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Grenzüberschreitendes Zugpersonal — Einsatzbedingungen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 27. Juli 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 27. Juli 2008 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Diese Richtlinie ist Teil des allgemeinen Rahmens der Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems. Ein besser integriertes Eisenbahnsystem wird es der EU erlauben, die Nutzung des Straßenverkehrs und dessen negative Begleitfolgen zu verringern. Durch die Einbeziehung der Sozialpartner soll sie befriedigende Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im interoperablen Eisenbahnverkehr gewährleisten.
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Fahrendes Personal: alle Arbeitnehmer, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind.
Interoperabler grenzüberschreitender Service: Betrieb von Zügen eines Landes auf den Gleisen eines anderen Landes.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. L 195, 27.7.2005, S. 15-17)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an den Rat —- Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Vereinbarung der Sozialpartner vom 27. Januar 2004 über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor im Rahmen der Richtlinie 2005/47/EG (KOM(2008) 855 endgültig vom 15.12.2008)
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19)
Letzte Aktualisierung: 06.09.2016