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Unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder

1) ZIEL

Festlegung der Leitlinien für die Bedingungen der Aufnahme, des Aufenthalts und der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger sowie bei Asylbewerbern des Ablaufs der für sie geltenden Verfahren.

2) MASSNAHME DER UNION

Entschließung 97/C 221/03 des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder.

3) INHALT

1. Diese Entschließung betrifft Staatsangehörige dritter Länder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden.

2. Diese Entschließung betrifft weder Staatsangehörige dritter Länder, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, noch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, noch deren Familienangehörige unabhängig von deren Nationalität, wenn aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt wird.

3. Die Mitgliedstaaten können unbegleiteten Minderjährigen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und ihrer Praxis an der Grenze die Einreise verweigern, insbesondere dann, wenn sie nicht die erforderlichen Dokumente oder Genehmigungen vorweisen können. Für Minderjährige, die um Asyl nachsuchen, gelten jedoch die Bestimmungen der Entschließung über Mindestgarantien für Asylverfahren, insbesondere die Grundsätze der Nummern 23 bis 25.

4. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergreifen, um die unerlaubte Einreise von unbegleiteten Minderjährigen zu verhindern; sie sollten zusammenarbeiten, um die illegale Einreise von unbegleiteten Minderjährigen und deren illegalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

5. Unbegleitete Minderjährige, die sich aufgrund nationaler Bestimmungen bis zur Entscheidung über ihre Einreise in das Hoheitsgebiet oder ihre Rückführung an der Grenze aufhalten müssen, sollten jede notwendige materielle Unterstützung und Versorgung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse - wie Nahrungsmittel, für ihr Alter geeignete Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung - erhalten.

6. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die Identität des Minderjährigen nach der Ankunft so schnell wie möglich festzustellen, ebenso wie die Tatsache, daß er unbegleitet ist. Informationen über die Identität und Situation des Minderjährigen können auf verschiedene Weise gewonnen werden, insbesondere durch eine angemessene Befragung des Betroffenen, die so bald wie möglich in einer seinem Alter entsprechenden Weise durchgeführt werden sollte.

7. Jeder unbegleitete Minderjährige sollte das Recht haben, um Asyl nachzusuchen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß Minderjährige unterhalb eines bestimmten Lebensalters, das von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegen ist, erst dann um Asyl nachsuchen können, wenn ihnen ein gesetzlicher Vormund, ein hierzu bestellter erwachsener Vertreter oder eine hierzu bestellte Einrichtung beisteht.

8. Wird einem Minderjährigen der weitere Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht gestattet, so kann der betreffende Mitgliedstaat ihn nur in sein Herkunftsland oder in ein aufnahmebereites Drittland zurückführen, wenn dort bei seiner Ankunft - gemäß den Bedürfnissen, die seinem Alter und dem von ihm erreichten Maß an Selbständigkeit entsprechen - eine angemessene Aufnahme und Betreuung gewährleistet sind. Dafür können die Eltern oder andere Erwachsene, die für das Kind sorgen, sowie Regierungs- oder Nichtregierungsstellen einstehen.

9. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Leitlinien bei allen Vorschlägen für eine Änderung ihrer innerstaatlichen Vorschriften Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten sich des weiteren darum bemühen, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor dem 1. Januar 1999 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens

6) quellen

Amtsblatt C 221 vom 19.07.1997

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 28.07.2005

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