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Staatliche Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen im Fischereisektor

Die Kommission fördert die Entwicklung von Wirtschaftsaktivitäten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch eine neue Gruppenfreistellungsverordnung im Fischereisektor. Diese Verordnung legt fest, dass bestimmte staatliche Beihilfen mit den Wettbewerbsregeln und der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) vereinbar sind. Diese Beihilfen sind von der Anmeldepflicht befreit. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kurzbeschreibung zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung gilt für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Fischereisektor gewährt werden. Diese Beihilfen sind von der Einzelfallprüfung befreit, sofern die Bestimmungen des Europäischen Fischereifonds (EFF) und die Fischereirichtlinienn erfüllt werden.

Freigestellte Beihilfekategorien gemäß dieser Verordnung sind:Fischereirichtlinienn

  • Beihilfen für die Einstellung der Fangtätigkeit,
  • Beihilfen für sozioökonomische Ausgleichszahlungen,
  • Beilhilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur,
  • Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur,
  • Beihilfen für Hygiene- und Veterinärmaßnahmen,
  • Beihilfen für die Binnenfischerei,
  • Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  • Beihilfen für kollektive Aktionen. Mit diesen Beihilfen werden Maßnahmen von gemeinsamem Interesse finanziert, die mit Unterstützung der Beteiligten selbst oder von Erzeugerorganisationen oder sonstigen von den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt werden,
  • Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora,
  • Beihilfen für Investitionen in Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen,
  • Beihilfen für neue Absatzmöglichkeiten und die Ausarbeitung von Werbekampagnen,
  • Beihilfen für Pilotprojekte,
  • Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung,
  • Beihilfen für technische Hilfe.

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für:

  • Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet,
  • Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten,
  • Beihilfen, die einheimische Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen bevorzugen,
  • Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Beihilfe, die er gewähren möchte, die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die gewährte Beihilfe unterliegt nicht der in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorgesehenen Anmeldepflicht. Allerdings ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Kurzbeschreibung in elektronischer Form an die Kommission zu übermitteln, die für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sorgt.

Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag von 1 Mio. EUR pro Begünstigtem und Jahr oder den Betrag von 2 Mio. EUR pro beihilfefähigen Projekt nicht überschreiten.

Die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen können mit anderen Beihilfen der gleichen Art kumuliert werden, wenn diese kumulierten Beihilfen unterschiedliche, beihilfefähige Kosten innerhalb der vorher festgelegten Höchstgrenze betreffen.

Nur Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben, sind gemäß dieser Verordnung freigestellt. Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn mit dieser Beihilfe Tätigkeiten oder Vorhaben ausgeführt werden, die der Begünstigte unter normalen Marktbedingungen nicht durchführen würde. Damit dieser Anreizeffekt erkannt wird, muss der Begünstigte seinen Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeiten stellen.

Die Mitgliedstaaten senden jedes Jahr einen Bericht in elektronischer Form an die Kommission. Anhand der vorgelegten Informationen soll geprüft werden können, ob die freigestellten Beihilfen transparent sind und die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 736/2008

18.8.2008 - 31.12.2013

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ABl. L 201 vom 30.7.2008

Letzte Änderung: 10.09.2008

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