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Die De-minimis-Bekanntmachung: Freistellung für Vereinbarungen von geringer Bedeutung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)

WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?

In dieser Bekanntmachung wird dargelegt, wie die Europäische Kommission feststellt, welche Vereinbarungen den Wettbewerb gemäß EU-Recht nicht spürbar beeinträchtigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • In diesem Artikel werden Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche die Verhinderung, Beeinträchtigung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken.
  • Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn die betreffende Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel oder den Wettbewerb in der EU hat.

Bekanntmachung

Sie bietet einen SAFE-Harbour-Bereich* für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, bei denen die Kommission davon ausgeht, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Dieser SAFE-Harbour-Bereich gilt unter der Bedingung, dass

  • die Marktanteile der Unternehmen, die diese Vereinbarungen treffen, folgende Werte nicht überschreiten:
    • 10 % für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern oder
    • 15 % für Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern und
  • die Vereinbarungen nicht bezwecken, den Wettbewerb zu beschränken.

Zur Unterstützung von Unternehmen wird die Bekanntmachung durch eine Arbeitsunterlage ergänzt, die als Leitfaden für „bezweckte“ Beschränkungen des Wettbewerbs dient.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

SAFE-Harbour-Bereich: Regeln, die festlegen, dass für bestimmte Verhaltensweisen die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020

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