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Angleichung des einzelstaatlichen Markenrechts

Die Richtlinie soll dafür sorgen, dass eingetragene Marken in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie findet auf Marken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder deren Eintragung beantragt worden ist.

Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung einer Ungültigerklärung :

  • Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;
  • Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
  • Marken, die zur Verwechslung führen könnten oder die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen;
  • eine Marke, die mit einer älteren Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, identisch oder ähnlich ist.

Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung zu verbieten.

Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, auf Grund der älteren Marke weder die Ungültigkeit der jüngeren Marke verlangen, noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sein denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke böswillig vorgenommen worden ist.

Außer bei Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie:

  • innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist oder
  • wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist.

Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist oder wenn sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung geeignet ist, das Publikum irrezuführen.

Entscheidung des Rates 92/10/EWG

Mit dieser Entscheidung wird der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie 89/104/EWG zur Rechtsangleichung spätestens nachkommen müssen, auf den 31. Dezember 1992 verschoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/104/EWG

11.02.1989

31.12.1992

ABl. L 40 vom 11.2.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 92/10/EWG

11.01.1992

31.12.1992

ABl. L 6 vom 11.1.1992

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [Amtsblatt L 11 vom 14.1.1994]

Mit dieser Verordnung wird ein System geschaffen, das dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Aufgabe überträgt, Gemeinschaftsmarken einzutragen.

Letzte Änderung: 25.09.2005

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