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Grenzüberschreitendes Zugpersonal — Einsatzbedingungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/47/EG betreffend die Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Vereinbarung schafft ein Gleichgewicht zwischen:
    • der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu schützen, und
    • den Erfordernissen einer angemessenen betrieblichen Flexibilität der Eisenbahnunternehmen vor dem Hintergrund eines integrierten Eisenbahnraumes der Europäischen Union (EU).
  • Das Personal hat kraft der Vereinbarung Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 aufeinanderfolgenden Stunden sowie auf Ruhepausen von 30 bis 45 Minuten Dauer. Die tägliche Fahrzeit wird durch die Vereinbarung auf 9 Stunden bei einer Tagesschicht und auf 8 Stunden bei einer Nachtschicht begrenzt.
  • Die Arbeitgeber verfügen aufgrund der Möglichkeit, die täglichen Ruhezeiten ausnahmsweise von den durch die Richtlinie 2003/88/EG über Arbeitszeitgestaltung vorgesehenen 11 Stunden auf 9 Stunden zu reduzieren, über größere Flexibilität.
  • Die EU-Länder können günstigere Vorschriften beibehalten oder einführen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.
  • Die Richtlinie kann nicht herangezogen werden, um ein eventuell durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorgesehenes niedrigeres Arbeitnehmerschutzniveau zu rechtfertigen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. Juli 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 27. Juli 2008 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist Teil des allgemeinen Rahmens der Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems. Ein besser integriertes Eisenbahnsystem wird es der EU erlauben, die Nutzung des Straßenverkehrs und dessen negative Begleitfolgen zu verringern. Durch die Einbeziehung der Sozialpartner soll sie befriedigende Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im interoperablen Eisenbahnverkehr gewährleisten.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fahrendes Personal: alle Arbeitnehmer, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind.

Interoperabler grenzüberschreitender Service: Betrieb von Zügen eines Landes auf den Gleisen eines anderen Landes.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. L 195, 27.7.2005, S. 15-17)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat —- Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Vereinbarung der Sozialpartner vom 27. Januar 2004 über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor im Rahmen der Richtlinie 2005/47/EG (KOM(2008) 855 endgültig vom 15.12.2008)

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19)

Letzte Aktualisierung: 06.09.2016

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