EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Finanzieller Rahmen für Umweltbelange in der Stadtentwicklung

Die EU hält die Stadtverwaltungen dazu an, sich den Umweltproblemen zu stellen, und ihnen bei ihren Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit finanziell und technisch zur Seite zu stehen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Zustand der Umwelt unserer Städte, in denen rund 80 % der Bevölkerung Europas leben, ist von wesentlicher Bedeutung und hat Auswirkungen auf lokaler, europäischer und globaler Ebene. Der Verbrauch natürlicher Ressourcen, die zunehmende Verschmutzung und das steigende Abfallaufkommen wirken sich auf die lokalen, regionalen und globalen Ökosysteme aus.

Auf dem Weltgipfel von Rio ist die Gemeinschaft bereits eine Verpflichtung eingegangen. Gemäß der Agenda 21, deren Protokoll in Rio unterzeichnet wurde, soll sich die Mehrzahl der Kommunalverwaltungen der einzelnen Länder gemeinsam mit ihren Bürgern einem Konsultationsprozess unterziehen.

Die Mitteilung "Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union" [KOM(98) 605 endg.] und der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Schaffung eines gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens vor, mit dem die Ausarbeitung, der Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Agenda 21 gefördert werden sollen. Hauptpartner dieses Rahmens sind die Kommission und die auf europäischer Ebene organisierten Städtenetze. Der Kampagne zukunftsbeständiger Städte und Gemeinden gehören 540 Gebietskörperschaften an, die sich der Entwicklung lokaler Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit verpflichtet haben.

Die aus Gemeinschaftsmitteln förderbaren Arten von Tätigkeiten sind:

  • Informationen und Informationsaustausch über die nachhaltige Stadtentwicklung, die Agenda 21 und die Umweltqualität in den Bereichen, wo Umweltprobleme zu den sozioökonomischen Problemen hinzukommen;
  • Zusammenarbeit der von der nachhaltigen Entwicklung und der Agenda 21 betroffenen Akteure auf europäischer Ebene;
  • Begleitmaßnahmen.

Diese Tätigkeiten müssen im Jahr der Mittelgewährung oder in den beiden darauf folgenden Jahren durchgeführt werden.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Tätigkeiten und die anderen Programme und Initiativen, insbesondere die URBAN-Initiative, kohärent sind und einander ergänzen. Vorhaben, die für andere Programme und Gemeinschaftsfonds in Frage kommen, sind von der Förderung innerhalb des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit ausgeschlossen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • vorteilhaftes Kosten/Nutzen-Verhältnis
  • dauerhafter Multiplikatoreffekt auf europäischer Ebene
  • effiziente und ausgewogene Zusammenarbeit der verschiedenen Partner
  • Beitrag zu einem länderübergreifenden Ansatz
  • multisektoraler Ansatz unter Einbeziehung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Dimension;
  • enge Verbindung zwischen allen Beteiligten, einschließlich Vertretern der Bürger.
  • Redynamisierung der öffentlichen Dienste von allgemeinem Interesse

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden alljährlich spätestens am 31. Januar veröffentlicht. Die Kommission befindet bis spätestens 31. Mai darüber, welche Vorhaben den Zuschlag erhalten und veröffentlicht sie.

Zypern und Malta, die Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) sowie Länder, die mit der Gemeinschaft Assoziierungsverträge geschlossen haben, werden an diesem Programm beteiligt.

Die Kommission sieht Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vor. Ferner wird der Rechnungshof die Finanzkontrolle vornehmen. Die Kommission kann die Zahlung der finanziellen Unterstützung für eine Tätigkeit kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt. Der Empfänger muss die Verzögerungen bei der Realisierung eines Vorhabens erklären und innerhalb von sechs Monaten nach dessen Durchführung der Kommission einen Finanzbericht vorlegen. Bei Verträgen mit mehr als einjähriger Laufzeit muss der Begünstigte alljährlich einen Projektfortschrittsbericht vorlegen.

Der gemeinschaftliche Kooperationsrahmen soll am 1. Januar 2001 eingeführt werden, bis zum 31. Dezember 2004 bestehen und bis spätestens 31. März 2003 bewertet werden.

Der veranschlagte Haushalt für den Zeitraum 2001 bis 2004 beträgt 14,8 Mio. EUR. 80 % der Mittel werden zu gleichen Teilen für Informations- und Kooperationsmaßnahmen aufgewendet. Auf die Begleitmaßnahmen entfallen 20 % der Mittel.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1411/2001/EG

1.1.2001

-

ABl. L 191 vom 13.7.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) - Erklärung der Kommission [Amtsblatt L 149 vom 9.6.2007]

Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2006 an den Rat und das Europäisczhe Parlament über eine thematische Strategie für die städtische Umwelt [KOM(2005) 718 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2004: „Entwicklung einer thematischen Strategie für städtische Umwelt [KOM(2004) 60 - Amtsblatt C 98 vom 23. April 2004]

Letzte Änderung: 26.06.2007

Top