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Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen

Das Jahr 2008 ist für die Verbreitung des Mobilfernsehens in der Europäischen Union (EU) von größter Bedeutung. Die Kommission fördert die Einführung dieser neuen Medienplattform, indem sie alle notwendigen Voraussetzungen nennt, die erfüllt sein müssen, damit sich das Mobilfernsehen bei den Verbrauchern und den Betreibern durchsetzen kann.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen [KOM(2007) 409 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Mobilfernsehen bedeutet die Übertragung audiovisueller Inhalte auf ein mobiles Gerät, üblicherweise auf ein Mobiltelefon. Es bietet die Möglichkeit, beliebige Inhalte jederzeit und überall anzuschauen. Diese Plattform verbindet die große Dynamik der Telekommunikation mit der Vielfalt der audiovisuellen Medien.

Das Mobilfernsehen gilt als ein unverzichtbarer innovativer Dienst. Diese Plattform könnte bis 2015 ein Marktvolumen von etwa 20 Milliarden Euro darstellen und 200-500 Millionen Verbraucher weltweit erreichen.

Die Kommission ruft alle Mitgliedstaaten sowie die Beteiligten der Branche auf, ihre Anstrengungen zu koordinieren und die Einführung des Mobilfernsehens in ganz Europa zu beschleunigen, damit Europa seinen Wettbewerbsvorsprung aus dem Mobilfunk nicht einbüßt.

Voraussetzungen für den Erfolg des Mobilfernsehens

Die erfolgreiche Einführung dieser neuen Plattform hängt von drei Hauptfaktoren ab:

  • technische Aspekte. Als die am besten geeignete Technik wird DVB-H * genannt. Die Kommission fördert die Verwendung einer gemeinsamen technischen Norm, indem sie DVB-H in das Normenverzeichnis der Europäischen Union aufnimmt. Aus der Veröffentlichung im Amtsblatt ergibt sich für die Mitgliedstaaten eine rechtliche Verpflichtung, den Einsatz der Norm DVB-H zu fördern, ohne dass jedoch andere Normen verboten werden. Die Unternehmen sind aufgefordert, die tatsächliche Interoperabilität * zu garantieren und sich dazu auf die Verwendung der gemeinsamen DVB-H-Norm zu einigen;
  • Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen. Die Mitgliedstaaten gehen bei der Genehmigung der Mobilfernsehdienste nicht nach gleichen Regeln vor. Die Kommission möchte bestehende rechtliche Hindernisse dadurch ausräumen, dass sie einen einheitlichen rechtlichen Rahmen schafft, der dann für alle Genehmigungssysteme in der EU gelten soll.
  • Zugang zu Funkfrequenzen. Das Mobilfernsehen dürfte voraussichtlich von der digitalen Dividende profitieren. Deshalb ist es notwendig, durch eine koordinierte Zuweisung die Verfügbarkeit hochwertiger Frequenzen zu garantieren.

Der Erfolg des Mobilfernsehens hängt jedoch auch von der Verfügbarkeit von Inhalten ab. Das Mobilfernsehen ermöglicht nicht nur das Fernsehen auf mobilen Geräten, sondern auch den Zugang zu audiovisuellen Abrufdiensten. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission über Online-Inhalte festgestellt wurde, machen diese neuen Möglichkeiten auch ein neues Herangehen an den Schutz des Urheberrechts erforderlich.

Kontext

Diese neue Medienplattform ist ein gutes Beispiel für die auch mit der i2010-Initiative vorangetriebene digitale Konvergenz. Die Entwicklung des Mobilfernsehmarkts trägt - ganz im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung - zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des Wohlstands der europäischen Bürger bei.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • DVB-H (Digital Video Broadcasting-Handheld, digitaler Videofunk für Handgeräte): Digitales Video-Rundfunkübertragungssystem, das von der terrestrischen Digitalfernsehnorm abgeleitet und für mobile Endgeräte optimiert wurde. DVB steht für ein vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) anerkanntes Industriekonsortium, das Normen für die digitale Videoübertragung entwickelt. Die anderen Übertragungsnormen sind DVB-C (Kabel), DVB-S (Satellit) und DVB-T (terrestrisch). Diese Normen sind in Europa weit verbreitet.
  • Interoperabilität: Fähigkeit zweier Systeme, sich gegenseitig zu verstehen und zusammenzuarbeiten.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen [ABl. L 86 vom 27.3.2007].

Die Aufstellung dieses Verzeichnisses erfolgt anhand bestimmter Kriterien, die in Zusammenarbeit der den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es dient der Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste.

Letzte Änderung: 17.05.2011

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