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Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems - drittes Eisenbahnpaket

Ziel dieser Mitteilung der Kommission ist es, den Eisenbahnverkehr durch mehr Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu revitalisieren. Die Mitteilung ist den folgenden Punkten gewidmet: Ausbildung von Triebfahrzeugführern, Fahrgastrechte, Öffnung des Marktes für Personenverkehrsdienste und Dienstleistungsqualität.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 3. März 2004: Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems - drittes Eisenbahnpaket [KOM(2004) 140 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission hatte 2001 mit dem Weißbuch „ Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" ihre Reformziele für den Eisenbahnverkehr dargelegt. In der vorliegenden Mitteilung kündigt sie die Maßnahmen des dritten Eisenbahnpakets an. Im Einzelnen unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Öffnung der Verkehrsdienste für den Wettbewerb bis 2010, zur Zertifizierung von Triebfahrzeugführern sowie zur Stärkung der Fahrgastrechte.

Das dritte Eisenbahnpaket setzt sich somit aus zwei Richtlinien und zwei Verordnungen (von denen eine vom Parlament abgelehnt wurde) zusammen:

Vorschlag für eine Richtlinie über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern [KOM(2004) 142 endg.]

In ihrer Mitteilung weist die Kommission darauf hin, welche Bedeutung die Ausbildung von Triebfahrzeugführern für die Sicherheit hat. Sie unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Befähigungen:

  • allgemeine berufliche Fertigkeiten
  • besondere Kenntnisse in Bezug auf die zu befahrenden Strecken, die verwendeten Fahrzeuge und die Verfahren des jeweiligen Unternehmens.

Wegen der Öffnung der Schienengüterverkehrsmärkte wird eine zunehmende Zahl von Triebfahrzeugführern auch die Strecken anderer Mitgliedstaaten befahren. Die Kommission möchte deshalb Folgendes einführen:

  • ein Zertifizierungssystem für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Fertigkeiten und eine entsprechende individuelle Fahrerlaubnis, die gemeinschaftsweit anerkannt wird und Gültigkeit besitzt;
  • eine Reihe von Zeugnissen für den Nachweis spezifischer (strecken-, fahrzeug- und unternehmensbezogener) Kenntnisse, die ihre Inhaber zum Führen von Triebfahrzeugen befähigen.

Vorschlag für eine Verordnung über Fahrgastrechte [KOM(2004) 143 endg.]

Die Europäische Kommission wünscht außerdem einen besseren Schutz der Fahrgastrechte, vor allem im Hinblick auf Rückerstattungen bei Zugverspätungen, um die Attraktivität der Eisenbahn zu erhöhen. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Reisenden häufig noch weniger geschützt. Nach Ansicht der Kommission sind die derzeitigen internationalen Vorschriften, deren Grundlage das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, unzureichend und bieten den Fahrgästen keinen unmittelbaren Schutz.

Für die Kommission sind der Zugang zu Informationen und Fahrpreisauskünften sowie die Möglichkeit, problemlos Fahrscheine für grenzüberschreitende Reisen zu erwerben, Mindestvoraussetzungen für die Attraktivität von Eisenbahnverkehrsdiensten. Ferner möchte die Kommission, dass die Zuständigkeiten bei Unfällen, sonstigen Zwischenfällen und Verspätungen klar definiert werden. Im Fall von Verspätungen sollten Mindestausgleichsleistungen festgelegt und die den Reisenden zur Verfügung stehenden Rechtsmittel präzisiert werden. Auch den Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität sollte nach Auffassung der Kommission stärker Rechnung getragen werden.

Angesichts der Marktöffnung bei bestimmten Verkehrsleistungen hält die Kommission diesen Schutz der Fahrgastrechte für umso dringender.

Vorschlag für eine Richtlinie über die Marktöffnung des Personenverkehrs [KOM(2004) 139 endg.]

Die Kommission weist auf die unterschiedlichen Gegebenheiten im regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Verkehr hin. Durch die Kombination zweier Marktöffnungsmodelle möchte sie diesen Unterschieden Rechnung tragen.

  • Nach dem ersten Modell könnten im Wege von Ausschreibungen öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben werden. Dieses Modell wäre nach Ansicht der Kommission für den Nah- und Regionalverkehr geeignet, in dem die meisten Fahrgäste befördert werden. Es orientiert sich an dem Vorschlag der Kommission für die Verordnung Nr. 1191/69 über mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen.
  • Das zweite Modell sieht den Infrastrukturzugang für Unternehmen vor, die die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsdienste beabsichtigen. Dieses eignet sich besser für den Fernverkehr oder für besondere Dienste, bei denen mit kommerziellen Innovationen neue Kunden gewonnen werden können. Die Wettbewerber müssen dazu über Folgendes verfügen:
  • Fahrzeuge und Zugführer mit Zulassungen in den betreffenden Mitgliedstaaten
  • eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
  • eine Sicherheitsbescheinigung der nationalen Sicherheitsbehörden aller Mitgliedstaaten, deren Gebiet sie befahren wollen
  • die für die Erbringung regelmäßiger Verkehrsdienste notwendige Fahrwegkapazität.

Die Kommission wünscht eine Wettbewerbsöffnung aller grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienste zum 1. Januar 2010. Darunter fällt auch die Kabotage im internationalen Verkehr (Personenbeförderung zwischen zwei Orten innerhalb eines Mitgliedstaats).

Interoperabilitätsanforderungen

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass es einer Harmonisierung auf technischer Ebene bedarf, um die europäischen Eisenbahnsysteme zu integrieren und die Interoperabilität von Fahrzeugen und Ausrüstungen sicherzustellen.

Ein vierter Vorschlag vom Parlament abgelehnt

Die Kommission hatte ebenfalls einen Vorschlag hinsichtlich der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungsqualität vorgelegt. Dieser wurde in erster Lesung durch das Europäische Parlament abgelehnt. Der Text schlug vor verbindliche Mindestanforderungen für Beförderungsverträge einzuführen, dazu zählen u. a. eine Entschädigungsregelung, die bei Verspätungen oder Beschädigung des beförderten Gutes zur Anwendung kommt. Er sollte die Eisenbahnunternehmen und ihre Kunden veranlassen, auf vertraglicher Basis ein Qualitätsmanagement zu betreiben

Letzte Änderung: 29.08.2007

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