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Protokoll gegen den Menschenhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2006/618/EG über den Abschluss des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – in Bezug auf den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags

Beschluss 2006/619/EG über den Abschluss des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – in Bezug auf den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Zweck dieses Protokolls ist es:
    • den grenzüberschreitenden Menschenhandel*, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels*, durch organisierte kriminelle Gruppen zu verhüten und zu bekämpfen;
    • die Opfer von Ausbeutung* zu schützen und zu unterstützen;
    • die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in diesem Bereich zu fördern.
  • Jedes Vertragsland ist verpflichtet, die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die als Menschenhandel definierten Handlungen, darunter auch die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an solchen Handlungen, als Straftaten zu umschreiben.
  • Streitigkeiten zwischen den Vertragsländern über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls sind zunächst durch Verhandlungen beizulegen. Ist eine Beilegung durch Verhandlungen nicht möglich, wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterbreitet.
  • Können sich die Vertragsländer im Falle eines Schiedsverfahrens binnen sechs Monaten nicht einigen, so kann jedes Vertragsland dem Internationalen Gerichtshof die Streitigkeit unterbreiten.

Verhütung von Menschenhandel

  • Die Vertragsländer sollten in Zusammenarbeit mit in Betracht kommenden zivilgesellschaftlichen Organisationen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels ergreifen. Zu diesen Maßnahmen können Informations- und Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen gehören.
  • Ferner ist es wichtig, sich im Rahmen bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit mit den Umständen zu befassen, aufgrund derer Menschen besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.

Schutz der Opfer

  • Die Vertragsländer sind verpflichtet,
    • diePrivatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels zu schützen;
    • Opfern des Menschenhandels Informationen über die maßgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu geben;
    • die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels zu ermöglichen, indem ihnen z. B. Unterkunft, angemessene Betreuung sowie Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden;
    • es den Opfern zu erlauben, vorübergehend oder auf Dauer in ihren Hoheitsgebieten zu bleiben, und dabei humanitäre und persönliche Faktoren in angemessener Weise zu berücksichtigen;
    • Opfer dabei zu unterstützen, unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder sich in ein anderes Land zu begeben.

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

  • Die zuständigen Behörden der Vertragsländer tauschen Informationen zu bestimmten Aspekten aus wie etwa
    • zur Art von Reisedokumenten, die zum Zweck des Menschenhandels benutzt werden, oder
    • zu den Mitteln und Methoden, die von organisierten kriminellen Gruppen zum Menschenhandel angewendet werden.
  • Die Vertragsländer müssen zudem die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden verstärken.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse sind am 24. Juli 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 angenommen wurde, ist am 23. September 2003 in Kraft getreten.

Es wird durch drei Protokolle ergänzt:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Menschenhandel: die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.
Kinder: Personen unter 18 Jahren.
Ausbeutung: Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2006/618/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 44-50)

Beschluss 2006/619/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 51-58)

Letzte Aktualisierung: 13.12.2016

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