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Verhaltenskodex für das Rüstungsgüterbeschaffungswesen

Dem am 1. Juli 2006 von 22 EU-Mitgliedstaaten ins Leben gerufenen europäischen Rüstungsgütermarkt liegt ein Verhaltenskodex zugrunde, wobei es sich um eine von den beteiligten Regierungen auf freiwilliger Basis eingegangene Regelung der Beschaffung von Rüstungsgütern handelt, die nicht den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EU-Binnenmarkts unterliegen.

RECHTSAKT

Verhaltenskodex für die Beschaffung von Rüstungsgütern, vereinbart von den an der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Brüssel, 21. November 2005 (EN) [Im Amtsblatt nicht veröffentlicht].

Verhaltenskodex „bewährte Geschäftspraxis" für die gesamte Lieferkette, vom ASD am 27. April 2006 genehmigt und von den an der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verabschiedet (EN) [Im Amtsblatt nicht veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Errichtung des Europäischen Rüstungsgütermarkts gilt als wesentlicher Beitrag zur Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung. Von diesem Gedanken ließen sich die an der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmenden 22 EU-Staaten (ausgenommen sind nur Bulgarien, Dänemark, Rumänien, Ungarn und Spanien) leiten, als sie am 1. Juli 2006 beschlossen, den Europäischen Rüstungsgütermarkt ins Leben zu rufen.

Der Markt funktioniert auf der Grundlage eines Verhaltenskodex für die Beschaffung von Rüstungsgütern, wobei es sich um eine freiwillige, nicht rechtsverbindliche Regelung der Regierungen untereinander handelt, mit der in das Rüstungsgüterbeschaffungswesen Elemente von Transparenz und Wettbewerb eingeführt werden sollen. Die Regelung gilt nur für die unterzeichnenden Mitgliedstaaten, und zu ihr haben lediglich Lieferanten Zugang, die im Territorium dieser Staaten über eine technologische bzw. industrielle Basis verfügen; eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung besteht darin, dass der Wert der Rüstungsgüteraufträge, auf die Artikel 296 anwendbar ist, mindestens eine Million Euro (ohne Mehrwertsteuer) ausmachen muss.

Von der Regelung ausgenommen sind:

  • Beschaffungsaufträge in den Bereichen Forschung und Technologie
  • Beschaffungsaufträge im Rahmen einer Zusammenarbeit
  • Beschaffungsaufträge betreffend Nuklearwaffen, Nuklearantriebsysteme, chemische, bakteriologische und radiologische Rüstungsgüter und damit verbundene Dienstleistungen sowie kryptographische Ausrüstung.

In Ausnahmefällen (Dringlichkeit, nationale Sicherheitsinteressen) kann ein Mitgliedstaat nach entsprechender Unterrichtung der EVA spezifische Beschaffungsaufträge unter Umgehung des Wettbewerbs abwickeln.

Kernpunkte der Regelung

  • Freiwilligkeit, ohne Rechtsverbindlichkeit: Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Regelung ist freiwillig, und eine Kündigung der Teilnahme ist jederzeit möglich. Für den Zuschlag der Aufträge sind in jedem Fall letztlich die staatlichen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig.
  • Gleichbehandlung der Zulieferer: Zur Maximierung der Chancengleichheit sämtlicher im Territorium der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Lieferunternehmen sowie zur Verbesserung von Transparenz und Ausgewogenheit der Information werden künftig sämtliche Rüstungsgüterbeschaffungsaufträge der jeweiligen Mitgliedstaaten über ein einziges Portal bekanntgegeben. Gleichbehandlung wird gewährleistet in Bezug auf (1) die Auswahlkriterien, (2) die technischen Spezifikationen und Auflagenkataloge, (3) die Zuschlagskriterien (ausschlaggebend ist jeweils die wirtschaftlich günstigste Lösung) und (4) die Ex-post-Information.
  • Transparenz und Rechenschaftspflicht für alle: Zwecks Überprüfung der Auswirkungen der neuen Regelung auf die Praxis der Auftragsvergabe betreffend die Rüstungsgüterbeschaffung wird die EVA ein System der begleitenden Beobachtung und der Berichterstattung (periodische Berichterstattung an den Lenkungsausschuss der Agentur) einführen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Anwendung von Artikel 296 im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichen Beihilfen bzw. in Fusions- und Übernahmeangelegenheiten anzuzeigen.
  • Gegenseitige Unterstützung: Der Erfolg der Regelung hängt davon ab, wie groß das Vertrauen der aufeinander angewiesenen Mitgliedstaaten zueinander ist. Die dem Verhaltenskodex beitretenden Mitgliedstaaten werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um einander bei der zügigen Abwicklung der Verträge betreffend die Beschaffung von Rüstungsgütern behilflich zu sein, und sie werden den zügigen Transport bzw. den Transit von Rüstungsgütern und die Weitergabe von Technologie erleichtern.
  • Vorteile für alle Beteiligten: Die Regelung wird nur dann zum erwarteten Erfolg führen, wenn sie sämtlichen Unterzeichnerstaaten Vorteile bringt, und in diesem Zusammenhang kommt der größeren Vielfalt der Absatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in einem den ganzen Kontinent umspannenden Markt ein hoher Stellenwert zu. Diesem Ziel dient der für die gesamte Lieferkette konzipierte Verhaltenskodex betreffend die bewährte Geschäftspraxis.

Der für die Lieferkette konzipierte Verhaltenskodex betreffend die bewährte Geschäftspraxis

Dieser Kodex ist fester Bestandteil des Verhaltenskodex. Er zielt auf mehr Wettbewerb und gleiche Chancen für die Zulieferunternehmen der gesamten Lieferkette ab und bedient somit in erster Linie die Interessen der mittelständischen Unternehmen.

Der Kodex über die bewährte Geschäftspraxis fördert Transparenz und Wettbewerbsgerechtigkeit auf der Ebene des Abschlusses von Verträgen und Unterverträgen und nimmt zu diesem Zweck Einfluss auf das Geschäftsgebaren innerhalb der Lieferkette. In diesem Zusammenhang kommt nach allgemeiner Auffassung den einschlägigen einzelstaatlichen Behörden, den Generalunternehmern und anderen Einkäufern bei der Einführung von bewährten Geschäftspraktiken eine entscheidende Funktion zu.

Die Ziele des Verhaltenskodex „Bewährte Geschäftspraxis":

  • einer gerechten Bewertung und Auswahl der Lieferunternehmen Vorschub leisten;
  • Verbesserungen in Bezug auf Qualität, Leistung, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit innerhalb der gesamten Lieferkette;
  • Werbung für kooperatives Vorgehen vonseiten aller Beteiligten bei der Festlegung der Lieferbedingungen und Werbung für eine Übernahme bewährter Handlungsweisen mit Blick auf die Verwirklichung gemeinsamer Ziele.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grundsätze ist es erforderlich, dass die zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die mit ihnen zusammenarbeitenden Lieferunternehmen die Vorstellungen über professionelles Vorgehen, Unparteilichkeit und rechtliches Verhalten teilen.

Innerhalb der Lieferkette regelt der Verhaltenskodex „Bewährte Geschäftspraxis" Folgendes:

  • das Verhältnis Kunde/Lieferant;
  • das von großen und kleinen Kunden und Lieferanten erwartete Verhalten;
  • transparentes und korrektes Wettbewerbsverhalten sowie transparente und korrekte Auswahl der Lieferunternehmen durch die Kunden.

Im Falle günstiger Bedingungen leistet der in Rede stehende Verhaltenskodex der Teilnahme qualifizierter und kompetenter Lieferunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen am Wettbewerb Vorschub. Gleichviel nach welcher Methode die Beschaffung erfolgt, sind sämtliche Parteien stets zu Transparenz, Klarheit und Verlässlichkeit angehalten. Eine begleitende Beobachtung zur Kontrolle, inwieweit der Verhaltenskodex in die Praxis umgesetzt wird, findet auf der Grundlage von Auskünften statt, die von Generalunternehmern erteilt werden.

Hintergrund

Ein Großteil der Rüstungsgüteraufträge der EU-Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage des Artikels 296 EGV außerhalb der EU-Binnenmarktregeln vergeben. Um dem innereuropäischen Wettbewerb auch im Bereich der hier in Rede stehenden Rüstungsgüter aufzuhelfen, hat der Lenkungsausschuss der EVA anlässlich der Sitzung vom 21. November 2005 beschlossen, mit Wirkung vom 1. Juli 2006 eine Regelung einzuführen, die auf den Grundsätzen und Usancen des dafür konzipierten Verhaltenskodex beruht. Der Ausschuss beschloss ferner, für die Bekanntgabe sämtlicher geplanter Auftragsvorhaben ein einheitliches Portal einzurichten, für die gesamte Lieferkette einen Verhaltenskodex für bewährtes Geschäftsgebaren zu entwickeln, vorrangig Liefersicherheit und eine europaweite Harmonisierung der Kompensationsauflagen anzustreben sowie die Möglichkeiten für mehr Wettbewerb im Bereich Forschung und Technologie innerhalb der EU zu prüfen.

Die Vereinfachung des bisherigen Rechtsrahmens (KOM(2006) 779) ist ein notwendiger Schritt in Richtung einer weiterreichenden Öffnung der europäischen Rüstungsgütermärkte und ergänzen die auf dem Verhaltenskodex beruhende Regelung.

Siehe auch:

Weitere Auskünfte sind der nachstehenden Website zu entnehmen:

- Europäische Verteidigungsagentur (EN).

Letzte Aktualisierung: 21.01.2007

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