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Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) – eine von drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) – errichtet, welche die Koordinierung zwischen nationalen Regulierungsbehörden für Finanzmärkte verstärkt und die kohärente Anwendung der Finanzvorschriften der Europäischen Union (EU) in ihren Mitgliedstaaten gewährleistet.
  • Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2175 geändert, die allen drei Europäischen Aufsichtsbehörden mehr Zuständigkeiten für die Gewährleistung der Konvergenz der Finanzmarktaufsicht auf ihrem jeweiligen Gebiet verleiht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einheitliche Anwendung des Unionsrechts

  • Die ESMA erarbeitet Regulierungs- und technische Standards auf der Grundlage der Finanzrechtsvorschriften der EU. Sie ist zudem zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts befugt.

Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

  • Die ESMA fördert Transparenz, Einfachheit und Fairness auf den Märkten, um Verbraucher von Finanzprodukten zu schützen. Neben weiteren Aufgaben überwacht sie Finanztätigkeiten und analysiert Verbrauchertrends. Unter gewissen strengen Bedingungen kann sie Finanztätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken, die eine Bedrohung für die Stabilität der Märkte darstellen.

Verletzung des Unionsrechts

  • Die EMSA kann eine Verletzung des Unionsrechts durch nationale Behörden untersuchen. Dieser Fall tritt ein, wenn eine nationale Behörde es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer das Unionsrecht befolgt.
  • Innerhalb von zwei Monaten kann die ESMA eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. Anschließend kann die Europäische Kommission eine förmliche Stellungnahme abgeben. Wenn die Nichteinhaltung der nationalen Behörden anhält, kann die ESMA unter bestimmten strikten Bedingungen einen direkt an den Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschluss erlassen. Dieser Beschluss hat vor früheren Beschlüssen Vorrang, die von der zuständigen nationalen Behörde erlassen wurden.

Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung

  • Die Verordnung zur Änderung gewährt der ESMA direkte Befugnisse zur Beaufsichtigung der Administratoren kritischer Referenzwerte* sowie von Datenbereitstellungsdienstleistern.
  • Sie überträgt Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister* von den zuständigen Behörden auf die ESMA, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, da sie begrenzte Bedeutung für die EU haben. Damit werden die Fragmentierung und die Kosten verringert und die gleiche Qualität und Zuverlässigkeit der Daten in der gesamten EU gewährleistet.
  • Die ESMA erhält eine größere Koordinatorfunktion in Fällen von Marktmissbrauch. Wenn bestimmte Aufträge, Geschäfte oder Verhaltensweisen Anlass zum Verdacht auf Marktmissbrauch geben und grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Integrität der Finanzmärkte oder die Finanzstabilität in der EU haben, kann die ESMA eine Stellungnahme zu den geeigneten Folgemaßnahmen abgeben.
  • Die Verordnung verleiht der ESMA zusätzlich zu den zuständigen Behörden die Befugnis, im Zusammenhang mit den Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz direkt Daten von den Marktteilnehmern zu erheben und Datenbereitstellungsdienstleister zuzulassen und zu beaufsichtigen.
  • Die ESMA kann Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchführen und Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, um die Datenbereitstellungsdienstleister zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden oder die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln.
  • Als zuständige Behörde für die Anerkennung der Referenzwert-Administratoren aus Nicht-EU-Ländern ist die ESMA der EU-Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden in Nicht-EU-Ländern, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit effizienter und wirksamer wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung findet seit dem 1. Januar 2020 Anwendung (was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betrifft).

HINTERGRUND

  • Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Sitz in Paris wurde 2010 gegründet, um die Stabilität der Finanzmärkte der EU zu sichern und Defizite in der Finanzmarktaufsicht zu überwinden.
  • Die ESMA ist Bestandteil des im Jahr 2010 geschaffenen Europäischen Systems der Finanzaufsicht, das sich aus zwei weiteren Aufsichtsbehörden zusammensetzt:
    • der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit Sitz in Frankfurt;
    • der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit Sitz in Paris.
  • Das Europäische System der Finanzaufsicht setzt sich aus dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kritische Referenzwerte. Indizes oder Indikatoren, die verwendet werden, um die Preisbildung von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten zu bestimmen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen.
Datenbereitstellungsdienstleister. Unternehmen, die die Meldung von Transaktionen bei Finanzinstrumenten an Regulierungsbehörden und die Öffentlichkeit ermöglichen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162-164).

Letzte Aktualisierung: 17.11.2021

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