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Qualität der Badegewässer (bis 2014)

Die Europäische Union (EU) legt Regeln für Überwachung, Bewertung und Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer sowie die Bereitstellung von Informationen über die Qualität dieser Gewässer fest. Ziel ist es, die Verschmutzung von Badegewässern zu verringern und zu verhindern und die europäischen Bürger über den Grad der Wasserverschmutzung zu informieren.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie betrifft die Qualität der Badegewässer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Sie gilt für Gewässer, die von den nationalen Behörden zum Baden freigegeben wurden und in der Regel von vielen Badenden frequentiert werden. Sie gilt nicht für Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

Sie legt minimale Qualitätskriterien für Badegewässer fest, und zwar:

  • Grenzwerte für Substanzen, die als Anzeichen für eine Verschmutzung angesehen werden (im Anhang);
  • Mindesthäufigkeit der Entnahme von Wasserproben und Analyseverfahren bzw. Art der Überwachung dieser Gewässer (im Anhang).

Den Mitgliedstaaten ist freigestellt, strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen. Wenn darin für bestimmte Parameter keine Werte vorgesehen sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine solchen Werte festzulegen.

Bewertung der Wasserqualität

Die Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit für jede verunreinigende Substanz (siehe Anhang) festgelegt ist. Proben werden an den Stellen entnommen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht.. Sie beginnen zwei Wochen vor Beginn der Badesaison. Die Wasseruntersuchung muss an die geographischen und topographischen Gegebenheiten und an das Vorkommen bestehender oder möglicher verunreinigender Stoffe angepasst sein.

Nicht-Entsprechung

Entsprechen die Gewässer nicht den Vorgaben der Richtlinie, können die Mitgliedstaaten keine Badegenehmigung erteilen, bevor nicht Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität getroffen wurden.. Sie müssen binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie dafür sorgen, dass die Qualität den festgelegten Grenzwerten entspricht.

Unter bestimmten Bedingungen gelten die Badegewässer als den Grenzwerten entsprechend, selbst wenn ein bestimmter Prozentsatz der während der Badesaison entnommenen Proben die Grenzwerte nicht einhält. Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie sind möglich, sofern der Schutz der Volksgesundheit nicht gefährdet wird.

Außerdem werden die Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen bei der Bestimmung der Wasserqualität nicht berücksichtigt.

Ausschuss

Es wird ein Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt eingesetzt, der eine Anpassung der Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität ermöglicht. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Hintergrund

Diese Richtlinie wird ab dem 31. Dezember 2014 durch die Richtlinie 2006/7/EG aufgehoben. Sie gilt allerdings weiterhin in den Mitgliedstaaten, in denen die Umsetzung der neuen Richtlinie nicht abgeschlossen ist.

Die Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Badegewässer zielt insbesondere darauf ab, Kohärenz mit dem sechsten Aktionsprogramm für die Umwelt, der Strategie zur nachhaltigen Entwicklung und der Wasserrahmenrichtlinie zu gewährleisten. Zudem wird angestrebt, die Verfahren unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu vereinfachen und die Einbeziehung der betroffenen Akteure und die Information der Öffentlichkeit zu verbessern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/160/EWG

10.12.1975

10.12.1977

ABl. L 31, 5.2.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/692/EWG

23.12.1991

1.01.1993

ABl. L 377, 31.12.1991

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311, 21.11.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/160/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, vom 21. Dezember 2000 - Eine neue Politik für die Badegewässer [KOM(2000) 860 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In dieser Mitteilung werden Stärken und Schwächen der Bewirtschaftung der Badegewässer aufgezeigt und verschiedene Konzepte für die Erstellung einer neuen Richtlinie vorgestellt, wobei die auf diesem Gebiet erzielten technischen Fortschritte berücksichtigt sind.

Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien [Amtsblatt L 247 vom 27.8.1992].

Mit dieser Entscheidung wird der Aufbau der zur Überwachung der Durchführung und Beachtung der Bestimmungen aller Wasserrichtlinien - darunter auch die Richtlinie 76/160/EWG - erforderlichen Fragebögen festgelegt.

Letzte Änderung: 16.03.2011

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