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Befähigung der zur Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen: achte Richtlinie
1) ZIEL
Ergänzung der Gesamtheit der Richtlinien zur Rechnungslegung der Gesellschaften mit der Festlegung der durch die vierte und die siebente Richtlinie geforderten Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen.
2) RECHTSAKT
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen [Amtsblatt L 126 vom 12.05.1984].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Die mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen können nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten natürliche oder juristische Personen oder andere Arten von Gesellschaften oder Vereinigungen sein.
Die Richtlinie gilt für Personen, die mit Folgendem beauftragt sind:
Die Personen, die zur Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen zugelassen worden sind, müssen diese Prüfung mit beruflicher Sorgfalt durchführen und dürfen keine mit der Prüfung der Rechnungsunterlagen unvereinbare Tätigkeit ausüben.
Zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen darf eine natürliche Person nur zugelassen werden, wenn sie:
Die Mitgliedstaaten können indes Personen zulassen, die die obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn diese Personen nachweisen können,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zugelassenen Personen angemessenen Sanktionen unterliegen, wenn sie eine Prüfung nicht mit angemessener beruflicher Sorgfalt und Unabhängigkeit durchführen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verzeichnisse der Namen und Anschriften aller natürlichen Personen und Prüfungsgesellschaften, die zur Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen zugelassen sind, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Rechtsakt |
Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Frist für die Umsetzungin den Mitgliedstaaten |
Richtlinie 84/253/EWG |
13.4.1984 |
1.1.1990 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 - Stärkung der Abschlussprüfung in der EU [KOM (2003) 286 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Die Kommission verweist auf die bereits erzielten Fortschritte bezüglich der Vorlage von Abschlüssen, der Abschlussprüfung, der Corporate Governance und der Wertpapiermärkte und erklärt, dass sie mit dieser Mitteilung ihre diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen und ihre Vorstellung in Bezug auf einen modernen Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung in der EU sowie die geplanten neuen Initiativen in diesem Bereich darlegen möchte. Bei den Initiativen geht es im Wesentlichen um folgende Aufgaben: Modernisierung der Achten Gesellschaftsrechtsrichtlinie; Stärkung der Regulierungsinfrastruktur der EU; Stärkung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer in der EU; verbindliche Anwendung der ISA (International Standards on Auditing) für alle EU-Abschlussprüfungen ab 2005; Verbesserung der Disziplinarregelungen; Verbesserung der Transparenz von Prüfungsgesellschaften und ihren Netzwerken; Stärkung von Prüfungsausschüssen und Ausschüssen für die Innenrevision im Rahmen der Corporate Governance; Stärkung der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Einführung eines Berufskodexes; Erleichterung der Gründung und Niederlassung von Prüfungsgesellschaften; Untersuchung der Haftung von Abschlussprüfern.
Letzte Änderung: 21.02.2007