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Befähigung der zur Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen: achte Richtlinie

1) ZIEL

Ergänzung der Gesamtheit der Richtlinien zur Rechnungslegung der Gesellschaften mit der Festlegung der durch die vierte und die siebente Richtlinie geforderten Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen.

2) RECHTSAKT

Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen [Amtsblatt L 126 vom 12.05.1984].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen können nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten natürliche oder juristische Personen oder andere Arten von Gesellschaften oder Vereinigungen sein.

Die Richtlinie gilt für Personen, die mit Folgendem beauftragt sind:

  • der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften sowie der Prüfung der Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Jahresabschluß, soweit solche Prüfungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind;
  • der Pflichtprüfung des konsolidierten Abschlusses einer Gesamtheit von Unternehmen sowie der Prüfung der Übereinstimmung des konsolidierten Lageberichts mit dem konsolidierten Abschluß, soweit solche Prüfungen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Die Personen, die zur Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen zugelassen worden sind, müssen diese Prüfung mit beruflicher Sorgfalt durchführen und dürfen keine mit der Prüfung der Rechnungsunterlagen unvereinbare Tätigkeit ausüben.

Zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen darf eine natürliche Person nur zugelassen werden, wenn sie:

  • die Hochschulreife erlangt hat,
  • eine theoretische Ausbildung erhalten hat,
  • eine praktische Ausbildung erhalten hat und
  • sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses unterzogen hat.

Die Mitgliedstaaten können indes Personen zulassen, die die obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn diese Personen nachweisen können,

  • daß sie entweder fünfzehn Jahre lang berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben, die es ihnen ermöglicht haben, auf den Gebieten des Finanzwesens, des Rechts und der Buchführung ausreichende Erfahrungen zu erwerben, und sich mit Erfolg der beruflichen Eignungsprüfung nach Artikel 4 unterzogen haben;
  • oder daß sie sieben Jahre lang berufliche Tätigkeiten auf diesem Gebiet ausgeübt, außerdem die praktische Ausbildung nach Artikel 8 erhalten und sich mit Erfolg der beruflichen Eignungsprüfung unterzogen haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zugelassenen Personen angemessenen Sanktionen unterliegen, wenn sie eine Prüfung nicht mit angemessener beruflicher Sorgfalt und Unabhängigkeit durchführen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verzeichnisse der Namen und Anschriften aller natürlichen Personen und Prüfungsgesellschaften, die zur Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen zugelassen sind, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzungin den Mitgliedstaaten

Richtlinie 84/253/EWG

13.4.1984

1.1.1990

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 - Stärkung der Abschlussprüfung in der EU [KOM (2003) 286 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Kommission verweist auf die bereits erzielten Fortschritte bezüglich der Vorlage von Abschlüssen, der Abschlussprüfung, der Corporate Governance und der Wertpapiermärkte und erklärt, dass sie mit dieser Mitteilung ihre diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen und ihre Vorstellung in Bezug auf einen modernen Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung in der EU sowie die geplanten neuen Initiativen in diesem Bereich darlegen möchte. Bei den Initiativen geht es im Wesentlichen um folgende Aufgaben: Modernisierung der Achten Gesellschaftsrechtsrichtlinie; Stärkung der Regulierungsinfrastruktur der EU; Stärkung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer in der EU; verbindliche Anwendung der ISA (International Standards on Auditing) für alle EU-Abschlussprüfungen ab 2005; Verbesserung der Disziplinarregelungen; Verbesserung der Transparenz von Prüfungsgesellschaften und ihren Netzwerken; Stärkung von Prüfungsausschüssen und Ausschüssen für die Innenrevision im Rahmen der Corporate Governance; Stärkung der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Einführung eines Berufskodexes; Erleichterung der Gründung und Niederlassung von Prüfungsgesellschaften; Untersuchung der Haftung von Abschlussprüfern.

Letzte Änderung: 21.02.2007

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