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Physischer Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Beschluss 2008/99/EG über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Beschluss 2007/513/Euratom zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit dem Übereinkommen werden folgende Ziele verfolgt:
    • Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen;
    • Kriminalisierung bestimmter Straftaten in diesem Bereich;
    • Einrichtung der Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten.
  • Der Beschluss 2007/513/Euratom genehmigt den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen.
  • Der Beschluss 2008/99/EG, Euratom bestätigt den Beitritt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das geänderte Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen dient der Gewährleistung eines effektiven physischen Schutzes bei der Nutzung, der Lagerung und dem Transport von Kernmaterial, das zu friedlichen Zwecken genutzt wird, sowie der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit diesen Materialien und Anlagen.

Es basiert auf dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial. Alle EU-Länder sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat die Aufgabe, Maßnahmen zu schaffen und umzusetzen, die einen solchen effektiven Schutz gewährleisten, um insbesondere den Diebstahl oder die Entwendung des Kernmaterials, das unter ihren Verantwortungsbereich fällt, sowie Anschläge gegen die Kernanlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern. In einem ähnlichen Zusammenhang bietet der Euratom-Vertrag (siehe Zusammenfassung) ein Sicherheitssystem, das dazu dient, zu verhindern, dass Kernmaterial nicht zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird.

Für die Umsetzung des Übereinkommens gelten für die Vertragsparteien bestimmte Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verantwortung des Staates und der Genehmigungsinhaber, der Sicherungskultur, der Qualitätssicherung und der Vertraulichkeit.

Die Vertragsparteien müssen

  • sich absichern, dass bei dem Kernmaterial, welches sie einführen, ausführen oder dessen Transit sie in ihrem Hoheitsgebiet genehmigen, das entsprechende Sicherheitsniveau gegeben ist;
  • eine zuständige Behörde bestimmen, die für die Anwendung des Übereinkommens zuständig ist, sowie eine Verbindungsstelle benennen, und diese Informationen den anderen Unterzeichnerstaaten unmittelbar oder durch den Verwahrer (die Internationale Atomenergie-Organisation) bekannt geben;
  • im Fall von Diebstahl, Sabotage oder einem Risiko für Diebstahl oder Sabotage zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit geschieht insbesondere in Form von Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen gegenüber Dritten;
  • bestimmte Straftaten mit entsprechenden Sanktionen ahnden, die sich nach der Schwere der jeweiligen Straftat richten. Insbesondere Folgendes ist strafbar:
    • eine Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung verursacht oder wahrscheinlich verursacht;
    • Diebstahl von Kernmaterial;
    • Sabotage einer Kernanlage;
    • Drohung, Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Drittpartei oder bedeutende Sachschäden zu verursachen.

Jeder Versuch, eine dieser Handlungen zu vollziehen, und jegliche Beteiligung an solchen Handlungen oder ihrer Organisation ist ebenfalls strafbar.

Jede Vertragspartei ist zuständig für die Straftaten, die in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden oder bei denen der Tatverdächtige Angehöriger dieses Staates ist. Diese Straftaten erfordern des Weiteren die Auslieferung des Tatverdächtigen zwischen den Vertragsparteien. Zudem sind die Vertragsparteien bei diesen Straftaten zur größtmöglichen gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. Politische Beweggründe einer Straftat stellen keinen Grund dar, die Auslieferung eines Tatverdächtigen oder das Leisten von Rechtshilfe zu verweigern.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das ursprüngliche Übereinkommen ist am 8. Februar 1987 in Kraft getreten. Mit der Annahme des Beschlusses 2007/513 genehmigte die EU den Beitritt von Euratom zu dem geänderten Übereinkommen am 10. Juli 2007.

Die Änderung des Übereinkommens trat am 8. Mai 2016 in Kraft.

HINTERGRUND

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial wurde 1979 angenommen und trat 1987 in Kraft. Es wurde 2005 anlässlich einer Konferenz zur Verschärfung seiner Bestimmungen geändert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (ABl. L 34 vom 8.2.2008, S. 5-18)

Beschluss 2008/99/EG, Euratom der Kommission vom 19. Dezember 2007 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (ABl. L 34 vom 8.2.2008, S. 3-4)

Beschluss 2007/513/Euratom des Rates vom 10. Juli 2007 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 12-14)

Letzte Aktualisierung: 11.12.2020

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