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Europäische Fischereiaufsichtsagentur

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und einer Kontrollregelung für die Fischerei

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch sie wird die EFCA, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, geschaffen, die vor 2012 EUFA genannt wurde.

Die Ziele der EFCA sind:

  • die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der EU-Länder im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren;
  • die EU-Länder bei der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Auftrag und Aufgaben der EFCA lauten wie folgt:

  • Koordinierung
  • Unterstützung der EU-Länder
    • bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Europäische Kommission und an andere interessierte Dritte;
    • bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Fischereipolitik.
  • Unterstützung der EU-Länder und der Kommission
    • bei einer EU-weit harmonisierten Durchführung der Fischereipolitik;
    • in ihren Beziehungen mit Drittländern in Bezug auf Fischereiübereinkommen.
  • Beitrag zu
    • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden;
    • der Inspektorenausbildung und zum Erfahrungsaustausch zwischen den EU-Ländern.

Organisation

Die EFCA hat ihren Sitz im spanischen Vigo und besteht aus

  • einem für fünf Jahre ernannten Direktor;
  • einem Beirat, der den Direktor berät; und
  • einem Verwaltungsrat (bestehend aus einem Vertreter jedes EU-Landes und sechs Kommissionsvertretern), der unter anderem den Direktor benennt.

Der Verwaltungsrat gibt zudem alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Wirksamkeit der EFCA in Auftrag.

Operative Koordinierung

Die EFCA koordiniert Aktivitäten an Land sowie in EU- und internationalen Gewässern. Dazu werden gemeinsame Einsatzpläne genutzt, die von der EFCA in Absprache mit den EU-Ländern erstellt werden.

Der Direktor sendet den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans an das betreffende EU-Land und die Kommission. Werden innerhalb von 15 Arbeitstagen keine Einwände gegen den Plan erhoben, wird er angenommen. Andernfalls wird er an die Kommission gesandt, die die erforderlichen Änderungen vornimmt.

Die gemeinsamen Einsatzpläne

  • wenden die Eckpunkte und Verfahren für die Kontrolltätigkeiten an;
  • organisieren den Einsatz der nationalen Kontrollmittel; und
  • legen die Bedingungen fest, unter denen ein EU-Land Zugang zu den Gewässern eines anderen EU-Landes hat.

Die Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans wird jährlich bewertet.

Das EFCA-Koordinierungszentrum bietet Instrumente zur Überwachung, Aufsicht und Kommunikation.

Weitere wichtige Eckpunkte

  • Die EFCA kann die für die Umsetzung der gemeinsamen Einsatzpläne sowie der Kontrollprogramme notwendige Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.
  • Zusätzlich zu dem von den EU-Ländern für die Kontrollprogramme gestellten Personal können Mitarbeiter der EFCA als EU-Inspektoren in internationalen Gewässern abgestellt werden.
  • Die EFCA kann eine Notstandseinheit zur Bewertung von Informationen und Ermittlung von Optionen einrichten, um die GFP zu unterstützen, wenn diese einer ernsten Gefahr ausgesetzt ist, die nicht mit den vorhandenen Mitteln verhindert werden kann.
  • Die EFCA trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei.
  • Die EFCA wird aus drei Quellen finanziert:
    • dem EU-Haushalt,
    • Zahlungen für die den EU-Ländern erbrachten Dienstleistungen und
    • Einnahmen aus Veröffentlichungen, Schulungen und anderen von ihr erbrachten Dienstleistungen.
  • Die EFCA wirkt an verschiedenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten von Horizont 2020 im Bereich der Meeresüberwachungs- und Erdbeobachtungstechnologien mit.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie trat am 10. Juni 2005 in Kraft.

HINTERGRUND

Als Folge der GFP-Reform im Jahr 2002 wurden harmonisierte Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften ein Hauptmerkmal der Politik. Die Schaffung einer ständigen Einrichtung, die für die Koordination der Kontrolltätigkeiten in der Fischereiwirtschaft sorgte, wurde als notwendig erachtet. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (später EFCA) war die Antwort auf diese Notwendigkeit.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) des Rates Nr. 768/2005 vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1-14)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) 768/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2016

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