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Eurojust. Initiative der Bundesrepublik Deutschland

1) ZIEL

Verstärkung des Kampfes gegen schwere organisierte Kriminalität durch Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit; Erleichterung der Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungen.

2) VORSCHLAG

Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Errichtung eines Stabes „Eurojust"[Amtsblatt C206 vom 19.7.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Zur Verstärkung des Kampfes gegen die Kriminalität beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere (Pkt. 46 seiner Schlussfolgerungen), dass eine Stelle (Eurojust) eingerichtet wird, die die Tätigkeiten der nationalen Behörden zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität koordiniert.

Die Initiative der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Richter, Staatsanwälte oder Polizeibeamte als sogenannte Verbindungsbeamte in den Stab Eurojust entsendet.

Eurojust soll die Ermittlungsverfahren unterstützen, d.h.:

  • Straftaten von erheblicher Bedeutung, zu deren Verfolgung justizielle Rechtshilfe erforderlich sein kann
  • Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Die Verbindungsbeamten haben die Aufgabe:

  • über das materielle und Verfahrensrecht des Staates zu informieren, aus dem sie entsandt worden sind;
  • über den Stand der Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verurteilungen zu informieren;
  • die Koordinierung und Durchführung von Ermittlungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu unterstützen;
  • die Tätigkeiten von Europol rechtsberatend zu unterstützen und Stellungnahmen zur Erweiterung der Befugnisse von Europol abzugeben;
  • die Erfahrungen bei der grenzüberschreitenden Bekämpfung von Straftaten und der Bekämpfung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union auszutauschen.

Die Verbindungsrichter und Verbindungsstaatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JAI und die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes werden bei der Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beteiligt. Außerdem können die Kommission und Europol Verbindungsbeamte zu Eurojust entsenden.

Außerdem sieht die Initiative der Bundesrepublik Deutschland die Vernetzung der nationalen Verfahrens- und Strafregister vor, damit Anfragen über Eurojust an die für die nationalen Register zuständigen Stellen weitergeleitet werden können.

Der Rat kann Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Zusammenarbeit von Eurojust mit deren Ermittlungsbehörden schließen.

Das Generalsekretariat des Rates stellt Sachmittel und Humanressourcen (Dolmetscher, Übersetzer, Hilfspersonal ...) für die Erledigung der Aufgaben von Eurojust bereit.

Weitere Informationen sind in dem Informationsblatt über die Eurojust betreffende Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien sowie der Mitteilung der Kommission zur Einrichtung von Eurojust zu entnehmen.

Am 28. Februar 2002 hat der Rat einen Beschluss über die Einrichtung von Eurojust angenommen.

4) verfahren

Konsultationsverfahren CNS/2000/0808

Letzte Änderung: 07.09.2005

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