EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäische Initiative über den elektronischen Geschäftsverkehr

Ziel der Mitteilung ist die Stimulierung eines kräftigen Wachstums auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 18. April 1997: Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr [KOM (1997) 157 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Definition und Kontext

Der elektronische Geschäftsverkehr, der sich auf die elektronische Verarbeitung und Übertragung von Daten stützt, deckt sehr unterschiedliche Tätigkeiten ab, wie den elektronischen Handel mit Waren und Dienstleistungen, On-line-Lieferungen digitalen Inhalts, elektronische Geldüberweisungen, den elektronischen Aktienhandel, die öffentliche Auftragsvergabe u.a.

Diese Tätigkeiten können zwei Kategorien zugeordnet werden, und zwar

  • dem indirekten Geschäftsverkehr, d.h. der elektronischen Bestellung materieller Güter, die noch physisch geliefert werden müssen; der indirekte Geschäftsverkehr hängt also von externen Faktoren wie der Effizienz des Transportsystems und der Postdienstleistungen ab;
  • dem direkten Geschäftsverkehr, d.h. der On-line-Bestellung, -Bezahlung und -Lieferung immaterieller Güter und Dienste, wie z.B. Computer-Software oder Unterhaltungsinhalte.

Der elektronische Geschäftsverkehr beschränkt sich nicht auf das Internet, umfasst aber auch andere Anwendungen wie z.B. den Videotext, den Fernkauf ("Teleshopping"), den Kauf gemäß Katalog bzw. gemäß CD-Rom.

Die vorliegende Mitteilung analysiert den elektronischen Geschäftsverkehr in einem internationalen Umfeld. Sie vergleicht die europäischen Vorteile mit dem amerikanischen Vorsprung auf diesem Gebiet und hebt die erforderliche Verträglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den im Rahmen der WTO eingegangen Verpflichtungen hervor. Schließlich verweist sie auf das Problem der immer stärker werdenden WEB-Kriminalität, die einer vordringlichen Antwort bedarf, um das Vertrauen in den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken.

Zugang zum globalen Markt: Infrastrukturen, Technologien und Dienste

Die effektive Liberalisierung des Telekommunikationssektors in der Europäischen Union zum 1. Januar 1998 dürfte zu einer allgemeinen Preissenkung und zu einer flexibleren Preisbildung für die Unternehmen führen. Eine Folge davon dürfte auch die verstärkte Verwendung des Internet und mithin des elektronischen Geschäftsverkehr sein.

Überdies wird das WTO-Übereinkommen über Basistelekommunikation, dem zufolge 69 Länder Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der nationalen Behandlung gemacht haben, in erheblichem Maße dazu beitragen, dass gleich mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 1998 ein globaler Markt für den elektronischen Geschäftsverkehr entsteht.

Auch wird der elektronische Geschäftsverkehr durch die allmähliche Beseitigung tariflicher und nichttariflicher Handelshemmnisse bis zum Jahre 2000 stimuliert werden, die die Produkte im Bereich der Informationstechnologien belasten (Computer-Hardware und -Software usw.), was zu einer entsprechenden Kostensenkung führen dürfte.

Um den Engpässen gerecht zu werden, die sich aus einer wachsenden Verwendung der Infrastrukturen ergeben, fördert die Kommission einen koordinierten Ansatz mittels der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der Informationstechnologien und der Kommunikation. Diese Programme zielen ebenfalls auf die Innovation sowie Technologien zur Verbesserung der Vertraulichkeit und den einfachen Informationszugang ab.

Überdies muss die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Diensten auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs gewährleistet werden, und zwar insbesondere durch die Beteiligung der europäischen Industrie und der europäischen Anwender an den Normungsarbeiten im Rahmen der europäischen Normungseinrichtungen (CEN, CENELEC und ETSI).

Schließlich fördert die Kommission die internationale Zusammenarbeit der Industrie im Bereich der Technologien, Infrastrukturen und Dienste.

Schaffung eines günstigen ordnungspolitischen Rahmens

Zum raschen Ausbau des elektronischen Geschäftsverkehrs sind zwei Faktoren unabdingbar. Dabei handelt es sich um

  • die Vertrauensbildung, die eine conditio sine qua non ist, um die Geschäftswelt und die Verbraucher für den elektronischen Geschäftsverkehr zu interessieren, und um
  • die Gewährleistung des freien Zugangs zum Binnenmarkt, mit dem der Erlass unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften vermieden und ein kohärenter ordnungspolitischer Rahmen auf EU-Ebene geschaffen werden soll.

Zur Bewerkstelligung dieser Ziele muss ein ordnungspolitischer Rahmen eingeführt werden, der sich auf die folgenden Grundsätze stützt:

  • Keine Vorschriften um jeden Preis: In vielen Fällen kann der freie Verkehr von Diensten im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Vorschriften und geeignete freiwillige Kodizes erreicht werden.
  • Die Vorschriften müssen in jedem Fall alle Freiheiten des Binnenmarktes berücksichtigen.
  • Die Vorschriften müssen die Unternehmensrealität berücksichtigen.
  • Die Vorschriften müssen stets in effizienter Weise die allgemeinen Interessen berücksichtigen (Schutz der Privatsphäre, Verbraucherschutz, Gewährleistung eines breiten Zugangs zu den Netzen).

Bevor der elektronische Geschäftsverkehr frei über die Grenzen hinweg florieren kann, sind noch unterschiedliche rechtliche Fragen zu klären: Welcher Mitgliedstaat ist in Streitfällen zuständig und welches ist dann das anwendbare Recht? Welche Vorschriften finden auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation Anwendung (Werbung, Direktmarketing usw.)? Auch sind noch Fragen wie die rechtliche Anerkennung elektronischer Verträge, die Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sowie die Zuverlässigkeit elektronischer Zahlungssysteme zu klären.

Der geplante ordnungspolitische Rahmen muss:

  • die Sicherheit der Daten und die Einhaltung der Vertraulichkeit mittels des Rückgriffs auf Verschlüsselungsverfahren gewährleisten;
  • einen angemessenen Schutz der Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und der Dienste mit Zugangsberechtigung sicherstellen;
  • klare und neutrale Steuervorschriften garantieren.

Förderung eines günstigen unternehmerischen Umfelds

Das unternehmerische Umfeld wird dann günstig sein, wenn die folgenden Punkte bewerkstelligt werden:

  • Weckung des Interesses und Vertrauensbildung bei den Verbrauchern, indem die Verwendung von Gütezeichen und der Rückgriff auf Verhaltenskodizes gefördert sowie die Transparenz der Geschäfte verbessert wird,
  • Sensibilisierung und Förderung der Unternehmen dahingehend, dass sie selbst auf den elektronischen Geschäftsverkehr zurückgreifen;
  • Ansporn der öffentlichen Verwaltungen zur Ergreifung weiterer Initiativen - insbesondere in Bereichen wie den Zöllen, den Steuern, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den öffentlichen Aufträgen -, um auch hier den elektronischen Geschäftsverkehr zu einem Hilfsmittel in den Beziehungen zwischen den Unternehmen und den öffentlichen Verwaltungen werden zu lassen;
  • Stellung des elektronischen Geschäftsverkehrs in den Dienst der Bürger, insbesondere durch entsprechende Ausbildung, um große Unterschiede in der Bevölkerung zwischen den Anwendern und den Nichtanwendern zu vermeiden.

Zur Umsetzung dieser Mitteilung in die Praxis hat die Kommission einen Zeitplan für Maßnahmen erstellt, die bis zum Jahre 2000 zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen betreffen vor allem den Telekommunikationssektor, um dessen tatsächliche Liberalisierung sicherzustellen. Auch sollen die Wirtschaftsteilnehmer, der öffentliche Sektor und die Bürger für den elektronischen Geschäftsverkehr sensibilisiert werden, was die Priorität des fünften Rahmenprogramms auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sein wird. Schließlich werden Normungsprojekte geprüft und auch Rechtsvorschriften analysiert, die zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten unabdingbar sind.

Letzte Änderung: 12.05.2006

Top