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Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen (Neufassung)

Diese Richtlinie harmonisiert die Vorschriften für die Etikettierung von Textilerzeugnissen, um die auf dem Binnenmarkt im Textilbereich bestehenden Hindernisse zu beseitigen und den Verbrauchern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Dies Richtlinie legt den Rechtsrahmen zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen fest. Sie gilt für:

  • Textilerzeugnisse, die ausschließlich Textilfasern enthalten;
  • Textilfasern;
  • Erzeugnisse, die Textilerzeugnissen gleichgestellt sind.

Nur Textilerzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen in den Verkehr gebracht werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die:

  • zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;
  • zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;
  • aus Drittländern zur aktiven Veredelung eingeführt werden;
  • an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen übergeben werden.

Zulässige Bezeichnungen von Textilerzeugnissen

Die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Bezeichnungen dürfen nicht für andere Fasern verwendet werden. So ist die Bezeichnung „Seide“ zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.

Der Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ darf nur dann verwendet werden, wenn das Erzeugnis insgesamt aus der gleichen Faser besteht. Ein Wollerzeugnis darf nur dann als „Schurwolle“ bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht.

Zusammensetzung von Textilerzeugnissen

Sollte ein Textilerzeugnis aus einer oder mehreren Fasern bestehen, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, wird es wie folgt bezeichnet:

  • nach dieser Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils;
  • nach dieser Faser mit dem Zusatz „85 % Mindestgehalt“;
  • durch die Angabe der vollständigen prozentualen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

Wenn die Gesamtheit der Fasern, deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt, kann die Bezeichnung „sonstige Fasern“ verwendet werden, wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist oder auch deren Bezeichnung, sofern die prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses festgelegt ist. Andere Fasern müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.

Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle oder einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % ausmacht, können als „Halbleinen“ mit dem Zusatz „Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen“ bezeichnet werden.

Für Textilerzeugnisse, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist ein Anteil an Fremdfasern von bis zu 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses zulässig. Diese Toleranz wird bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen auf 5 % erhöht. Eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem angegebenen und dem anhand der Analyse ermittelten Faseranteil, bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern, ist zulässig.

Etikettierung

Textilerzeugnisse werden gekennzeichnet oder etikettiert, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, können die Etikettierung und Kennzeichnung durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt werden.

Sind die Erzeugnisse für Endverbraucher bestimmt, müssen die Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich sichtbarer Weise auf den Etiketten, Markenzeichen, Verpackungen oder dem Werbematerial angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Informationen in ihrer oder ihren Landessprachen bereitgestellt werden.

Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Zwei Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie genaue Angaben zur Etikettierung bestimmter Erzeugnisse wie Miederwaren.

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 96/74/EG auf.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Textilerzeugnisse: alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/121/EG

3.2.2009

-

ABl. L 19 vom 23.1.2009

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhänge I und V - Melamin

Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) [KOM(2009) 31 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag soll den geltenden Rechtsrahmen für Textilbezeichnungen vereinfachen und verbessern, um so die Innovation in der Textil- und Bekleidungsbranche zu fördern und zu bewirken, dass innovative Erzeugnisse rascher für Nutzer und Verbraucher erhältlich werden. Vor diesem Hintergrund wird die Richtlinie 96/74/EG in eine Verordnung umgewandelt, während die Richtlinien 96/73/EG und 73/44/EWG aufgehoben werden.

Dieser Vorschlag definiert die Begriffe „Textilerzeugnisse“, „Textilfaser“, „Normalbreite“, „Textilkomponente“, „Fremdfasern“, „Futter“, „Globale Etikettierung“ und „Einwegartikel“. Zudem regelt er die Arten von Bezeichnungen für vorhandene und neue Textilfasern.

Mitentscheidungsverfahren (2009/0006/COD)

Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen [Amtsblatt L 32 vom 3.2.1997].

Dieser Rechtsakt kodifiziert die Richtlinie 72/276/EWG des Rates und die sie ändernden Richtlinien. Sie legt fünfzehn quantitative Analysemethoden für Textilerzeugnisse aus bestimmten binären Gemischen fest. Soll ein binäres Gemisch, für das es keine einheitliche Analysemethode auf Gemeinschaftsebene gibt, analysiert werden, kann das mit der Prüfung betraute Laboratorium jede andere ihm zur Verfügung stehende geeignete Methode anwenden. Darüber hinaus setzt die Richtlinie einen Ausschuss für die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ein, der dafür zuständig ist, die weiter oben genannten quantitativen Analysemethoden gemäß dem festgelegten Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen. Die Richtlinien 2006/2/EG, 2007/4/EG und 2009/122/EG ändern die Richtlinie 96/73/EG.

Letzte Änderung: 16.09.2009

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