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Wettbewerb im Bereich des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs

Die vorliegende Verordnung legt die Einzelheiten der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen in diesen Sektoren fest, wobei bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen und Binnenschiffverkehrs [Amtsblatt Nr. L 175 vom 23.07.1968].

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Im Rahmen der Vorschriften zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln (I) und (II) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahn-, Straßen und Binnenschiffsverkehrs sollen durch die vorliegende Verordnung die Einzelheiten für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen in diesen Bereichen festgelegt werden. Dabei werden bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen.

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt.

Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind ausgenommen, wenn sie folgenden Bezug haben:

  • technische Vereinbarungen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken;
  • Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen, wobei die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens 1 000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr oder 50 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigen darf.

Hat jedoch die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die den Übergang von einem zentral gesteuerten System der vorherigen Anmeldung zu einem System der gesetzlichen Ausnahme regelt, sind die Wettbewerbsbehörden - einschließlich der Kommission - sowie die nationalen Gerichte aufgerufen, für die Wahrung und Umsetzung des Wettbewerbsrechts zu sorgen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

1.7.1968

-

ABl. L 175 vom 23.7.1968-

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

24.1.2003

-

ABl. L vom 4.1.2003

Letzte Änderung: 12.09.2007

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