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Abkommen mit Hongkong über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 1999/400/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung des Zollrechts*zuständigen Verwaltungsbehörden erleichtert werden. Es sind mehrere Arten der Zusammenarbeit vorgesehen. Außerdem kann die Zusammenarbeit im Zollbereich durch Übereinkünfte über spezifische Themen erweitert und vertieft werden.

Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:

  • Förderung einer effizienten Koordinierung und funktionsfähiger Kommunikationskanäle zwischen den Zollbehörden, um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu erleichtern;
  • Erleichterung des Warenverkehrs;
  • Austausch von Informationen und Fachwissen zur Verbesserung der Zollverfahren;
  • Bereitstellung technischer Hilfe;
  • Austausch von Personal zum beiderseitigen Vorteil.

Gegenseitige Amtshilfe

Zwei Arten von Amtshilfe sind möglich:

  • Amtshilfe auf Ersuchen: Die ersuchte Behörde* erteilt der ersuchenden Behörde* alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Diese Auskünfte beziehen sich u. a. auf festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen. Sie beziehen sich auch auf die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr- und Einfuhrverfahren zwischen den zwei Ländern.

Im Abkommen ist zudem vorgesehen, dass eine besondere Überwachung in allen Verdachtsfällen durchgeführt wird. Eine solche Überwachung kann für natürliche oder juristische Personen, Örtlichkeiten, Warenbewegungen oder Beförderungsmitteln beantragt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht vorliegen.

  • Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen: Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, wenn dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

Die Amtshilfeersuchen sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen später schriftlich bestätigt wird.

Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

  • ersuchende Zollbehörde;
  • Maßnahme, um die ersucht wird;
  • Gegenstand und Grund des Ersuchens;
  • betreffende Rechtsvorschriften;
  • beteiligte natürliche oder juristische Personen;
  • eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

Amtshilfe kann verweigert werden, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn dadurch ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

In Bezug auf die erteilten Auskünfte enthält das Abkommen Vertraulichkeitsklauseln. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.

Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: Zollrecht umfasst alle von der EU und Hongkong, China, angenommenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsinstrumente über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich aller Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zoll- und anderen Verwaltungsbehörden fallen.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 1999/400/EG des Rates vom 11. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 20)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Hongkong, China, über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 21-26)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019

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