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Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt möchte die Union die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, innerhalb der Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Stoffe in Drittländer begrenzen und überwachen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ersetzt, um die gemeinschaftliche Regelung an die technischen Entwicklungen seit Annahme dieser Verordnung anzupassen. Weiter wird darin auch den 1995, 1997 und 1999 erfolgten Änderungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, Rechnung getragen. In dieser Verordnung sind strengere Maßnahmen als in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 und im Montrealer Protokoll vorgesehen. Sie trägt der zunehmenden Verfügbarkeit von Stoffen zum Ersatz derjenigen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Rechnung.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für

die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und/oder die Wiederaufarbeitung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlen­wasserstoffen (H-FCKW), nachfolgend "geregelte Stoffe" genannt, sowie in bestimmten Fällen von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten;

  • die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe;
  • Inspektionen und Sanktionen;
  • neue Stoffe.

Verbot und Begrenzung der genannten Substanzen in der EU

Nach der Verordnung ist eine zunehmende Beschränkung der Verwendung, des Inverkehrbringens, der Produktion und der Einfuhr unverarbeiteter H-FCKW vorgesehen. Dabei ist die Frist für das vollständige Verbot festgelegt auf

  • den 31. Dezember 2009 für das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Einfuhr von H-FCKW. Viele Verwendungszwecke (und entsprechende Einfuhr) von H-FCKW, z. B. in Aerosolen, als Kühlmittel oder als Lösungsmittel, werden bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung mit einigen Ausnahmen untersagt;
  • den 1. Januar 2015 für das Verbot aller H-FCKW, einschließlich der rückgewonnen Stoffe;
  • den 31. Dezember 2025 für die Produktion von H-FCKW.

Das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Produktion und die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Bromchlormethan sind mit dem Inkrafttreten der Verordnung untersagt. Produkte und Einrichtungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Weiter sind in der Verordnung eine Einschränkung des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Produktion von Methylbromid ab 1999, ein allgemeines Verbot ab dem 31. Dezember 2004 und ein Verbot der Verwendung durch Unternehmen ab dem 31. Dezember 2005 vorgesehen.

Ferner sind die Produktion, die Freigabe zum freien Verkehr, die aktive Veredelung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe des Anhangs II der Verordnung untersagt. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Stoffe in den Anhang II, die ein bedeutendes Ozonabbaupotenzial aufweisen.

Ausnahmeregelungen

In der Verordnung ist über Ausnahmegenehmigungen die Möglichkeit vorgesehen, das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen zu genehmigen. Die Erzeugungsmenge unterliegt entsprechend der während des Bezugsjahres auf dem Markt befindlichen bzw. verwendeten Menge des Stoffs bestimmten Begrenzungen (Quoten).

Eine Ausnahme von dem Produktions- und Einfuhrverbot ist vorgesehen für FCKW, die anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan für die im Montrealer Protokoll von 1987 festgelegten „wesentlichen Verwendungszwecke" und für Methylbromid für die "kritischen Verwendungszwecke", und wenn keine rezyklierten Stoffe oder angemessenen Ersatzstoffe beschafft werden können. Diese wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecke werden für Methylbromid von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für die anderen Stoffe unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten von der Kommission festgelegt. Die Verordnung erlaubt ferner das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen für „kritische Verwendungszwecke“ gemäß Anhang VII.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 wird die Hauptverordnung geändert und die Möglichkeit geschaffen, eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung für Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene, in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln zu erteilen.

Soweit das Montrealer Protokoll dies zulässt, kann einem Hersteller eines geregelten Stoffes erlaubt werden, die festgelegte Produktionsmenge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in einem Mitgliedstaat, zwischen Mitgliedstaaten oder mit einem dritten Vertragsstaat zu überschreiten, sofern die zugelassene Produktionsmenge für die gesamte Gemeinschaft nicht überschritten wird.

In Notfällen kann die vorübergehende Verwendung (für höchstens 120 Tage) von Methylbromid abweichend von der genannten allgemeinen Regel genehmigt werden, wenn dies wegen eines plötzlichen Befalls durch bestimmte Schädlinge oder des Ausbruchs besonderer Pflanzenkrankheiten erforderlich ist. Die verwendete Menge darf nicht mehr als 20 Tonnen betragen.

Jeder Hersteller oder Importeur, der zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung geregelter Stoffe berechtigt ist, kann dieses Recht auf andere Hersteller oder Importeure dieser Stoffe in der Gemeinschaft übertragen. Übertragungen müssen der Kommission vorher mitgeteilt werden.

Für die Überführung geregelter Stoffe in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft oder für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der Kommission erteilt. Die Überführung unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Die Überführung oder aktive Veredelung geregelter Stoffe und von Produkten, die solche Stoffe enthalten, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls ist verboten.

Außerdem unterliegen die Zollbehörden, die Hersteller, Importeure und Exporteure geregelter Stoffe sowie die Verwender, denen eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung geregelter Stoffe erteilt wurde, einer Mitteilungspflicht an die Kommission. Sie übermitteln jährlich vor dem 31. März spezifische Daten für jeden geregelten Stoff.

Regelungen für die Ausfuhr

In der Verordnung ist ein allgemeines Ausfuhrverbot für geregelte Stoffe vorgesehen. Doch kann die Ausfuhr anderer Stoffe als Methylbromid und H-FCKW in Vertragsstaaten des Montrealer Protokolls durch eine von der Kommission erteilte Ausfuhrgenehmigung erlaubt werden, sofern das Montrealer Protokoll dies zulässt und dies zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs dieser Staaten oder für wesentliche Verwendungszwecke erforderlich ist. Die Kommission kann, nach Konsultierung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses, ausnahmsweise die Ausfuhr von Methylbromid, von Stoffen, die Methylbromid enthalten, und von H-FCKW in Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls, die alle Anforderungen des Protokolls erfüllen, erlauben. Der Rat kann den Beschluss der Kommission ändern.

Weitere Ausnahmegenehmigungen sind für die Ausfuhr von geregelten Stoffen zulässig, insbesondere für Stoffe, die für Anwendungen mit Ausgangsstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen bestimmt sind, ferner zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII bis 31. Dezember 2009, Dosieraerosole und für vorübergehend genehmigte Verteilersysteme sowie für bestimmte Produkte und Geräte, die auf der Basis von FCKW erzeugte Hartschaum- oder Integralschaumdämmstoffe enthalten.

Rückgewinnung der genannten Stoffe

Die Mitgliedstaaten müssen Systeme einrichten für die Rückgewinnung, die stoffliche Verwertung, die Aufarbeitung oder die unter Umweltgesichtspunkten akzeptable Zerstörung von FCKW, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, H-FCKW und Bromchlormethan, die enthalten sind in

  • Kälte- und Klimaanlagen, sowie Wärmepumpen (außer in Haushalts- oder Gefriergeräten bis zum 31. Dezember 2001);
  • Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen;
  • Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern.

Austreten der genannten Stoffe

Um das Austreten geregelter Stoffe zu vermeiden, legen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 2001 die Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals für Anlagen fest, die diese Stoffe enthalten. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten geregelter Stoffe zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Kommission erstellt gegebenenfalls Merkblätter mit einer Beschreibung der besten Umweltpraktiken und der besten verfügbaren Technologien, auf die zurückgegriffen werden kann, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen vor dem 31. Dezember 2000 mit.

Bezugsdatum zur Zuweisung von Quoten

In der Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 wird das in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vorgesehene Bezugsjahr für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) geändert, um der Marktentwicklung hinsichtlich der Importeure Rechnung zu tragen. Das Bezugsjahr ist nunmehr 1999. Ferner ändert die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 diese Bezugsgrundlage, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen. Als neue Grundlage für die Unternehmen in diesen Staaten soll ihr durchschnittlicher Marktanteil in den Jahren 2002 und 2003 dienen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

30.9.2000

-

ABl. L 244 vom 29.9.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2038/2000

30.9.2000

-

ABl. L 244 vom 29.9.2000

Verordnung (EG) Nr. 2039/2000

30.9.2000

-

ABl. L 244 vom 29.9.2000

Entscheidung 2003/160/EG

8.3.2003

-

ABl. L 65 vom 8.3.2003

Verordnung (EG) Nr. 1804/2003

5.11.2003

-

ABl. L 265 vom 16.10.2003

Entscheidung 2004/232/EG

10.3.2004

-

ABl. L 71 vom 10.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 2077/2004

24.12.2004

-

ABl. L 359 vom 4.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 29/2006

31.1.2006

-

ABl. L 6 vom 11.1.2006

Verordnung (EG) Nr. 1366/2006

26.9.2006

-

ABl. L 264 vom 25.9.2006

Verordnung (EG) Nr. 1784/2006

25.12.2006

-

ABl. L 337 vom 5.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. August 2008 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) [KOM(2008) 505 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Dieser Vorschlag soll zu einer Neufassung und Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 führen, um ihre Umsetzung zu verbessern, die Verwaltungskosten zu verringern und die Anpassungen des Montrealer Protokolls von 2007 vor allem hinsichtlich des beschleunigten Zeitplans für den HFCKW-Ausstieg zu integrieren. Die neue Verordnung sieht zusätzliche Maßnahmen vor, um den illegalen Handel und die missbräuchliche Verwendung von Ozon abbauenden Stoffen zu verhindern und die Umsetzung und Kontrolle der Anwendung der EU-Abfallrahmenrichtlinie hinsichtlich der Wiederverwertung und Zerstörung dieser Stoffe zu verbessern.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase [Amtsblatt L 161 vom 14.06.2006]. Die Europäische Union erlässt Vorschriften über die Reduzierung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung bestimmter fluorierter Treibhausgase, die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, die Berichterstattung über diese Gase, das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, sowie die Ausbildung und Zertifizierung des Personals, das mit diesen Gasen in Berührung kommt.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober 1998: Auslaufen der Verwendung von FCKW in Dosieraerosolen [ KOM(98) 603 endg. - Amtsblatt C 355 vom 20.11.1998]. Die Kommission stellt eine Strategie für die Beseitigung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) aus Dosieraerosolen vor.

BEKANNTMACHUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

Bekanntmachung für Importeure in der Europäischen Union sowie in Bulgarien und Rumänien, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Jahr 2007 geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, einführen wollen [Amtsblatt C 171 vom 22.7.2006]

Bekanntmachung für Exporteure in der Europäischen Union sowie in Bulgarien und Rumänien, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Jahr 2007 geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ausführen wollen [Amtsblatt C 171 vom 22.7.2006]

Bekanntmachung für Unternehmen, die im Jahr 2007 in der Europäischen Union sowie in Bulgarien und Rumänien geregelte Stoffe verwenden wollen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind [Amtsblatt C 171 vom 22.7.2006]

ZUTEILUNG DER QUOTEN

Entscheidung 2006/211/EG der Kommission vom 27. April 2007 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2006 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind [Amtsblatt L 94 vom 4.8.2007].

Entscheidung 2007/382/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 142 vom 5.6.2007].

Entscheidung 2007/386/EG der Kommission vom 5. Juni 2006 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen [Amtsblatt L 143 vom 6.6.2007].

MONTREALER PROTOKOLL

Empfehlung [SEK(2004) 1376] der Kommission an den Rat vom 12. November 2004 zur Aushandlung einer Änderung von Artikel 2 Absatz 10 und von Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch die Europäische Gemeinschaft.

Beschluss 2002/215/EG des Rates vom 4. März 2002 über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen [Amtsblatt L 72 vom 14.3.2002]. Durch diese Änderung wird das Protokoll um folgende Einschränkungen ergänzt:

  • Einstellung der Produktion teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) in den entwickelten Ländern im Jahr 2004;
  • Einstellung des Handels mit teilhalogenierten Flurochlorkohlenwasserstoffen mit Ländern, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, im Jahr 2016;
  • das Verbot von Bromchlormethan;
  • die Verpflichtung, die Mengen an verwendetem Methylbromid für Quarantänefälle und vor der Verschiffung mitzuteilen.

Beschluss 2000/646/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen [Amtsblatt L 272 vom 25.10.2000]. Die wichtigsten Bestimmungen der Änderung des Montrealer Protokolls betreffen den Handel mit Drittländern, insbesondere:

  • Verbot der Ein- und Ausfuhr von Methylbromid aus oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist;
  • Verbot der Ausfuhr von nach dem Protokoll reglementierten verbrauchten, recyklierten und zurückgewonnenen Stoffen aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind,;
  • Ein obligatorisches Genehmigungssystem für Ein- und Ausfuhren von die Ozonschicht abbauenden Stoffen.

Beschluss 94/68/EG des Rates vom 2. Dezember 1993 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen [Amtsblatt L 33 vom 7.2.1994].

Entscheidung 91/690/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Abschluss der von der Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen [Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991].

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen [Amtsblatt L 297 vom 31.10.1988]. Das Montrealer Protokoll wurde am 16. September 1987 unterzeichnet. Es trat für die Europäische Gemeinschaft am 16. März 1989 in Kraft.

Letzte Änderung: 30.04.2009

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