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Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Die Geräuschemissionen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen müssen begrenzt werden, um die Gesundheit und die Sicherheit der Fahrer nicht zu beeinträchtigen. Diese Richtlinie legt die Vorschriften im Hinblick auf den Geräuschpegel fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in Bezug auf den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer fest.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Diese Fahrzeuge haben folgende Merkmale:
Die Zugmaschinen werden vornehmlich zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingesetzt, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
Zulässiger Geräuschpegel und Messverfahren
Der Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers darf 90 bzw. 86 Dezibel nicht überschreiten.
Die Messung des Geräuschpegels wird unter besonderen Bedingungen durchgeführt; hierzu gehören:
EG-Typgenehmigungsverfahren
Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.
Hintergrund
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 77/311/EG auf.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/76/EG |
21.8.2009 |
- |
ABl. L 201 vom 1.8.2009 |
Letzte Änderung: 11.08.2010