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Förderung der Nutzung erneuerbarer Energie

Die Kommission schlägt einen Rahmen für die Förderung erneuerbarer Energiequellen vor: Darin werden Ziele gesetzt, die die einzelnen Mitgliedstaaten bis 2020 erreichen sollen, und Maßnahmen vorgegeben, mit denen die Qualität der erzeugten Energie garantiert werden soll.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Januar 2008 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem Vorschlag soll ein Rahmen für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen werden, damit die Europäische Union (EU) das im Fahrplan für erneuerbare Energien vorgegebene Ziel von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch bis 2020 erreichen kann.

Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Energie

Mit dem Vorschlag sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bis zum Jahr 2020 bestimmte Ziele zu erreichen, was die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Strom-, Wärme- und Kälte- sowie Verkehrssektor angeht. Für die Mitgliedstaaten, die der EU vor 2004 beigetreten sind, wird eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen um ca. 6 % bis 13 % gegenüber dem Wert von 2005 angestrebt, während für die Mitgliedstaaten, die der EU 2004 oder danach beigetreten sind, eine Steigerung von ungefähr 5 % bis 10 % gegenüber dem Anteil dieser Energieträger im Jahr 2005 festgelegt wird. Zudem werden für jedes Land Zwischenziele festgelegt. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2020 im Verkehrssektor einen Biokraftstoff-Mindestanteil von 10 % erreichen.

Die Mitgliedstaaten müssen nationale Aktionspläne erstellen und diese der Kommission bis zum 31. März 2010 vorlegen. Darin sind die Maßnahmen zu beschreiben, die sie für das Erreichen ihrer jeweiligen Ziele ergreifen werden. Diese Pläne können bei Nichteinhaltung der Zwischenziele überarbeitet werden.

Herkunftsnachweise

Die Mitgliedstaaten müssen auf Anfrage eines Erzeugers die Herkunft von Strom und von Wärme oder Kälte, die in Anlagen mit einer Kapazität von mindestens 5 MWth erzeugt wurden, nachweisen. Herkunftsnachweise, die elektronisch geführt werden und eine eindeutige Nummer erhalten, müssen insbesondere Angaben zur Quelle, aus der die Energie erzeugt wurde, zu dem jeweiligen Sektor (Strom oder Wärme und/oder Kälte) und dem ausstellenden Land enthalten. Eine Verweigerung der Anerkennung eines Herkunftsnachweises durch einen anderen Mitgliedstaat muss sich auf objektive Kriterien stützen.

Jeder Mitgliedstaat muss eine zuständige Stelle für die Ausstellung und Entwertung der Herkunftsnachweise benennen und ein nationales Register führen. Ein Herkunftsnachweis muss entwertet werden, wenn die Erzeugung des betreffenden Stroms durch eine Finanzhilfe, Steuersenkungen oder sonstige Zahlungen gefördert wird oder wenn die erzeugte Energie bei der Bewertung der Frage berücksichtigt wird, ob eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllt wird, oder aber wenn ein Energieversorger oder ein Energieverbraucher sich dafür entscheidet, den Herkunftsnachweis als Nachweis dafür zu verwenden, welchen Anteil erneuerbare Energie an seinem Energiemix ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist.

Die zur Entwertung vorgelegten Herkunftsnachweise können unter bestimmten Bedingungen von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen werden. Dann werden sie von der zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat, der die Herkunftsnachweise erhält, entwertet. Zusätzlich können Herkunftsnachweise zwischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden, sofern die betreffenden Anlagen nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie in Betrieb genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können für die Übertragung von Herkunftsnachweisen an oder von Personen in anderen Mitgliedstaaten ein System der Vorabgenehmigung einführen.

Entwertet eine zuständige Stelle einen Herkunftsnachweis, den sie nicht selbst ausgestellt hat, wird eine entsprechende Menge an erneuerbarer Energie von der Gesamtmenge an Energie subtrahiert, die im Herkunftsland in dem Jahr erzeugt worden ist, und zu der Menge an Energie addiert, die in dem Jahr von dem Land, der den Nachweis entwertet, produziert wurde.

Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen

Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe werden für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie nur dann berücksichtigt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen: Die nach einer in dem Vorschlag beschriebenen Methode berechnete Einsparung bei den Treibhausgasemissionen muss zumindest 35 % betragen; sie dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit anerkanntem hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt (von menschlicher Tätigkeit unberührter Wald, Naturschutzgebiete, Grünland mit großer biologischer Vielfalt) oder Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (Feuchtgebiete, kontinuierlich bewaldete Gebiete) gewonnen werden, und bei europäischer Produktion müssen die ökologischen Vorschriften eingehalten werden, die für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gelten.

Die Kommission schlägt ferner einen Rahmen für die Überprüfung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen mit den Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit vor: So sollen die Wirtschaftsteilnehmer ein Massenbilanzsystem verwenden und einzelnen Mitgliedstaaten auf Anfrage verlässliche Angaben übermitteln. Auf Beschluss der Kommission können bilaterale und multilaterale Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern als Nachweis für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien herangezogen werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und den Anteil von Biokraftstoffen informiert wird und dass alle Tankstellen mit mehr als zwei Tanksäulen, die Dieselkraftstoff verkaufen, bis Ende 2010 bzw. Ende 2014 Dieselkraftstoff anbieten, der einen höheren Anteil an Biodiesel gemäß den in dem Vorschlag festgelegten Kriterien enthält.

Weitere Verpflichtungen

Der Vorschlag enthält Leitlinien, damit die Verwaltungsverfahren und die einzelstaatlichen Vorschriften gestrafft, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind. Der Rückgriff auf Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist bei der Renovierung und dem Bau öffentlicher Gebäude einzuplanen, in die Bauvorschriften aufzunehmen und über Zertifikate und entsprechende Normen zu fördern. Dabei müssen Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferfirmen stichhaltige Informationen zur Verfügung stehen.

Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze müssen die Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten, einen vorrangigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsehen und diesen fördern, die Grundregeln für die Teilung der Kosten für technische Anpassungen veröffentlichen und diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Darüber hinaus darf Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei der Anlastung der Übertragungs- und Verteilungsentgelte nicht benachteiligt werden.

2011 und anschließend alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Förderung und Nutzung der Energie aus erneuerbaren Quellen verfassen, der der Kommission als Grundlage für einen Überwachungs- und Analysebericht dient.

Hintergrund

Dieser Vorschlag gehört zum Paket „Energie und Klimawandel“, das die Kommission Anfang 2008 initiiert hat.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2008) 19

ABl. C 118 vom 15.5.2008

COD/2008/0016

Letzte Änderung: 23.04.2008

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