EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Besondere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus

1) ZIEL

Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer Anschläge, an denen die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften beteiligt sind.

2) RECHTSAKT

Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP [Amtsblatt L 16 vom 22. Januar 2003]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten haben die Mitgliedstaaten bei verschiedenen Gelegenheiten (anlässlich der außerordentlichen Tagung vom 21. September 2001 und der Tagung des Europäischen Rates vom 8. Oktober 2001) ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen bekräftigt. Sie haben sich unter anderem verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen Stellen wie Europol, Eurojust, Polizeidienste usw. zu verstärken.

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen besondere Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung jedweder Terroranschläge ergreifen.

Der vorliegende Beschluss sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat folgende Stellen benennt:

  • einen speziellen Dienst innerhalb seiner Polizeidienste, der Zugang zu den Informationen über die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen betreffend Straftaten hat, an denen in der Liste des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP genannte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt sind;
  • eine nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen im Rahmen von Eurojust oder eine geeignete Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Stelle, die Zugang zu Informationen über Strafverfahren vor einem Gericht betreffend Straftaten hat, an denen in der Liste des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP genannte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt sind.

Die genannten Informationen (personenbezogene Daten der tatverdächtigen Person, Daten zu der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist,...) werden auch an Europol und Eurojust übermittelt.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten mit Dringlichkeit und Vorrang behandelt werden.

Unter bestimmten Bedingungen müssen die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Zugang zu den Dokumenten und Beweismitteln haben, die von einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden.

Die Möglichkeit zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams ist vorgesehen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Beschluss 2003/48/JI

23.1.2003

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 27.02.2003

Top