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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Schutzdauer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ihr Zweck ist die Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts* und bestimmter verwandter Schutzrechte*.

Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 93/98/EWG kodifiziert und aufgehoben, mit der die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte harmonisiert wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Schutzdauer des Urheberrechts bei Werken der Literatur und der Kunst ist festgelegt auf 70 Jahre ab:

  • dem Tod des Urhebers des Werks oder dem Tod des letzten überlebenden Urhebers im Falle eines Werks in Miteigentümerschaft;
  • dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wenn es sich um ein anonymes oder unter einem Pseudonym veröffentlichtes Werk handelt.

Die Schutzdauer des Urheberrechts bei einem Film oder einem audiovisuellen Werk ist festgelegt auf 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen:

  • Hauptregisseur;
  • Urheber des Drehbuchs;
  • Urheber der Dialoge und
  • Komponist der speziell für den betreffenden Film bzw. das audiovisuelle Werk komponierten Musik.

Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, mit der die Länge des Schutzes von Musikaufnahmen verlängert wurde. Der Grund liegt darin, dass ausübende Künstler ihre Karrieren sehr oft sehr früh beginnen, und eine Frist von 50 Jahren bei Aufzeichnungen von Darbietungen, wie z. B. Audioaufnahmen, ihre Darbietungen nicht im vollen Umfang ihrer Lebenszeit schützte. Damit erweitert sie die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller für Musikaufnahmen von 50 auf 70 Jahre.

Mit der Richtlinie 2011/77/EU wird zudem die Art der Berechnung der Schutzdauer bei Liedern und anderen Musikkompositionen mit Text, die von mehreren Urhebern geschaffen wurden, harmonisiert. Die Schutzdauer endet 70 Jahre nach dem Tod der letzten lebenden beteiligten Person (d. h. des Verfassers des Textes oder des Komponisten der Musik).

Verwandte Schutzrechte

Die Schutzdauer der verwandten Schutzrechte (Filmproduzenten und Rundfunkanstalten) beträgt 50 Jahre. Berechnet wird sie von Fall zu Fall ab dem Datum der Darbietung, Veröffentlichung oder Mitteilung der Wiedergabe. Die Schutzdauer bei ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wurde durch die Richtlinie 2011/77/EU auf 70 Jahre verlängert.

Fristberechnung

Die Schutzdauer beginnt in allen EU-Ländern gleichzeitig. Sie beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das für die Schutzdauer maßgebende Ereignis folgt.

Schutz der Werke, die ihren Ursprung in Ländern außerhalb der EU haben

Falls ein Werk seinen Ursprung in einem Land außerhalb der EU hat und der Urheber kein Staatsangehöriger der EU ist, endet der in der EU gewährte Schutz zum Ende der Laufzeit des Schutzes im Herkunftsland, darf jedoch die in der EU festgelegte Frist nicht überschreiten.

Mitteilung

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission umgehend sämtliche Pläne bezüglich der neuen verwandten Schutzrechte mitteilen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten.

Mit der Richtlinie 2006/116/EG wird die Richtlinie des Rates 93/98/EWG kodifiziert und aufgehoben, die in den EU-Ländern bis 1995 in nationales Recht umgesetzt werden sollte.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Urheberrecht: schützt die Interessen der Schöpfer, indem ihnen Eigentumsrechte über ihre Schöpfungen bzw. Werke zugesichert werden.
Verwandte Schutzrechte: diese Rechte schützen die rechtlichen Interessen von Personen und Einrichtungen, die entweder:
  • dazu beitragen, die Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; oder
  • Schutzgegenstände produzieren, die, auch wenn sie nicht als „Werke“ in den Urheberrechtssystemen aller Länder eingestuft werden, die Kreativität oder eine technische und organisatorische Fähigkeit zum Ausdruck bringen, die ausreichend ist, um eine Anerkennung als dem Urheberrecht ähnliches Eigentumsrecht zu begründen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12-18)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie Nr. 2006/116/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019

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