EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDCA) mit Südafrika

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika

Beschluss über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Südafrika

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen soll die Beziehungen zwischen der EU und Südafrika in verschiedenen handels-, entwicklungs- und kooperationsbezogenen Bereichen stärken.

Durch den Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen hat mehrere Ziele:

  • Stärkung des Dialogs zwischen den Parteien,
  • Unterstützung Südafrikas bei seinem wirtschaftlichen und sozialen Übergangsprozess,
  • Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen Integration des Landes im südlichen Afrika und in die Weltwirtschaft und
  • Ausweitung und Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Parteien.

Das Abkommen, das auf der Wahrung der demokratischen Prinzipien, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit basiert, richtet einen regelmäßigen politischen Dialog über Themen von gemeinsamem Interesse ein. Dieser soll sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene stattfinden (im Rahmen des Dialogs der EU mit den Ländern des südlichen Afrikas und mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)).

Die Dauer des Abkommens ist nicht festgelegt, aber es kann innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten überarbeitet und gegebenenfalls geändert werden.

Das Abkommen umfasst mehrere Themenbereiche sowie eine Evolutivklausel, durch die der Bereich der Zusammenarbeit erweitert werden kann.

Handel

Das TDCA begründet eine präferenzielle Handelsregelung zwischen der EU und Südafrika mit der schrittweisen Schaffung einer Freihandelszone (FHZ). Die EU ist Südafrikas wichtigster Handels- und Investitionspartner. Die FHZ soll Südafrika einen besseren Zugang zum EU-Markt garantieren und der EU den Zugang zum südafrikanischen Markt erleichtern. Sie spielt daher eine wichtige Rolle für die Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft. Das Abkommen deckt derzeit rund 90 % des bilateralen Handels zwischen den beiden Partien ab.

Im Abkommen ist vorgesehen, innerhalb von zehn Jahren 95 % der EU-Einfuhren aus Südafrika und innerhalb von zwölf Jahren 86 % der Einfuhren Südafrikas aus der EU zu liberalisieren. Um empfindliche Sektoren beider Parteien zu schützen, gilt die FHZ für bestimmte Erzeugnisse nicht; für andere Erzeugnisse wird der Handel nur teilweise liberalisiert. Im Falle der EU handelt es sich hierbei insbesondere um bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, während aufseiten Südafrikas Industrieprodukte, insbesondere bestimmte Produkte der Automobilindustrie sowie der Textil- und Bekleidungsindustrie, betroffen sind. Seit Dezember 2006 wird die Liberalisierung des Handels im Automobilsektor gemäß dem Abkommen jedoch weiter vorangetrieben.

Das Abkommen legt detaillierte Ursprungsregeln fest, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die die präferenzielle Handelsregelung gilt, nur aus Südafrika oder der EU stammen. Um modernen internationalen Produktionsverfahren Rechnung zu tragen, sind Sonderbestimmungen vorgesehen, die den Ursprungsregeln eine gewisse Flexibilität verleihen.

Südafrika und die EU können Schutzmaßnahmen treffen, wenn ein eingeführtes Erzeugnis der nationalen Industrie erheblichen Schaden zuzufügen droht. Das Abkommen bietet Südafrika außerdem die Möglichkeit, vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel eine Erhöhung oder Wiedereinführung von Zollsätzen). Darüber hinaus machen es ähnliche Maßnahmen möglich, die Volkswirtschaften der Mitglieder der Zentralafrikanischen Zollunion und der Regionen der EU in äußerster Randlage (wie z. B. Réunion) zu schützen.

Das Abkommen enthält Bestimmungen, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen verhindern und auf diese Weise den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen der EU und Südafrika gewährleisten sollen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden. Des Weiteren leistet die EU technische Hilfe, um Südafrika bei der Restrukturierung seines Wettbewerbsrechts zu unterstützen. Das Abkommen misst auch dem angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Bedeutung bei. So können gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen abgehalten werden und Südafrika kann technische Hilfe in Anspruch nehmen.

Zuletzt sieht das TDCA eine enge Zusammenarbeit in zahlreichen handelsbezogenen Bereichen vor, wie beispielsweise im Zollbereich, auf dem Gebiet des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie beim Abbau technischer Handelshemmnisse, u. a. in den Bereichen Zertifizierung und Normung.

Entwicklungszusammenarbeit

Die Entwicklungshilfe der EU für Südafrika wird hauptsächlich aus dem Haushalt der EU im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt.

Der Fokus des Mehrjahresrichtprogramms für die Zusammenarbeit mit Südafrika im Zeitraum 2014-2020 liegt auf drei Bereichen:

  • Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Bildung, Ausbildung und Innovation,
  • Aufbau eines leistungsfähigen und entwicklungsorientierten Staats.

Der dezentralen Zusammenarbeit wird ähnlich wie in anderen Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit eine große Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund wird die Zivilgesellschaft maßgeblich am Entwicklungsprozess beteiligt.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Beide Parteien verstärken ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen: Industrie (um die Umstrukturierung der südafrikanischen Industrie zu fördern), Informationsgesellschaft, Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, Verkehr und Energie. Ziel der Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist auch, die nachhaltige Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu fördern und die Umwelt zu schützen.

Andere Aspekte

Die Bestimmungen des Abkommens erstrecken sich auf unterschiedliche Bereiche der Zusammenarbeit, wie z. B.

  • die soziale Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Dialogs über mehrere Themen, darunter Vereinigungsfreiheit, Arbeitnehmerrechte, Rechte der Kinder, Gleichstellung der Geschlechter und Gewalt gegen Frauen;
  • die Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt, insbesondere hinsichtlich des Klimawandels;
  • die kulturelle Zusammenarbeit;
  • die Zusammenarbeit im Kampf gegen Drogen und Geldwäsche;
  • die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit, insbesondere die Bekämpfung von AIDS.

Zuletzt enthält das TDCA einige institutionelle Bestimmungen. Es begründet einen Kooperationsrat, um das reibungslose Funktionieren des Abkommens sicherzustellen. Zudem sieht es regelmäßige Kontakte zwischen den Parteien vor, z. B. zwischen ihren Parlamenten und zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU und seinem südafrikanischen Pendant, dem National Economic Development and Labour Council (NEDLAC).

WANN TRETEN DAS ABKOMMEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Das TDCA wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 in vollem Umfang in Kraft. Einige Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der EU fallen, finden jedoch schon seit dem 1. Januar 2000 Anwendung.

Im Juni 2016 unterzeichnete Südafrika das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (EU-SADC WPA) zusammen mit fünf anderen südafrikanischen Ländern (Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland). Nach seiner Ratifizierung wird das WPA die Handelsbestimmungen des TDCA ersetzen.

HINTERGRUND

Das Abkommen wird durch drei weitere Abkommen ergänzt: das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit und die Abkommen über den Handel mit Wein und Spirituosen. Das im TDCA vorgesehene Fischereiabkommen wurde noch nicht geschlossen. Südafrika ist ferner qualifiziertes Mitglied des Abkommens von Cotonou, das die Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten regelt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits – Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte – Erklärungen (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3-415)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2004/441/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109)

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.10.2018

Top