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Verschmutzung durch Schiffe und strafrechtliche Sanktionen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden EU-weit anwendbare Vorschriften für die Verhängung von Sanktionen im Falle der Einleitung von Öl und anderen Schadstoffen durch Schiffe, die in den Hoheitsgewässern der EU verkehren, geschaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Nach obigen Bestimmungen stellen Schadstoffeinleitungen durch Schiffe einen Verstoß dar, der grundsätzlich strafbar ist. Gemäß dieser Richtlinie betrifft dies die Einleitung von Öl oder von anderen Schadstoffen von Schiffen. Geringere Einleitungen werden nicht zwangsläufig als Verstöße angesehen, es sei denn, wiederholte Einleitungen führen zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität
  • Gegen Personen, die für die Einleitung von Schadstoffen verantwortlich sind, können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn sie vorsätzlich, leichtfertig* oder grob fahrlässig gehandelt haben. Auch die Anstiftung einer Person zur Einleitung von Schadstoff oder die Mittäterschaft können strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
  • Die Richtlinie gilt für alle Schiffstypen ungeachtet ihrer Flagge.
  • Verboten ist die Einleitung von Schadstoffen in
    • die inneren Gewässer eines EU-Landes, einschließlich Häfen;
    • das Küstenmeer eines EU-Landes;
    • die Meerengen, für die das Recht der Transitdurchfahrt des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 gilt;
    • die ausschließliche Wirtschaftszone* eines EU-Landes;
    • die Hohe See.

Ausnahmen

  • Die Richtlinie gilt nicht für Schadstoffeinleitungen von Kriegsschiffen und anderen von einem Staat betriebenen Schiffe, die für staatliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden.
  • Ausnahmen vom Verbot der Schadstoffeinleitung sind jedoch zulässig, wenn das Schiff oder Menschenleben in Gefahr sind.

Juristische Personen

Durch Richtlinie 2009/123/EG wurde Richtlinie 2005/35/EG geändert, um die Vorschriften über die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern und sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für die Einleitungen von Schadstoffen angemessenen Sanktionen unterliegen. Sie fordert die EU-Länder auf, Vorschriften über die Verantwortung von juristischen Personen privaten Rechts* wie z. B. Unternehmen einzuführen.

  • Gegen Unternehmen können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn eine Person in einer führenden Position in diesem Unternehmen eine Straftat zum Vorteil dieses Unternehmens, egal ob alleine oder als Teil des Unternehmens, begangen hat.
  • Das Unternehmen ist auch für Verstöße der Person aufgrund von Unterlassung, wie fehlender Überwachung oder Kontrolle, verantwortlich.
  • Die Tatsache, dass die Verantwortung beim Unternehmen liegt, schließt die strafrechtliche Verfolgung der beteiligten Personen nicht aus.

Anwendung der Sanktionen

Richtlinie 2009/123/EG fordert die Behörden der EU-Länder außerdem auf, dass Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Das betrifft auch minder schwere Verstöße. Sie kooperieren, wenn ein Schiff sich einer illegalen Einleitung in ihrem Hoheitsgewässer schuldig gemacht hat, bevor es in einem anderen EU-Land anlegt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht in den EU-Ländern musste bis 1. April 2007 erfolgen.

HINTERGRUND

Der Untergang der „Prestige“ im November 2002 und der Untergang der „Erika“ im Dezember 1999 machen deutlich, wie wichtig ein noch umfassenderer Kampf gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe ist. Dabei sind Unfälle keineswegs die Hauptursache für die Verschmutzung, ein Großteil wird durch vorsätzliche Einleitungen (Tankwaschen und Entsorgung von Altölen) verursacht.

Mit dem vorliegenden Rechtsrahmen werden Teile der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das zugehörige Protokoll von 1978 (bekannt als Marpol-Übereinkommen) ins EU-Recht übernommen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Grobe Fahrlässigkeit: Handlung in Kenntnis der Tatsache, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.

* Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ): Im Allgemeinen entsteht diese, wenn ein Land die gerichtliche Zuständigkeit für die Erforschung und Nutzung von Meeresressourcen jenseits seiner Küstenlinie übernimmt. Dieser Bereich ist normalerweise als Ort zu betrachten, der mehr als 200 Meilen von der Küstenlinie entfernt liegt.

* Juristische Person privaten Rechts: alle juristischen Personen wie Unternehmen, mit Ausnahme von Regierungen, öffentlichen Organisationen und öffentlichen internationalen Organisationen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11-21)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2005/35/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9). Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Erklärung der Kommission (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81–90). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.04.2016

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