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Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (alte Verordnung)

1) ZIEL

Der Kommission soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu vergewissern, dass der für den Binnenmarkt wesentliche Wettbewerb nicht durch Unternehmenszusammenschlüsse gefährdet wird. Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Fusionen/Zusammenschlüsse können nun von der Kommission im Vorhinein geprüft werden, während sie bisher lediglich dazu befugt war, die Auswirkungen bestimmter Konzentrationsvorgänge auf den Markt im Nachhinein zu überprüfen. Auf der Grundlage eines für die Wirtschaft klaren rechtlichen Rahmens werden Entscheidungen nunmehr innerhalb kürzester Frist ergehen können. Damit soll vermieden werden, dass auf Zusammenschlüsse bestimmter Größenordnung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, eine Vielzahl unterschiedlicher innerstaatlicher Rechtvorschriften Anwendung findet.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Amtsblatt L 395 vom 30.12.1989) Berichtigende Stellungnahme: Amtsblatt L 257 vom 21.09.1990

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997(ABl. L 180 vom 9.07.1997).

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, d. h. wenn

  • alle beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU und
  • mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. ECU erzielen,
  • es sei denn, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.

Werden die vorerwähnten Schwellenwerte nicht erreicht, so hat ein Zusammenschluss dennoch gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn

  • der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. ECU beträgt;
  • der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. ECU übersteigt;
  • in jedem von mindestens drei Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. ECU beträgt und
  • der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. ECU übersteigt, es sei denn, dass die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.

Zusammenschlüsse werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft. Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, werden für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Dies gilt auch für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss darstellt und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt.

Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass

  • zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren;
  • eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die Kontrolle über eines oder mehrere andere Unternehmen erwerben.

Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss bei der Kommission anzumelden.

Für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind grundsätzlich die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren- und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Die Kommission prüft den Zusammenschluss unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung:

  • Fällt der angemeldete Zusammenschluss nicht unter die Verordnung, so stellt sie dies durch Entscheidung fest;
  • fällt der angemeldete Zusammenschluss zwar unter die Verordnung, ohne dass er jedoch Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, wird der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt;
  • fällt der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung und gibt er Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen, und kann nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären.

Diese Entscheidungen müssen spätestens binnen einem Monat ergehen. Beschließt die Kommission das Verfahren einzuleiten, muss die endgültige Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden.

Die als wesentliches Beurteilungskriterium geltende Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestimmt sich nach den Folgen des Zusammenschlusses für den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vertreten sind.

Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung darf grundsätzlich weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden. Diese automatisch eintretende aufschiebende Wirkung kann verlängert oder aufgehoben werden.

Die Kommission kann einen Fusionsfall an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verweisen, wenn

  • ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, oder
  • ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

Die Kommission kann über von ihr beauftragte Bedienstete bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Sie kann ferner alle für ihre Ermittlungen erforderlichen Auskünfte einholen.

Vor jeder Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt oder über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern hat die Kommission einen Beratenden Ausschuss aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten anzuhören.

Für den Erlass der Entscheidungen nach Maßgabe der Verordnung ist ausschließlich die Kommission zuständig. Die Mitgliedstaaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung an.

Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, dass ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung einen wirksamen Wettbewerb im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erheblich behindert, so kann sie den Fall ausnahmsweise an sich ziehen.

Die Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zu Stande gekommen sind.

Die Verordnung sieht die Möglichkeit einer Überprüfung zweier wichtiger Aspekte vor, nämlich der Umsatzschwellen nach Artikel 1 Absatz 3 und der Verweisung der Zusammenschlüsse an die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 10.

Die Kommission muss dem Rat vor dem 1. Juli 2000 Bericht über die Anwendung der Schwellenwerte und die Anwendungsmodalitäten der Verordnung erstatten. Der Rat kann daraufhin die Verordnung ändern.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird ab dem 1. Januar 2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ersetzt.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung 4064/EWG

21.9.1990

-

Verordnung 1310/97/EWG

1.3.1998

-

4) durchführungsmassnahmen

1) WICHTIGSTE BEGRIFFE

Die Kommission hat in mehreren Mitteilungen versucht, den Unternehmen nahe zu bringen, wann ein Zusammenschluss für den Wettbewerb problematisch ist.

Bekanntmachung - Amtsblatt C 372 vom 9.12.1997 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln.

Der relevante Markt ist sowohl der sachlich relevante Markt (d.h. sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die die Verbraucher als austauschbar oder substituierbar betrachten) als auch der räumlich relevante Markt (d.h. das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet).

Mitteilung - Amtsblatt C 066 vom 2.3.1998 Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates

Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, die von mindestens zwei anderen Unternehmen kontrolliert werden. Gemeinschaftsunternehmen umfassen ein breites Spektrum an Handlungen von zusammenschlussähnlichen Vorhaben bis zur Zusammenarbeit für bestimmte Aufgaben wie z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion oder Vertrieb. Mitteilung - Amtsblatt C 66 vom 02.03.1998Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses nach der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates.

Der Zusammenschluss ist das Ergebnis entweder der Fusion zweier bis zum betreffenden Zeitpunkt voneinander unabhängiger Unternehmen, oder der Erlangung der Kontrolle über ein anderes Unternehmen. In drei Fällen stellt der Erwerb einer Beteiligung, die eine Kontrolle ermöglicht, kein Zusammenschluss dar: a) Der Erwerb von Wertpapieren durch Unternehmen, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren einschließt, ist kein Zusammenschluss; b) wenn ein Träger eines öffentlichen Mandats auf Grund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats die Kontrolle erwirbt, ist kein Zusammenschluss gegeben. c) wenn eine Beteiligungsgesellschaft die Kontrolle erwirbt, wird kein Zusammenschluss bewirkt, solange sie über keine Stimmrechte verfügt.

Mitteilung - Amtsblatt C 066 vom 2.3.1998 Mitteilung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen nach der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates.

Beteiligte Unternehmen sind die direkten Teilnehmer an einer Fusion oder einem Kontrollerwerb. In dieser Mitteilung werden die beteiligten Unternehmen in Bezug auf die einzelnen Transaktionen definiert: Fusion, Erwerb der alleinigen Kontrolle, Erwerb der gemeinsamen Kontrolle, Erwerb der Kontrolle durch ein Gemeinschaftsunternehmen, Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle, Änderung der Zusammensetzung der Beteiligung, Erwerb der Kontrolle durch natürliche Personen, Management Buy-out, Erwerb der Kontrolle durch ein staatliches Unternehmen.

Mitteilung - Amtsblatt C 066 vom 2.3.1998 Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates.

Für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind grundsätzlich die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren- und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. In dieser Mitteilung befasst sich die Kommission auch mit den Auswirkungen eines bestimmten Umsatzes auf den räumlichen Markt und mit den Elementen, die bei der Berechnung des Umsatzes von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen sind.

Mitteilung - Amtsblatt C 066 vom 02.03.1998 Mitteilung der Kommission - Beurteilung von Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen nach den Wettbewerbsregeln der Europaeischen Gemeinschaft

Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die ihr Wettbewerbsverhalten koordinieren und dabei unabhängig bleiben wollen

2) BEARBBEITUNGSVERFAHREN BEI ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung müssen ein förmliches Bearbeitungsverfahren durchlaufen, bevor sie genehmigt werden. Für bestimmte Zusammenschlüssen und bei Nebenabreden, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind, sieht die Kommission jedoch ein vereinfachtes Verfahren vor. Gegebenenfalls können die Unternehmen der Kommission ihren guten Willen bekunden, indem sie Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Marktmacht der Teilnehmer des Zusammenschlusses zu verringern, eine markbeherrschende Stellung zu verhindern und so die Bedingungen für einen effektiven Wettbewerb wiederherzustellen.

Verordnung (EWG) Nr. 447/98 - Amtsblatt L 61 vom 02.03.1998 Verordnung der Kommission vom 1 März 1998 über die Anmeldung, über Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates.

Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Kauf - oder Tauschangebots oder des Erwerbes einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden. Dabei ist das Formblatt C0, das dieser Verordnung im Anhang beigefügt ist, zu verwenden. Kein Zusammenschluss kann vollzogen werden, wenn er zuvor nicht angemeldet und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist. Ist das nicht der Fall, kann die Kommission Geldbußen verhängen. Anmelder eines Zusammenschlusses, die in ihren schriftlichen Schlussfolgerungen darum gebeten haben, ihre Argumente mündlich vorzubringen, erhalten Gelegenheit, zu einer förmlichen Anhörung. Die beteiligten Unternehmen können der Kommission binnen drei Wochen nach Eingang der Anmeldung Verpflichtungen vorschlagen, damit ihr Zusammenschluss nicht verboten wird. Das Formblatt CO, die zusätzlich erforderlichen Unterlagen und die vorgeschlagenen Verpflichtungen müssen per Einschreiben an die auf dem Formblatt genannte Anschrift übermittelt werden.

Mitteilung - Amtsblatt C 217 vom 29.7.2000 Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.

Das vereinfachte Verfahren wird angewandt wenn a) sowohl Umsatz als auch Vermögenswerte eines Gemeinschaftsunternehmens 100 Mio. nicht überschreiten; b) bei einer Fusion und wenn ein Unternehmen die alleinige oder gemeinsame Kontrolle erwirbt, die beteiligten Unternehmen nicht auf dem Markt tätig sind, auf dem ein Teilnehmer am Zusammenschluss tätig ist; c) bei einer Fusion und wenn ein Unternehmen die alleinige oder gemeinsame Kontrolle erwirbt, die beteiligten Unternehmen auf dem Markt tätig sind, auf dem ein Teilnehmer am Zusammenschluss tätig ist, ihre kumulierten Marktanteile aber 15% (im Falle horizontaler Beziehungen) bzw. 25% (im Falle vertikaler Beziehungen) nicht überschreiten. Die Anmelder müssen die relevanten sachlichen und räumlichen Märkte beschreiben, Lassen sich die relevanten Märkte nur schwer beschreiben, wird das vereinfachte Verfahren nicht angewandt. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, nimmt die Kommission eine kurz gefasste Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses binnen vier Wochen nach der Anmeldung an. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Mitteilung - Amtsblatt C 68 vom 2.3.2001 Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen, die die Kommission akzeptiert, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen

Zulässige Abhilfemaßnahmen sind Änderungen von Zusammenschlüssen, die darauf abstellen, den Marktanteil der Teilnehmer am Zusammenschluss zu verringern, die Begründung einer beherrschenden Stellung zu verhindern und somit die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die beste Abhilfemaßnahme ist nach Ansicht der Kommission die Veräußerung von Tätigkeiten. Doch akzeptiert sie auch andere Abhilfemaßnahmen (Beendigung von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, Veräußerung von Schlüsseltechnologien usw.) Manchmal aber können keine zur Beseitigung der Wettbewerbsprobleme innerhalb des Gemeinsamen Marktes angemessenen Abhilfemaßnahmen gefunden werden; die einzige Möglichkeit ist dann die Untersagung.

Bekanntmachung - Amtsblatt C 188 vom 04.07.2001 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (Amtsblatt C 203 vom 14.08.1990) und fügt sich ein in ein kohärentes Konzept für eine vereinfachte Bearbeitung bestimmter Zusammenschlüsse (Mitteilung im Amtsblatt C 217 vom 29.7.2000). Bei Vereinbarungen, die unmittelbar mit der Durchführung eines Zusammenschlusses verbunden und für diesen notwendig sind, dass heißt, ohne die der Zusammenschluss nicht durchgeführt werden kann, muss die Kommission nicht förmlich tätig werden.

Im Falle einer Unternehmensveräußerung gelten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Vereinbarungen Bestimmungen, mit denen dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden; Lizenzvereinbarungen über Patente, verwandte Rechte oder Know-How sowie Bezugs- und Lieferpflichten.

Bei Erwerb der Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots gelten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Vereinbarungen solche Vereinbarungen, die auf den Verzicht konkurrierender Angebote abstellen; Vereinbarungen über die Aufteilung der Produktionsanlagen oder Vertriebsnetze und Abmachungen, die die Auflösung einer wirtschaftlichen Einheit ermöglichen.

Werden Gemeinschaftsunternehmen gegründet, gelten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Vereinbarungen Abmachungen über Wettbewerbsverbote, Lizenzvereinbarungen, Bezugs- und Lieferpflichten zwischen den Gründungsunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen.

Bekanntmachung - Amtsblatt C 203 vom 14.8.1990 Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates.

Die im Amtsblatt C 385 du 31.12.1994 veröffentlichten Bekanntmachungen gelten nicht mehr.

5) weitere arbeiten

Am 31. Januar 1996 nahm die Kommission das Grünbuch zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an [KOM(96) 19 endg. - Amtsblatt C 58 vom 28.2.1996].

Darin berichtet sie über den gegenwärtigen Stand der Fusionskontrolle in der Gemeinschaft und schlägt Verbesserungsmaßnahmen vor.

Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der in der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse festgeschriebenen Schwellen [KOM(2000) 399 endg.]

Die Kommission hat dem Rat, wie in der Verordnung vorgesehen, vor dem 1. Juli 2000 über die Anwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schwellen und Kriterien Bericht erstattet.

Dabei ist sie der Frage nachgegangen, inwieweit anhand der bestehenden Umsatzschwellen festgestellt werden kann, ob ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist. Sie analysiert die Anwendung der Schwellenwerte im Lichte ihrer eigenen Erfahrungen und derjenigen der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie aus der Sicht der europäischen Wirtschaft. Die für diesen Bericht verwendeten Daten beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeitraum März 1998-Dezember 1999.Wie die Kommission abschließend feststellt, bewirken die Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 und vielleicht sogar die des Artikels 1 Absatz 2, dass eine bedeutende Anzahl von Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und folglich von gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. Deswegen muss ihrer Ansicht nach das System zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission in Zusammenschlussfällen eingehender untersucht werden. Jede Revision der Fusionskontrollverordnung, die hier Abhilfe schaffen soll, setzt Folgendes voraus: eine einschneidende Änderung der Regeln für die Verteilung der Fälle zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden; die Zuteilung von wesentlich mehr Ressourcen für die Bearbeitung sämtlicher Zusammenschlussfälle mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen in Europa; eine gründlichere Überprüfung nicht nur der Umsatzschwellen, sondern auch anderer materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Amtsblatt L 024 vom 29.01.2004]

Letzte Änderung: 07.07.2005

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