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Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Die Gemeinschaft benötigt für ihre Wirtschafts- und Sozialpolitik ein System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Dieses System ist auch im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein wichtiges Instrument für die Analyse der Wirtschaft eines Landes oder einer Region. Die Verordnung führt das „Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995" ein, um zu gewährleisten, dass vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur und Entwicklung der Wirtschaft der EU-Mitgliedstaaten und der Regionen bereitgestellt werden.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 95") ermöglicht es, eine Volkswirtschaft (Region, Land oder Ländergruppe), ihre wesentlichen Merkmale und ihre Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften zu beschreiben.
Das ESVG orientiert sich an den Gegebenheiten und dem Bedarf der EU und ist daher ein geeigneter zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.
Inhalt des ESVG
Das ESVG 95 enthält zwei Darstellungsformen:
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des ESVG 95 Folgendes eingeführt:
Verwendung
Für Berechnungen im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung und des Gemeinschaftshaushalts verwendet die Kommission Aggregate der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Das ESVG gilt für alle Rechtsakte der Gemeinschaft, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 |
20.12.1996 |
- |
ABl. L 310 vom 30.11.1996 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 |
7.12.2000 |
- |
ABl. L 290 vom 17.11.2000 |
Verordnung (EG) Nr. 359/2002 |
20.3.2002 |
- |
ABl. L 58 vom 28.2.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 |
30.12.2007 |
- |
ABl. L 324 vom 10.12.2007 |
Verordnung (EG) Nr. 400/2009 |
10.6.2009 |
- |
ABl. L 126 vom 21.5.2009 |
Verordnung (EG) Nr. 715/2010 |
31.8.2010 |
- |
ABl. L 210 vom 11.8.2010 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung 2223/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften [Amtsblatt L 130 vom 31.5.2000].Siehe konsolidierte Fassung
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2000 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit [Amtsblatt L 145 vom 10.6.2009].Siehe konsolidierte Fassung
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel [Amtsblatt L 155 vom 7.6.1989, S. 9].Siehe konsolidierte Fassung
Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen [Amtsblatt L 49 vom 21.2.1989].Siehe konsolidierte Fassung
Letzte Änderung: 03.11.2010