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Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien – Binnenmarkt

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (des Besitzstands) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (oder Screening) des politischen und legislativen Besitzstands der EU festgelegt wurden. Jedes Jahr prüft die Kommission die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Fortschrittsberichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

RECHTSAKT

Bericht der Kommission – [KOM(2011) 666 endg. – SEK(2011) 1203 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist seit 2005 EU-Beitrittskandidat. Die 2008 vom Rat angenommene Beitrittspartnerschaft unterstützt die Vorbereitungen des Landes im Hinblick auf die künftige Mitgliedschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Beitrittsverhandlungen wurden 2008 nicht aufgenommen, da noch Fortschritte in Bezug auf die im Rahmen der Partnerschaft festgelegten Ziele und Bedingungen erzielt werden müssen.

In ihrem Bericht 2011 betont die Kommission, dass in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr einige Fortschritte erzielt wurden. Bei den Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung und den Gerichtsverfahren in Fällen von Produktpiraterie und Nachahmungen sind jedoch noch zahlreiche Anstrengungen notwendig.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Das Prinzip des freien Warenverkehrs beinhaltet, dass Produkte innerhalb der Union frei gehandelt werden können. In einer Reihe von Bereichen wird dieses allgemeine Prinzip durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen ergänzt, entweder gemäß des "alten Konzeptes" (das genaue Produktbeschreibungen auferlegt) oder des "neuen Konzeptes" (das lediglich allgemeine Produktanforderungen stellt). Das umzusetzende harmonisierte europäische Produktrecht stellt in diesem Kapitel den größten Teil des Besitzstands dar. Darüber hinaus erfordert es hinreichendes administratives Leistungsvermögen, um Handelsbeschränkungen anzuzeigen sowie horizontale und prozedurale Maßnahmen auf Gebieten wie zum Beispiel Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Metrologie und Marktüberwachung anzuwenden.

Der Besitzstand im Kapitel Freizügigkeit für Arbeitnehmer bestimmt, dass EU-Bürger eines Mitgliedstaats das Recht haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. EU-Wanderarbeitnehmer müssen auf die gleiche Weise behandelt werden wie einheimische Arbeitnehmer was die Arbeitsbedingungen sowie soziale Vergünstigungen und Steuervorteile betrifft. Dieser Besitzstand beinhaltet auch einen Mechanismus, um beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat die staatlichen Sozialleistungen für Versicherte und ihre Familienmitglieder zu koordinieren.

Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit überall in der EU nicht durch nationale Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Sektoren schreibt der Besitzstand harmonisierte Regeln vor, die eingehalten werden müssen, wenn der Binnenmarkt funktionieren soll; dies betrifft hauptsächlich den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte). Finanzinstitute können ihre Tätigkeit in der gesamten Europäischen Union unter der Kontrolle ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats ausüben. Sie können Niederlassungen errichten oder grenzüberschreitende Dienste anbieten. Der Besitzstand harmonisiert auch die Bestimmungen zu bestimmten reglementierten Berufen (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter) und zu bestimmten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie für den Schutz personenbezogener Daten.

Die Mitgliedstaaten müssen untereinander, innerhalb der Europäischen Union, aber auch gegenüber Drittländern (bis auf einige Ausnahmen) im nationalen Recht alle Hürden des freien Kapitalverkehrs beseitigen und die EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Zahlungen und die Ausführung von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierübertragungen annehmen. Die Richtlinie über den Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terroristen verlangt von den Banken und anderen Wirtschaftsakteuren, die Identität von Kunden offen zu legen und bestimmte Transaktionen zu melden, insbesondere beim Handel mit hochwertigen Waren. Eine Grundvoraussetzung bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität ist die Schaffung einer effektiven Verwaltung mit entsprechender Vollzugsgewalt unter Einbeziehung einer Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungs- und –vollstreckungsbehörden.

Der Besitzstand zum öffentlichen Auftragswesen enthält allgemeine Grundsätze zu Transparenz, Gleichbehandlung, freiem Wettbewerb und Nichtdiskriminierung. Außerdem gelten bestimmte EU-Regeln für die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, für traditionelle Auftraggeber und für besondere Branchen. Der Besitzstand bestimmt auch Regeln für Begutachtungsverfahren und die Verfügbarkeit von Abhilfemaßnahmen. Spezielle Durchführungsorgane sind erforderlich.

Der Besitzstand über geistiges Eigentum listet harmonisierende Regeln zum gesetzlichen Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte auf. Spezifische Bestimmungen betreffen den Schutz von Datenbanken, Computerprogrammen, Halbleitertopographien, Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. Bei den gewerblichen Schutzrechten legt der Besitzstand harmonisierte Regeln für den gesetzlichen Schutz von Marken und Geschmacksmustern dar. Andere Bestimmungen gelten für biotechnologische Erfindungen, Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Der Besitzstand führt auch eine Gemeinschaftsmarke sowie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Schließlich enthält der Besitzstand harmonisierte Regeln für die Durchsetzung des Urheberrechts und verwandter Rechte als auch für gewerbliche Schutzrechte. Benötigt werden geeignete Umsetzungsmechanismen, vor allem effektive Durchsetzungskraft.

Der Besitzstand zum Gesellschaftsrecht beinhaltet Bestimmungen zur Gründung, Registrierung, Zusammenschluss und Aufspaltung von Unternehmen. Auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung benennt der Besitzstand Regeln für die Vorlage von jährlichen und Konzernabschlüssen einschließlich vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen. Die Anwendung internationaler Grundsätze der Rechnungslegung ist für einige Unternehmen des öffentlichen Interesses zwingend erforderlich. Darüber hinaus legt der Besitzstand Regeln für die Zulassung, die persönliche Integrität sowie die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer fest.

Der Besitzstand zur Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Er enthält den Zollkodex der Gemeinschaften und seine Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif und Durchführungsvorschriften zur Tarifierung, Zollbefreiung, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente, und andere Durchführungsbestimmungen wie etwa jene zur zollamtlichen Überwachung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen, über Drogenausgangsstoffe, die Ausfuhr von Kulturgütern sowie auch über die Amtshilfe im Zoll- und Transitbereich. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die geeigneten Verwaltungsstrukturen zur Umsetzung und Durchführung vorhanden sind, auch was die Verbindungen zu den entsprechenden computergestützten Zollsystemen in der EU betrifft. Die Zollbehörden müssen auch hinreichende Kapazitäten zur Verfügung stellen, um besondere Vorschriften umzusetzen und durchzuführen, die in angrenzenden Bereichen des Besitzstands festgelegt sind, wie etwa der Außenhandel.

BEWERTUNG DER LAGE (Wortlaut der Kommission)

Einige Fortschritte hat es beim freien Warenverkehr gegeben. Die Haushaltsmittel für die Umsetzung der umfassenden Strategie für die horizontalen Institutionen wurden aufgestockt, allerdings wurden die Rahmengesetze immer noch nicht vollständig an die horizontalen Rechtsvorschriften des Besitzstands angeglichen.

Im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer waren nur geringe Fortschritte zu verzeichnen und die Rechtsangleichung an den Besitzstand steckt noch in den Anfängen.

Im Bereich Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr erzielt das Land insbesondere im Bereich der Postdienstleistungen die geplanten Fortschritte. Auch das Niveau der Koordinierung zwischen den verschiedenen für die Genehmigung grenzüberschreitender Dienstleistungen zuständigen Stellen wurde verbessert.

Bei der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise befindet sich das Land noch in einem frühen Stadium.

Die Fortschritte im Bereich freier Kapitalverkehr konzentrierten sich auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bis zum Übergang in die zweite Phase des Stabilisierungs– und Assoziierungsabkommens gelten für kurzfristige Portfolio-Investitionen und grenzüberschreitende Zahlungstransfers Beschränkungen.

Im Bereich öffentliches Auftragswesen sind Fortschritte zu verzeichnen. Die Vergabeverfahren sind transparenter geworden und die Durchsetzung wurde verstärkt. Die Rechtsvorschriften zu Konzessionen und öffentlich-private Partnerschaften müssen noch an den Besitzstand angeglichen werden. Die Verwaltungskapazität der für Rechtsmittel und Konzessionen zuständigen Stellen und der Vergabebehörden ist weiterhin unzureichend.

Beim Gesellschaftsrecht wurden insbesondere bei der weiteren Rechtsangleichung an den Besitzstand gute Fortschritte erzielt. Der Rechtsrahmen im Bereich Wirtschafts- und Rechnungsprüfung ist weiterhin nur partiell angeglichen.

Bei der Stärkung des Rechtsrahmens im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum wurden einige Fortschritte erzielt. Bei den Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung und den Gerichtsverfahren in Fällen von Produktpiraterie und Nachahmungen werden weiterhin keine ausreichenden Erfolge erzielt und die Öffentlichkeit ist nach wie vor kaum für die Frage der Rechte an geistigem Eigentum sensibilisiert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 – SEK(2010) 1327 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht 2010 hebt ungleichmäßige Fortschritte im Land hervor. Eine institutionelle Reform ist zur Gewähleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern erforderlich. Auch wurden wenige Vorbereitungen bezüglich der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit getroffen. Eine Reform ist ebenfalls im Hinblick auf den freien Güter- und Kapitalverkehr notwendig.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 2699 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht vom November 2008 enthält. eine Bestandsaufnahme der Bereiche freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr sowie freier Kapitalverkehr. Es müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen und für deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu sorgen.

See also

Letzte Änderung: 21.12.2011

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