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Partnerschaftsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitteilung überarbeitet die gemeinsame Politik im Rahmen von Fischereivereinbarungen mit Drittländern, um eine bessere Beteiligung an der nachhaltigen Entwicklung der Fischereien zu ermöglichen und die Interessen des europäischen Sektors zu schützen

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über einen integrierten Rahmen, der für Partnerschaftsvereinbarungen im Fischereisektor zur Anwendung kommt, die mit Drittländern geschlossen werden [KOM(2002) 637 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Vereinbarungen der Gemeinschaft im Rahmen der Fischereipolitik. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik entwickelt die Europäische Union unterschiedliche Beziehungen zu Drittstaaten.

Multilaterale Maßnahmen der Europäischen Union (EU) und mehrerer anderer Staaten ermöglichen es insbesondere, Einfluss auf geteilte Bestände oder die sich auf Hochsee entwickelnden Bestände, beispielsweise weit wandernde Bestände, zu nehmen. Ferner hat die Kommission auf bilateraler Ebene zahlreiche bilaterale Verträge unterzeichnet.

Um den neuen Herausforderungen gewachsen zu sein, die mit einer verantwortungsbewussten Fischerei verbunden sind, macht die Kommission den Vorschlag, ihre bilateralen Verträge unter Berücksichtigung einer finanziellen Gegenleistung in Partnerschaftsvereinbarungen umzuwandeln, um eine nachhaltige Fischerei im beiderseitigen Interesse der Parteien zu fördern.

Diese Verträge betreffen im Allgemeinen die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP-Staaten) und werden sich auf alle Länder erstrecken, die einen Zugriff auf ihre Überschüsse zulassen.

Die Politik der Union im Rahmen der bilateralen Beziehungen basiert auf einem finanziellen Beitrag. Die Union ist bestrebt, eine nachhaltige Fischerei zu gewährleisten und gleichzeitig ihre abgelegenen Fischereiinteressen zu schützen. Die Partnerschaftsvereinbarungen werden diesem Ziel gerecht. Sie ermöglichen den Aufbau eines politischen Dialogs zwischen der EU und bestimmten Drittländern, der Aspekte der Verwaltung der Ressourcen, der Kontrolle, der Überwachung der Flotten sowie der Entwicklung des Fischereisektors berücksichtigt.

Der einmalige finanzielle Beitrag der Europäischen Union umfasst zwei Teile. Einerseits wird er in Abhängigkeit vom Zugriff auf die Ressourcen bewertet und großteils vom privaten Sektor in Form u. a. von Gebühren übernommen. Die finanzielle Gegenleistung wird der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei zugewiesen.

Der Beitrag der Kommission wird unter Berücksichtigung der Fischereimöglichkeiten bemessen, die den Schiffen der Gemeinschaft geboten werden. Ferner berücksichtigt er Maßnahmen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und den Einfluss der Partnerschaftsvereinbarung sowie die Einbeziehung europäischer Interessenvertreter im gesamten Fischereisektor des Partnerküstenstaates.

Ziele und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen. Die Partnerschaftsvereinbarungen im Bereich der Fischerei garantieren die Nachhaltigkeit des Fischereisektors und bilden die Grundlage für externe Maßnahmen im Sinne der Gemeinsamen Fischereipolitik auf bilateraler oder subregionaler Ebene.

Zwecks Erarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen wird die Politik der Nachhaltigkeit in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Staat festgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bewertung der nationalen Fischereipolitik und um die Erfassung des Bedarfs des Staates im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Fischereien.

Die Partnerschaftsvereinbarungen im Bereich der Fischerei ermutigen insbesondere durch die Gründung gemeinsamer Unternehmen zum Kapital-, Technologie- und Wissenstransfer. Sie folgen ferner einer Logik, die die Entwicklung der Küstenstaaten und ihre Integration in die Weltwirtschaft des Fischereisektors fördert.

Letzte Änderung: 16.06.2006

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