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Unfallbedingte Meeresverschmutzung

Die Europäische Union schafft eine gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

1. Das Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung stützt sich seit 1978 auf drei Pfeiler:

  • ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres [Amtsblatt C 162 vom8.7.1978];
  • ein gemeinschaftliches Informationssystem [Amtsblatt L 355 vom 10.12.1981 und Amtsblatt L 77 vom 22.3.1986], das beim Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben wird;
  • eine Task Force der Gemeinschaft, die sich aus Regierungssachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, welche bei Umweltkatastrophen auf See praktische Hilfe leisten.

Mit dieser Entscheidung sollen die drei Pfeiler weiterentwickelt und zu einer gemeinsamen Kooperationsgrundlage für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 zusammengefasst werden.

2. Die Kooperationsgrundlage soll

  • die nationalen, regionalen und lokalen Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Meeresumwelt, der menschlichen Gesundheit und der Küsten gegen die Risiken der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung ergänzen;
  • die Kooperation und den gegenseitigen Beistand der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verbessern, um die entstandenen Schäden nach dem Verursacherprinzip zu beheben;
  • das Interventionspotential der Staaten bei unfallbedingter Ableitung von Schadstoffen in das Meer erhöhen.

3. Das gemeinschaftliche Informationssystem wird eine wesentliche Rolle bei der Zusammenarbeit spielen. Es wird ein modernes Datenverarbeitungssystem einsetzen (eine Internet-Site, die auf Gemeinschaftsebene gespeist wird und über eine gemeinsame Leitseite und einzelstaatliche Einstiegsseiten verfügt). Die nationalen Seiten informieren über die für Meeresverschmutzung zuständigen Strukturen und Behörden, die Einrichtungen, die für Katastropheneinsätze und Entschmutzung zur Verfügung stehen und die Modalitäten der Einsätze.

4. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage eines fortlaufenden Dreijahresplans, der jährlich überarbeitet wird. Der Plan sieht Einzelmaßnahmen vor, die anhand folgender Kriterien ausgewählt werden:

  • Beitrag zur Informationsverbreitung und zur Vorbereitung der in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen Stellen einschließlich der Hafenbehörden;
  • Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophenereignissen, sowie der Schadensbewertungstechniken;
  • Beitrag zur operationellen Unterstützung durch Mobilisierung von Experten der gemeinschaftlichen Task Force in den Mitgliedstaaten;
  • Bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit;
  • Ausbau der Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen Behörden und den Naturschutzorganisationen.

5. Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt.

6. Spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und anschließend 6 Jahre nach dem Inkrafttreten legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Realisierung der Kooperationsgrundlage vor.

7. Die Maßnahmenkategorien der Kooperationsgrundlage und die finanziellen Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag sind dem Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.

8. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung beträgt 7 Millionen Euro für den Zeitraum 2000-2006.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG

28.12.2000

-

ABl. L 332 vom 28.12.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 787/2004/EG

20.5.2004

-

ABl. L 138 vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 22. Dezember 2006: „Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007" [KOM(2006) 863 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In der Mitteilung erläutert die Kommission den derzeitigen Stand der Gemeinschaftsmaßnahmen bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung und legt dar, wie diese nach 2007, d.h. nach Auslaufen des mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG festgelegten gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens, fortgeführt und weiterentwickelt werden können. Die Kommission unterstreicht unter anderem die Notwendigkeit, die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Vorsorge- und der Abhilfemaßnahmen bei Meeresverschmutzungen zu stärken, die künftige bedeutendere Rolle der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen, die Möglichkeit, vorbeugende Maßnahmen aus anderen europäischen Fonds zu finanzieren, das Gebot, den Austausch bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene fortzusetzen sowie die Notwendigkeit, die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten in Katastrophenfällen weiterzuentwickeln.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. Oktober 2005: „Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" [KOM(2005) 504 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Ziele für den Schutz und den Erhalt der Meeresumwelt. Um diese gemeinsamen Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten den Bedarf in den Meereszonen innerhalb ihres Hoheitsgebiets evaluieren. Anschließend müssen sie schlüssige Bewirtschaftungspläne für die einzelnen Regionen erstellen und umsetzen und das weitere Follow-up hierfür übernehmen. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Festlegung eines gemeinschaftlichen Aktionsrahmens im Bereich der Meerespolitik vorgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs [Amtsblatt L 208 vom 5.8.2202].

Entscheidung 2001/779/CE, Euratom des Rates vom 18. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen [Amtsblatt L 314 vom 1.12.2007].

Letzte Änderung: 14.04.2008

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