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Übereinkommen zum Schutz des Rheins

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zum Schutz des Rheins – Unterzeichnungsprotokoll

Beschluss 2000/706/EG über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Übereinkommen soll aus einer ganzheitlichen Betrachtungsweise heraus auf eine nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein hinwirken, die dem wertvollen Charakter des Stroms, seiner Ufer und seiner Auen Rechnung trägt.
  • Der Beschluss dient dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union, EU).
  • Das Übereinkommen bewirkt die Ersetzung und Aufhebung von:
    • der Vereinbarung von 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung;
    • der Zusatzvereinbarung von 1976 zur Vereinbarung vom April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung sowie
    • dem Übereinkommen von 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Ziele des Übereinkommens sind:

  • Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung des Ökosystems Rhein durch:
    • Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Rheins und seiner natürlichen Fließgewässerfunktion;
    • Schutz der Artenvielfalt;
    • Reduzierung der Schadstoffbelastung;
    • Erhaltung und Verbesserung natürlicher Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen;
    • Sicherstellung eines ökologisch verträglichen Umgangs mit den Wasservorkommen;
    • Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse bei Ausbaumaßnahmen am Gewässer;
  • Trinkwassergewinnung;
  • Verbesserung der Sedimentqualität;
  • Hochwasserschutz;
  • Abstimmung mit den Maßnahmen zum Schutz der Nordsee.

Die Flussanliegerstaaten (die Länder, durch die der Rhein fließt) verpflichten sich zu Folgendem:

  • Zusammenarbeit bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Rheins;
  • Entwicklung von Programmen und Untersuchungen, die den Rhein betreffen;
  • Feststellung der Ursachen und Verursacher von Verschmutzungen;
  • vorherige Genehmigung technischer Eingriffe, die das Ökosystem beeinträchtigen können, sowie der Einleitung von Abwässern oder Gefahrstoffen;
  • Verringerung der von Unfällen ausgehenden Gefahren für die Umwelt.

Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) setzt sich aus den Vertretern der Unterzeichnerstaaten zusammen. Den Vorsitz übernehmen diese Staaten abwechselnd. Ihre Beschlüsse werden einstimmig gefasst und an die Vertragsparteien gerichtet. Ihre Aufgaben sind:

  • Erstellung von Untersuchungen und Programmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem des Rheins;
  • Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen;
  • Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen;
  • Koordinierung der Warnungen und Alarme;
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand des Rheins und die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen.

Jedes Jahr erstellt die IKSR einen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen an die Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien informieren die IKSR regelmäßig über die gemäß dem Übereinkommen eingeleiteten gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Im Februar 2020 haben die Flussanliegerstaaten bei einer Ministerkonferenz in Amsterdam Bilanz über die Durchführung des Programms „Rhein 2020“ der IKSR gezogen. Außerdem wurde das neue Programm „Rhein 2040“ für den nachfolgenden 20-Jahres-Zeitraum angenommen.

INKRAFTTRETEN

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zum Schutz des Rheins – Unterzeichnungsprotokoll (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 31-37)

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27-34)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2020

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