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Hintere amtliche Kennzeichen an Kraftfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 – Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Bestimmungen in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern fest.
  • Ziel ist es, die geltenden Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2015/166 wird Anhang II der Verordnung über die Anforderungen für die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen und die entsprechenden Prüfverfahren geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt Bestimmungen für die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern fest. Sie trägt zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bei.

Anforderungen für die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

Die Anbringungsstelle für ein hinteres amtliches Kennzeichen muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die eine der folgenden Abmessungen aufweist:

  • eine Länge von 520 mm und eine Höhe von 120 mm; oder
  • eine Länge von 340 mm und eine Höhe von 240 mm.

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2015/166 werden die Anforderungen an die Anbringung eines hinteren amtlichen Kennzeichens präzisiert:

  • das Kennzeichen muss senkrecht (+/- 5°) zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden;
  • der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche muss mindestens 0,30 m betragen;
  • das Kennzeichen muss in dem gesamten Raum sichtbar sein;
  • die spezifischen Bestimmungen für die Sichtbarkeit des Kennzeichens hängen von der Höhe des oberen Rands des Kennzeichens ab – d. h. davon, ob der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche mehr oder nicht mehr als 1,20 m beträgt.

Darüber hinaus legt die Verordnung Prüfverfahren fest, um festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Vorschriften für die EU-Typgenehmigung

Der Fahrzeughersteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung einreichen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Fabrikmarke und Typ;
  • Angabe des Bereichs für die Anbringungsstelle der hinteren amtlichen Kennzeichen;
  • Höhe der Ober- und Unterkante über der Fahrbahnoberfläche.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug alle Anforderungen in Bezug auf die Anbringungsstelle und die Anbringung des hinteren amtlichen Kennzeichens erfüllt, erteilt sie die EU-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 2007/46/EG.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. November 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22-30)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.04.2019

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