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Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, E-Geld-Instituten die Ausgabe von elektronischem Geld unter Wahrung ihrer finanziellen Integrität und zu fairen Wettbewerbsbedingungen mit anderen Kreditinstituten zu ermöglicht.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

ZUSAMMENFASSUNG

Nach der Richtlinie können Nichtkreditinstitute elektronisches Geld ausgeben, solange sie dies nicht gewerbsmäßig betreiben.

Für die Zwecke der Richtlinie wird E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten definiert, das elektronisch, beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert wird und dafür gedacht ist, kleine Betragszahlungen elektronisch durchzuführen.

Im Wortlaut der Richtlinie werden die Grundregeln für Kreditinstitute auch auf diesen Teilsektor der Finanzdienstleistungen übertragen.

Effektiv können die E-Geld-Institute den "europäischen Pass" (einmalige Zulassung) erhalten, wenn sie die in der ersten Bankenkoordinierungsrichtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und Beaufsichtigung sowie die Kontrolle durch den Herkunftsstaat (Richtlinie 2000/12/EG) festgelegten Grundsätze einhalten.

Wie die Banken müssen diese Institute den Inhabern von elektronischem Geld den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung (ohne zusätzliche Kosten) gewährleisten.

Im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens müssen E-Geld-Institute auch die in der Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche vorgegebenen Ziele einhalten Richtlinie (91/308/EWG und Richtlinie 2000/12/EG).

Außerdem müssen E-Geld-Institute genau wie Kreditinstitute über hinreichende Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen verfügen.

Allerdings unterliegen E-Geld-Institute weniger strengen Bestimmungen als Banken. So sind diese Institute nicht an die Vorschriften über die Entgegennahme von Einlagen gebunden, wenn die erhaltenen Mittel unverzüglich gegen E-Geld eingetauscht werden.

Desgleichen sind E-Geld-Institute nicht an die einschlägigen Bankgarantievorschriften gebunden, da die erhaltenen Mittel nicht als "Einlagen" angesehen werden Richtlinie (94/19/EG und Richtlinie 2000/12/EG).

Nach der Richtlinie unterliegen E-Geld-Institute einem anderen Beaufsichtigungssystem als Banken - auch wenn sich dieses an letzteres anlehnt (Richtlinie 2000/12/EG) - insofern als ihre Finanzregelung gezielter und weniger komplex ist; insbesondere gelten geringere Anforderungen an das Anfangskapital (1 Mio. EUR anstelle von 5 Mio. EUR bei Banken) und an das Eigenkapital (2 % der Verbindlichkeiten des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes).

Die vereinfachte Finanzkontrolle wird jedoch durch eine striktere Regelung der Geschäfts- und Anlagetätigkeit von E-Geld-Instituten ausgeglichen, die strengen Beschränkungen unterliegt.

Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die zuständigen Behörden bestimmte E-Geld-Institute, deren Geschäftstätigkeit örtlich begrenzt ist, von dieser Richtlinie ganz oder teilweise freistellen.

Spätestens am 27. April 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/46/CE

27.10.2000

27.04.2002

JO L 275 du 27.10.2000

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG [KOM(2008) 627 endg.].

Dieser Vorschlag, der die Richtlinie 2000/46/EG aufheben soll, überprüft die Vorschriften, die derzeit die Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld in der Europäischen Union regeln. Er schließt sich an eine umfassende Konsultation (vgl. IP/05/30) an, die ergab, dass die derzeit geltenden Vorschriften aus dem Jahr 2000 die Entwicklung des Binnenmarkts für E-Geld gebremst und die technologische Innovation behindert haben.

Der Vorschlag enthält einen modernen und kohärenten Rechtsrahmen für die Ausgabe von E-Geld, damit in der Europäischen Union ein echter Binnenmarkt für elektronische Zahlungsdienste entstehen kann.

Der Vorschlag enthält folgende wesentliche Neuerungen:

  • eine technisch neutrale und einfachere Definition von „E-Geld“, die alle Fälle abdeckt, in denen ein „E-Geld-Institut“ gegen Vorauszahlung eines Geldbetrags einen elektronisch gespeicherten Wert ausstell;
  • eine neue Aufsichtsregelung, die eine größere Kohärenz zwischen den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der E-Geld-Institute und denen der Zahlungsinstitute im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG sicherstellt.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0190).

Letzte Änderung: 16.12.2008

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