.2004].

  • Montenegro

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits ABl. L 108 vom 29.4.2010.

BEWERTUNG

Bericht der Kommission vom 30. März 2004: Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südostasien – Dritter Jahresbericht [KOM(2004) 202 endg. –Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission vom 26. März 2003: Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südostasien – Zweiter Jahresbericht [KOM(2003) 139 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission vom 3. April 2002: Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa – Erster Jahresbericht [KOM(2002) 163 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 07.06.2010

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