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Grenzwerte für bestimmte industrielle Quecksilbereinleitungen

Die Richtlinie 82/176/EWG legt Emissionsgrenzwerte für Quecksilber fest, damit die Ableitungen dieses Stoffs in die aquatische Umwelt der Europäischen Union (EU) verringert werden können. Außerdem legt sie Qualitätsziele, Messverfahren und ein Kontrollverfahren fest. Diese Richtlinie gilt bis zum 22. Dezember 2012.

RECHTSAKT

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie ergänzt die Vorschriften zu Ableitungen gefährlicher Stoffe in die aquatische Umwelt innerhalb der Europäischen Union.

Ziele

In dieser Richtlinie werden:

  • die Grenzwerte für Emissionsnormen für Quecksilber in Ableitungen aus Industriebetrieben * festgelegt (siehe Anhang I);
  • Qualitätsziele für Gewässer in Bezug auf Quecksilber festgelegt;
  • die Fristen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen festgelegt (siehe Anhang I);
  • die Referenzmessverfahren zur Bestimmung des Quecksilbergehaltes in den Ableitungen und Gewässern festgelegt (siehe Anhang III);
  • ein Überwachungsverfahren für Ableitungen festgelegt (siehe Anhang IV);
  • die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Überwachungsverfahren zu harmonisieren, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen,

Gewässer

Diese Richtlinie gilt für:

  • oberirdische Binnengewässer;
  • Küstenmeere und
  • innere Küstengewässer.

Für Grundwasser gilt eine besondere Richtlinie. Daher fällt Grundwasser auch nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Quecksilber

Als Quecksilber gilt

  • das chemische Element Quecksilber;
  • das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber.

Genehmigungen

Ableitungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den betroffenen Mitgliedstaat zulässig. Die in dieser Genehmigung festgelegten Grenzwerte müssen mindestens ebenso streng sein wie die in der Richtlinie 82/176/EWG vorgesehenen Grenzwerte.

Die Mitgliedstaaten können nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Genehmigungen auf Normen Bezug nehmen, die den besten verfügbaren technischen Mitteln zur Vermeidung der Quecksilberableitungen Rechnung tragen.

Überwachung

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt sind. Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Kontrollverfahren

Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in Anhang I festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Verfahren sieht die tägliche Entnahme einer Probe vor, die Messung der Quecksilberkonzentration in dieser Probe und die Messung des Gesamtabflusses aus den Abflüssen von 24 Stunden.

Die tägliche Menge der Quecksilberableitung wird am Ende des Monats zusammengerechnet. Diese monatliche Summe wird dann durch die installierte Chlorproduktionskapazität dividiert.

Hintergrund

Diese Richtlinie wird durch Richtlinie 2008/105/EG ersetzt, mit der Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik festgelegt werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Industriebetrieb: jeder Betrieb, in dem Alkalichloride unter Verwendung von Quecksilberkathodenzellen einem Elektrolyseverfahren unterzogen werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/176/EWG

25.3.1982

1.7.1983

ABl. L 81 vom 27.3.1982

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/692/EWG

23.12.1991

1.1.1993

ABl. L 377 vom 31.12.1991

Richtlinie 2008/105/EG

13.1.2009

-

ABl. L 348 vom 24.12.2008

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie 2008/105/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber [Amtsblatt L 304 vom 14.11.2008]. Diese Verordnung verbietet die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen aus der Europäischen Union. Weiterhin soll eine Verpflichtung für die sichere Lagerung von überschüssigem metallischem Quecksilber eingeführt werden.

Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG [Amtsblatt L 331 vom 15.12.2001].

Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005: „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber" [KOM(2005) 20 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vor dem Hintergrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von Quecksilber ausgehen, hat die Europäische Union (EU) eine auf sechs Ziele ausgerichtete Strategie erarbeitet, die mit spezifischen Maßnahmen kombiniert wird, welche in erster Linie darauf abzielen, Menge und Zirkulation von Quecksilber in der EU und die Quecksilberexposition der Bevölkerung zu verringern.

Letzte Änderung: 26.10.2010

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