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Bekämpfung der Gewässerverunreinigung durch Nitrate aus der Landwirtschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Ziel der Richtlinie (bekannt als Nitrat-Richtlinie) ist es, die durch für landwirtschaftliche Zwecke genutztes Nitrat verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Verunreinigung vorzubeugen.
  • Sie ist integraler Bestandteil der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG – siehe Zusammenfassung) der Europäischen Union (EU) und eng verbunden mit weiteren politischen Maßnahmen der EU in Bezug auf die Luftqualität, Klimaveränderungen und die Landwirtschaft.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der EU haben folgende Aufgaben.

  • Ausweisung aller Flächen als gefährdete Gebiete, die in Gewässer entwässern, die von hohen Nitratwerten und Eutrophierung* betroffen sind oder betroffen werden könnten. Das Verzeichnis der ausgewiesenen Flächen wird mindestens alle vier Jahre geprüft und gegebenenfalls geändert, um etwaigen Veränderungen Rechnung zu tragen.
  • Festlegung verbindlicher Aktionsprogramme für diese Flächen, in denen die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten sowie die allgemeinen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.
  • Überwachung der Wirksamkeit der Aktionsprogramme.
  • Messung der Nitratkonzentration in Grundwasser und Oberflächengewässern an Messstellen, mindestens einmal monatlich und häufiger bei Hochwasser.
  • Durchführung eines umfassenden Überwachungsprogramms und alle vier Jahre Einreichung eines ausführlichen Berichts über die Durchführung der Richtlinie. Der Bericht enthält Informationen zu durch Nitrat gefährdeten Gebieten, Ergebnisse der Wasserüberwachung sowie eine Zusammenfassung der relevanten Aspekte der Regeln für eine gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft und der Aktionsprogramme.
  • Aufstellung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind. Darin werden verschiedene gute fachliche Verfahren dargelegt, zum Beispiel wann Düngemittel nicht ausgebracht werden sollten.
  • Anbieten von Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte, wenn dies angebracht ist.

Die Europäische Kommission legt alle vier Jahre einen Bericht auf der Grundlage der ihr übermittelten nationalen Informationen vor. Der jüngste Bericht stammt aus dem Jahr 2021.

Ausnahmeregelungen

In der Richtlinie werden Obergrenzen für die Menge an Stickstoff aus Dung festgelegt, der jährlich mit einer Stickstoffmenge von 170 kg/ha ausgebracht werden kann. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte (Beschlüsse, die Ausnahmen bzw. Ausnahmeregelungen ermöglichen) erlassen, die höhere Obergrenzen für Stickstoff aus Dung, der unter bestimmten Bedingungen auf bestimmten Gebieten ausgebracht wird, zulassen, wenn Mitgliedstaaten dies beantragen und wissenschaftlich nachweisen können, dass dies nicht zu einer höheren Verunreinigung führen wird. Diese Ausnahmeregelungen entbinden die betreffenden Mitgliedstaaten nicht von den Zielen der Richtlinie hinsichtlich der Wasserqualität und den anderen in der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen.

Derzeit sind folgenden Beschlüsse über Ausnahmeregelungen in Kraft:

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung – drei Jahre gültig, 31. Dezember 2025;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1074 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung – vier Jahre gültig, 31. Juli 2024;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1325 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf Nordirland – vier Jahre gültig, 31. Dezember 2022;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1205 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung – vier Jahre gültig, 31. Dezember 2022.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 19. Dezember 1993 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Stickstoff ist ein wichtiger Nährstoff, der das Pflanzenwachstum unterstützt. Hohe Konzentrationen sind jedoch schädlich für Mensch und Natur, und die landwirtschaftliche Nutzung von Nitrat in organischen und chemischen Düngemitteln kann in erheblichem Maße zur Wasserverunreinigung beitragen. Mehr als 50 % des gesamten Stickstoffeintrags in Oberflächengewässer sind auf landwirtschaftliche Tätigkeiten zurückzuführen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Eutrophierung. Die Anreicherung des Wassers mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1-8).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 91/676/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2596) (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 37-45).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1074 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 29-35).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1325 der Kommission vom 27. Mai 2019 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 21-26).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1205 der Kommission vom 12. Juli 2019 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 190 vom 16.7.2019, S. 1-10).

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2016–2019 (COM(2021) 1000 final, 11.10.2021).

Letzte Aktualisierung: 19.05.2022

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