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Spezialisierungsvereinbarungen

1) ZIEL

Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen zum Zweck der Spezialisierung bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen unter Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen [ABl. L 304 vom 5.12.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Spezialisierungsvereinbarungen

Spezialisierungsvereinbarungen sind auf die Zusammenarbeit von Unternehmen zum Zweck der Spezialisierung bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Die vorliegende Verordnung gilt für Vereinbarungen, die Folgendes zum Gegenstand haben:

  • Einseitige Spezialisierung: Ein Unternehmen stellt zu Gunsten einer anderen Vertragspartei die Herstellung bestimmter Produkte bzw. die Erbringung bestimmter Dienstleistungen ein oder sieht von ihrer Herstellung bzw. Erbringung ab.
  • Gegenseitige Spezialisierung: Jeder einzelne Beteiligte verzichtet zu Gunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Produkte oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen.
  • Gemeinsame Produktion: Die Beteiligten verpflichten sich, bestimmte Produkte gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen gemeinsam zu erbringen.

Kontext

Die vorliegende Verordnung basiert auf der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71, durch die die Kommission in Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags ermächtigt wird, bestimmte Arten von Vereinbarungen von dem Verbot gemäß Absatz 1 freizustellen. Sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 417/85 vom 19. Dezember 1984, die am 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten ist.

Diese neue Gruppenfreistellungsverordnung geht statt von der bisher in Freistellungsverordnungen üblichen Aufzählung der ausdrücklich vom Verbot freigestellten Bestimmungen von einer generellen Freistellung aller Bedingungen aus, unter denen Unternehmen Spezialisierungsvereinbarungen schließen. Dieser Ansatz fügt sich in den 1997 von der Kommission eingeleiteten Prozess zur Vereinfachung und klareren Formulierung von Rechtsvorschriften ein.

Anwendungsbereich

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zum Zweck der Spezialisierung im Allgemeinen dazu beiträgt, die Herstellung oder den Vertrieb der Produkte zu verbessern, den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern und die Herstellung und Nutzung der Produkte - insbesondere zum Vorteil für die Verbraucher - rationeller zu gestalten, werden durch die Verordnung nicht nur die Vereinbarungen freigestellt, deren Hauptzweck die Spezialisierung ist, sondern auch alle Vereinbarungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung einer Zusammenarbeit zum Zweck der Spezialisierung zusammenhängen und dafür unerlässlich sind, sofern die Summe der Markanteile der Vertragsparteien im relevanten Markt nicht mehr als 20 % beträgt.

Auf Vereinbarungen, die für die Herbeiführung der genannten positiven Wirkungen nicht unerlässlich sind, darf die Verordnung dagegen nicht angewendet werden. Bestimmte schwer wiegende Wettbewerbsbeschränkungen (wie die Bestimmung von Festpreisen, Produktionsbeschränkungen u. a.) bleiben weiterhin generell verboten.

Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, die nach der Verordnung gewährte Freistellung gegebenenfalls zu entziehen.

Unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

Die Freistellung gilt für Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, bei denen die Summe der Marktanteile im relevanten Markt 20 % nicht überschreitet und eine zwischen konkurrierenden Unternehmen vereinbarte einseitige Spezialisierung oder eine gegenseitige Spezialisierung im Rahmen einer gemeinsamen Produktion angestrebt wird. Dagegen können Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt werden.

Die Freistellung gilt auch bei Alleinbezugs- und/oder Alleinbelieferungsverpflichtungen oder bei Absprachen über einen gemeinsamen Warenvertrieb (nicht -verkauf) zwischen den Vertragsparteien.

Der Marktanteil wird entweder anhand des effektiven Absatzvolumens oder auf der Grundlage einer Schätzung anhand der Angaben für das vorhergehende Kalenderjahr ermittelt. Überschreitet der Marktanteil nach einiger Zeit die 20 %-Schwelle, liegt jedoch unter 25 %, so gilt die Freistellung noch für zwei weitere Jahre. Wird hingegen die 25 %-Marke überschritten, so gilt die Freistellung nur noch für ein weiteres Jahr.

Nicht unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

Die Freistellung gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar Folgendes bezwecken:

  • die Festsetzung von Preisen für den Verkauf;
  • die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes;
  • die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen.

Entzug der Freistellung

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 kann die Kommission den Vorteil der Freistellung entziehen, wenn

  • die Vereinbarung keine spürbaren Rationalisierungserfolge zeitigt;
  • die Verbraucher nicht an dem aus der Vereinbarung erwachsenden Gewinn beteiligt werden;
  • die betreffenden Produkte nicht im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben in wirksamem Wettbewerb stehen.

Vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2002 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2000 bereits in Kraft getreten waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 417/85 erfüllen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfristin den Mitgliedstaaten

Verordnung Nr. 2658/2000/EG

1.1.2001

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4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 07.03.2007

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