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Humane Fangnormen

Die Europäische Union beabsichtigt, die auf internationaler Ebene vereinbarten humanen Fangnormen umzusetzen, um den Tierschutz und den Schutz bestimmter Arten zu erleichtern, zu fördern und auszubauen.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 2004 zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Richtlinienvorschlag hat die EU-weite Umsetzung des die Umwelt betreffenden Teils des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation zum Ziel.

Dieser Vorschlag legt humane Fangnormen fest sowie Anforderungen an Fangmethoden, technische Bestimmungen bezüglich Tests für Fangmethoden und die Zertifizierung von Fallen, die für den Fang bestimmter, im Folgenden genannter Säugetierarten verwendet werden.

Er betrifft die für den Fang verwendeten Fallen im Rahmen der Hege dieser wild lebenden Tiere, der Schädlingsbekämpfung, zum Zwecke der Bestandserhaltung von Säugetieren, sowie für die Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch.

Betroffene Arten

Der Richtlinienvorschlag betrifft die folgenden 19 Säugetierarten:

  • Kojote (Canis latrans);
  • Wolf (Canis lupus);
  • Nordamerikanischer Biber (Castor canadensis);
  • Europäischer Biber (Castor fiber);
  • Rotluchs (Felix rufus);
  • Nordamerikanischer Fischotter (Lutra canadensis);
  • Fischotter (Lutra lutra);
  • Nordamerikanischer Luchs (Lynx canadensis);
  • Europäischer Luchs (Lynx lynx);
  • Marder (Martes americana);
  • Baummarder (Martes martes);
  • Fischmarder (Martes pennanti);
  • Zobel (Martes zibellina);
  • Europäischer Dachs (Meles meles);
  • Hermelin (Mustela erminea);
  • Marderhund (Nyctereutes procyonoides);
  • Bisamratte (Ondata zibethicus);
  • Waschbär (Procyon lotor);
  • Nordamerikanischer Dachs (Taxidea taxus).

Zulässige Fallen und Fangmethoden

Die Fallen und Fangmethoden bezüglich der aufgelisteten Arten müssen den in der Richtlinie festgelegten Normen entsprechen und durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden zertifiziert werden. Die Mitgliedstaaten müssen ab dem 1. Januar 2009 die Einhaltung der Normen bei den eingesetzten Fallen und Fangmethoden gewährleisten und sicherstellen, dass die nicht den humanen Fangnormen entsprechenden Fallen ab 1. Januar 2012 bei den betroffenen 19 Arten nicht mehr verwendet werden.

Ausnahmsweise gestattet der Richtlinienvorschlag nichtzulässige Fallen und Fangmethoden für bestimmte, von Fall zu Fall zu entscheidende Situationen (beispielsweise im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, des Schutzes öffentlichen oder privaten Eigentums, im Rahmen der Forschung, der Bestandsaufstockung, des Tier- und Pflanzenschutzes, bei der Verwendung traditioneller Fangmethoden, usw.).

Die durch die Richtlinie festgelegten Normen berücksichtigen, ob die Falle oder die Fangmethode dazu geeignet ist, nur die gewünschte Tierart zu fangen (um so weit wie möglich den Fang anderer Tiere zu begrenzen). Sie berücksichtigen darüber hinaus einerseits das Wohlergehen des Tieres während des Verbleibs in einer zum Fang bestimmten Falle, und andererseits die Dauer bis zum Erreichen des Zeitpunkts, zu dem das Tier das Bewusstsein und das Schmerzempfinden durch eine zum Töten bestimmte Falle verliert.

Die Konformitätsbescheinigung durch die zuständigen Behörden muss auf vorherige Versuche gestützt sein. In den Anhängen der Richtlinie sind die auf die Fangmethoden anzuwendenden Anforderungen aufgeführt - insbesondere eine Reihe von bei den Versuchen zu berücksichtigenden Indikatoren - durch welche die Konformität einer Falle oder Fangmethode festgestellt wird. Sie enthalten auch technische Bestimmungen hinsichtlich des Ablaufs dieser Versuche.

Bei positiven Versuchsergebnissen stellen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten für die Zertifizierung ein Standarddokument aus, in dem gegebenenfalls die Bedingungen und besonderen Einschränkungen für die Verwendung der betreffenden Fallen oder Fangmethoden aufgeführt sind.

Verbot von Tellereisen

Die strengeren Bestimmungen für die Verwendung von Fallen oder Fangmethoden bleiben in Kraft, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Europäischen Union.

Verwendung der Fallen und zertifizierten Methoden

Die Fallensteller (Personen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung zur Verwendung der Fallen für den Fang der aufgeführten Tierarten erhalten haben) müssen über eine berufliche Qualifikation und die notwendigen Kenntnisse verfügen oder eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Die Hersteller von Fallen müssen die genehmigten Fallen als solche erkennbar machen und Gebrauchsanweisungen liefern, die eine korrekte Verwendung und eine sichere Instandhaltung gewährleisten.

Umsetzung und Verbesserung der Normen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen die Forschung fördern, mit der eine Verbesserung und Ausweitung der humanen Fangnormen erreicht werden soll, um dem Tierschutz bei in Fallen gefangenen Tieren besser gerecht zu werden.

Der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eingerichtete Ausschuss unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der künftigen Richtlinie, bei der Aufnahme technischer Änderungen in die Anhänge der Richtlinie, sowie bei der Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Angaben über die in den Anhängen genannten Normen und Versuche.

Hintergrund

Im Jahr 1998 hat die Europäische Union zwei internationale Vereinbarungen geschlossen, die die Festlegung humaner Fangmethoden auf internationaler Ebene zum Ziel haben. Die erste wurde mit Kanada und der Russischen Föderation, die zweite mit den USA geschlossen.

Die beiden Vereinbarungen waren von dem Willen getragen, sich auf international gültige humane Fangnormen zu einigen und Handelskonflikte mit den weltweit größten Exporteuren von Fellen zu vermeiden.

Die erste Vereinbarung wird vorläufig zwischen der EU und Kanada umgesetzt, bis sie nach der erforderlichen Ratifizierung durch die Russische Föderation in Kraft tritt.

Bezug und verfahren

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

KOM(2004) 532 endgültig

-

Mitentscheidungsverfahren COD/2004/0183

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 98/487/EG des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluss einer internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika [Amtsblatt L 219 vom 7.8.1998]

Beschluss 98/142/EG des Rates vom 26. Januar 1998 über den Abschluss eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens [Amtsblatt L 42 vom 14.2.1998]

Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden [Amtsblatt L 308 vom 11.9.1991]

Letzte Änderung: 13.10.2004

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