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Mechanismus zur Finanzierung gemeinsamer Militäroperationen (Athena)

Athena wurde 2004 als Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet.

RECHTSAKT

Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena).

ZUSAMMENFASSUNG

Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) geführt werden, können gemäß Artikel 41 des EUV nicht im Haushaltsplan der EU enthalten sein. Diese Operationen werden von beitragenden Staaten finanziert. Diese Richtlinie richtet einen Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten dieser Operationen ein. Der Athena-Mechanismus hat keine Gewinnerzielungsabsicht und ist mit der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit ausgestattet, um unter anderem Verträge abzuschließen und vor Gericht aufzutreten.

Aufbau

Der Sonderausschuss ist das Entscheidungsorgan von Athena. Er setzt sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammen. Dänemark beteiligt sich gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 nicht an den Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; daher beteiligt sich Dänemark auch nicht an Athena. Zudem können sich die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und die Befehlshaber der Operation an den Arbeiten des Ausschusses beteiligen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Sonderausschuss ist zuständig für die Prüfung der Finanzierung der Militäroperationen durch Athena. Er billigt einstimmig alle Haushaltspläne und Finanzbeschlüsse von Athena.

Athena umfasst auch drei Verwaltungsorgane, die alle unter der Aufsicht des Sonderausschusses stehen:

  • den Verwalter: Er nimmt die Exekutivbefugnisse für Athena wahr. Er stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor und gewährleistet die korrekte Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses;
  • den Befehlshaber der Operation: Er nimmt im Namen von ATHENA seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer von ihm befehligten Operation wahr. Insbesondere muss er dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil Ausgaben/gemeinsame operative Kosten der Haushaltsplanentwürfe zuleiten und er führt als Anweisungsbefugter die Mittel im Hinblick auf die gemeinsamen operativen Kosten aus;
  • den Rechnungsführer: Er übernimmt die Rechnungsführung für Athena und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen zuständig.

Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen

Die Finanzierung von Militäroperationen der EU erfolgt nach dem Prinzip der Zuweisung der Kosten an ihren Verursacher. Nichtsdestotrotz werden in dem Beschluss die Kosten definiert, die für eine gemeinsame Finanzierung durch Athena in Abhängigkeit von der Phase der Operation in Betracht kommen.

Anhang I des Beschlusses führt die gemeinsamen Kosten auf, die unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von Athena gehen (bestimmte Dienstreisekosten, Kosten für die Lagerung von Material, usw.).

Anhang II führt die gemeinsamen Kosten auf, die nur während der Vorbereitungsphase der Operation übernommen werden.

Anhang III führt die gemeinsamen Kosten auf, die während der aktiven Phase einer Operation übernommen werden (Errichtung der Hauptquartiere, Transportkosten vor Ort, Gehalt des vor Ort tätigen Personals usw.).

Im Anhang IV werden die gemeinsamen Kosten aufgeführt, die im Rahmen der endgültigen Abwicklung einer Operation übernommen werden können.

Außerdem kann die Verwaltung bestimmter Ausgaben, für die die beitragenden Staaten zuständig bleiben, Athena anvertraut werden. Hierbei handelt es sich oft um die Kosten für die Verpflegung der Mitarbeiter, die Bereitstellung von Elektrizität und Wasser, Abfallmanagement usw.

Aufstellung des Haushaltsplans

Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf und legt ihn dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober vor, Dabei wird er hinsichtlich des Teils Gemeinsame operative Kosten von dem jeweiligen Befehlshaber der Operation unterstützt. Dieser Haushaltsplan umfasst:

  • Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten;
  • Mittel zur Deckung gemeinsamer operativer Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen;
  • eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

Für den Fall einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind flexible Verfahren für eine frühzeitige Finanzierung vorgesehen, um eine rasche Bereitstellung der Beiträge in Höhe des vom Verwalter festgelegten Referenzbetrags sicherzustellen.

Hintergrund

2002 hat der Rat ein erstes Dokument über die Finanzierung der EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen angenommen. Am 23. Februar wurde durch den Beschluss 2004/197/GASP der Mechanismus Athena eingerichtet. Dieser Beschluss wurde mehrmals geändert und schließlich durch den Beschluss 2008/975/GASP ersetzt. Beschluss 2011/871/GASP hebt nun seinerseits den Beschluss 2008/975/GASP auf und ersetzt ihn.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2011/871/GASP

19.12.2011

-

ABl. L 343 vom 23.12.2011

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2012/768/GASP des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union [Amtsblatt L 338 vom 12.12.2012].

Beschluss 2013/12/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union [Amtsblatt L 8 vom 12.1.2013].

Beschluss 2014/71/GASP des Rates vom 18 November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union [Amtsblatt L 40 vom 11.2.2014].

Beschluss 2014/15/EU des Rates vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Georgiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union [Amtsblatt L 14 vom 18.1.2014].

Letzte Änderung: 21.04.2014

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