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Beschränkungen für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

1) ZIEL

Aufstellung von Grundsätzen für die Mitgliedstaaten bei der Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Entschließung des Rates vom 30. November 1994 in bezug auf die Beschränkungen für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

3) INHALT

Der Rat erinnert daran, daß in dem vom Europäischen Rat im Dezember 1991 in Maastricht angenommenen Bericht über die Einwanderungs- und Asylpolitik der Harmonisierung der Politik im Bereich der Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Vorrang eingeräumt worden war. Im Arbeitsprogramm 1994 für den Bereich "Justiz und Inneres" wurde der Abschluß der Arbeiten im Bereich der Zulassung von Selbständigen als vorrangige Maßnahme beschlossen.

Entsprechend den allgemeinen Erwägungen (Teil A der Entschließung) werden Staatsangehörige dritter Länder zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat nur dann zugelassen, wenn die Wirtschaft des Aufnahmelandes durch diese Tätigkeit (Investitionen, Innovation, Technologietransfer, Schaffung von Arbeitsplätzen) eine Wertschöpfung erfährt. Die allgemeinen Grundsätze, die bei der Prüfung der Anträge zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen dritter Länder zu beachten sind, werden in Teil C der Entschließung aufgeführt. Das wichtigste Kriterium bei der Frage der Zulassung der Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der wirtschaftliche Nutzen für das Aufnahmeland.

Teil C enthält die Leitlinien für das Zulassungsverfahren. In diesem Verfahren ist darauf zu achten, daß Personen, die ganz offensichtlich eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis anstreben oder bei denen die Mitunternehmerschaft oder Unternehmerschaft als Vorwand für eine bezahlte Anstellung dienen soll, keine Zulassung als selbständig Erwerbstätige erhalten. Der Antrag auf Zulassung muß folgende Unterlagen enthalten:

  • Unterlagen über die Art, den Umfang und die Dauer der angestrebten Tätigkeit;
  • Unterlagen über den voraussichtlichen Arbeitskräftebedarf;
  • Beschreibung der Örtlichkeiten, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden wird, wobei diese Örtlichkeiten der Tätigkeit angemessen sein müssen;
  • Belege über die finanziellen Mittel, die für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen.

Zur Beurteilung der Frage, ob die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, können in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht beispielsweise folgende Unterlagen verlangt werden:

  • ein Nachweis darüber, daß der selbständig Tätige die Voraussetzungen des aufnehmenden Mitgliedstaats für die berufliche Befähigung und für den Zugang zum Beruf erfüllt;
  • bei Gesellschaften der Errichtungsakt, seine Veröffentlichung oder Eintragung sowie die Namen der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer und der vertretungsberechtigten Gesellschafter;
  • Nachweise wie polizeiliche Führungszeugnisse oder ähnliche Unterlagen, die die Ehrenhaftigkeit belegen.

Die Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt nach den nationalen ausländerrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher Form, etwa in Form eines Stempels im Reisepaß oder durch ein anderes Dokument. Die Zulassung ist persönlich und nicht übertragbar.

Jedem Antrag auf Verlängerung sind, soweit das nationale Recht der Mitgliedstaaten dies vorsieht, Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, daß der selbständig Erwerbstätige Gewähr für die weitere ordnungsgemäße Ausübung der betreffenden Tätigkeit bietet.

Personen, die sich bereits als Studenten, in Ausbildung Stehende, Saisonarbeiter, Dienstleistungsanbieter, als unter Vertrag stehende Arbeitnehmer oder aus sonstigen Gründen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, erhalten in der Regel keine Genehmigung zur Verlängerung ihres Aufenthalts mit dem Ziel einer Niederlassung als Selbständige. Diese Personen müssen das Land nach dem Wegfall des ihrer Einreise zugrundeliegenden Aufenthaltszweckes verlassen.

Diese Entschließung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, sich das Recht vorzubehalten, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften Staatsangehörige dritter Länder zuzulassen, die sehr umfangreiche Investitionen in Handel und Industrie dieses Mitgliedstaats vornehmen, wenn gewichtige wirtschaftliche Gründe eine Ausnahme von den Grundsätzen dieser Entschließung rechtfertigen.

Diese Entschliessung betrifft nur Einzelpersonen und nicht die Gründung von Unternehmen.

Als "selbständige Erwerbstätigkeit" ist jede Tätigkeit anzusehen, die persönlich oder in der Rechtsform einer Gesellschaft im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 EG-Vertrag ausgeübt wird, ohne daß in einem dieser Fälle Weisungsgebundenheit gegenüber einem Arbeitgeber besteht.

Nur die Gesellschafter, die aktiv an der Verwirklichung des Ziels der Gesellschaft und an ihrer Verwaltung beteiligt sind und deren Anwesenheit notwendig ist, können die Erlaubnis erhalten, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats niederzulassen.

Die Entschließung findet keine Anwendung (Teil B der Entschließung) auf

  • Personen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts das Recht der Freizügigkeit genießen, sowie deren Familienangehörige;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die zum Zweck der Familienzusammen-führung zugelassen worden sind;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die für die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung Rechte aus Abkommen mit Drittländern genießen, welche durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die in einen Mitgliedstaat einreisen, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die in die Mitgliedstaaten einreisen, um dort ein Studium aufzunehmen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

09.10.1996

6) quellen

Amtsblatt C 274 vom 19.09.1996

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 28.07.2005

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