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Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird die EIOPA, eine Behörde der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung der Abstimmung zwischen den nationalen Behörden und Gewährleistung der kohärenten Anwendung des EU-Rechts für den Bereich der Versicherungen und der betrieblichen Altersversorgung in den Mitgliedstaaten, eingerichtet.
  • Ihr Ziel ist es, die Finanzstabilität zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte der Versicherung und Altersversorgung zu stärken.
  • Sie soll den Schutz der Rechte von Versicherungsnehmern, Altersversorgungsanwärtern und Begünstigten gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einheitliche Anwendung des Unionsrechts

  • Die EIOPA erstellt Entwürfe für Regulierungs- und technische Standards, die die vom Rat und dem Europäischen Parlament verabschiedeten Vorschriften ergänzen für:
    • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
    • Finanzkonglomerate (große Finanzunternehmen, die in verschiedenen Finanzsektoren tätig sind);
    • betriebliche Altersversorgung;
    • Versicherungsvermittler (Unternehmen, die Altersversorgung und Versicherungspolicen verkaufen).
  • Sie ist zudem zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des einschlägigen EU-Rechts befugt.

Markttendenzen

  • Um die Stabilität der Versicherungsmärkte zu gewährleisten und Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärter und Begünstigte zu schützen, nimmt die EIOPA eine Reihe von Aufgaben wahr. Dazu gehören die Überwachung von Verbrauchertrends und die Bewertung potenzieller Marktrisiken und Schwachstellen.
  • Unter bestimmten strengen Voraussetzungen kann die EIOPA Finanztätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken, die eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems darstellen oder das Potenzial haben, Kunden oder Verbrauchern erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen.

Verletzungen von Unionsrecht

  • Die EIOPA hat die Befugnis, eine Verletzung des Unionsrechts durch eine nationale Behörde zu untersuchen, wenn eine nationale Behörde es versäumt hat, sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut dem Unionsrecht genügt.
  • Innerhalb von zwei Monaten kann die EIOPA eine Empfehlung an die betroffene nationale Behörde richten. Daraufhin kann die Europäische Kommission eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Sofern die nationale Behörde das Unionsrecht weiterhin nicht einhält, kann die EIOPA unter strengen Voraussetzungen einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen. Dieser Beschluss hat vor früheren Beschlüssen Vorrang, die von der zuständigen nationalen Behörde in gleicher Sache erlassen wurden.

Angleichung der Aufsicht

Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung wurde der Umfang der Aufgaben und Pflichten der EIOPA erweitert. Sie gewährleistet, dass die EIOPA

  • in der Lage ist, die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Verwendung und Zulassung interner Modelle – die von den Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen verwendet werden – zu unterstützen und so dazu beizutragen, dass in den Mitgliedstaaten einheitlichere Ergebnisse erzielt werden;
  • konvergente Aufsichtspraktiken im EU-Binnenmarkt fördern und die zuständigen Behörden beim Schutz der Versicherungsnehmer bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten unterstützen kann, indem sie Plattformen für die Zusammenarbeit einrichtet, die immer dann eingerichtet werden, wenn die zuständigen Behörden angesichts bestimmter Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf sehen, und den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Aufsichtsbehörden für grenzüberschreitend tätige Versicherungsunternehmen verbessert;
  • mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden (vergleichende Analysen) bewertet und Berichte veröffentlicht, um die Einhaltung der Vorschriften und die Transparenz zu fördern;
  • bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch Finanzinstitute oder zuständige Behörden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ihre vorherige Zustimmung erteilt, wenn eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (die in diesem Bereich übergreifende Befugnisse gegenüber allen Europäischen Aufsichtsbehörden hat) zu treffen ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft (mit Ausnahme von Artikel 76 über vorbereitende Maßnahmen und Artikel 77 Absätze 1 und 2 über Übergangsbestimmungen für das Personal, die seit dem 16. Dezember 2010 Anwendung finden).
  • Die Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162-164).

Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34-35).

Letzte Aktualisierung: 14.12.2021

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