EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen

Diese Richtlinie vereinheitlicht die Art und Weise, wie die EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung regulieren. Sie schafft einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern, der einen dauerhaften Wettbewerb fördert und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Zugangsrichtlinie ist gemeinsam mit vier weiteren Richtlinien („Rahmenrichtlinie“, „Genehmigungsrichtlinie“, „Universaldienstrichtlinie“ und „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“) Teil des „Telekom-Reformpakets“, das den Rechtsrahmen für die Telekommunikation definiert, der im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste einen stärkeren Wettbewerb herbeiführen soll.

Das Telekom-Reformpaket wurde 2009 durch die beiden Richtlinien „Bessere Rechtsetzung“ und „Rechte der Bürger“ geändert; außerdem wurde ein Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet.

Anwendung

Die Richtlinie gilt für alle Arten von Kommunikationsnetzen, über die öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste abgewickelt werden. Dazu zählen insbesondere die Telekommunikations-Festnetze und -Mobilfunknetze, terrestrische Rundfunknetze, Kabelfernsehnetze, Satellitennetze und das Internet, über die Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bilder übertragen werden.

Allgemeine Grundsätze

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass keine Einschränkungen bestehen, die Unternehmen im gleichen oder in anderen EU-Länder daran hindern, untereinander Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln.

Laut den allgemeinen Grundsätzen ist auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere, die Schaffung eines Rechtsrahmens erforderlich, der auf den Grundsätzen des Binnenmarkts und den Wettbewerbsregeln basiert und als Instrument zur Marktregulierung dient.

Die Ziele des verfolgten technologisch neutralen Ansatzes sind folgende:

Schaffung eines Rechtsrahmens zur Förderung des Wettbewerbs und wirksamer Investitionen in die Netzinfrastruktur, indem der Zugang zu und die Zusammenschaltung von Netzen sowie die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht werden.

Sicherstellung, dass die Einführung innovativer Dienste, von denen die Nutzer profitieren könnten, nicht durch mögliche Engpässe auf dem Markt eingeschränkt wird.

Rechte und Pflichten der Betreiber

Als Grundregel legt die Richtlinie fest, dass Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze berechtigt und auf Antrag von hierzu befugten Unternehmen verpflichtet sind, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Marktanalysen durchzuführen, um festzustellen, ob ein oder mehrere Betreiber über beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Markt verfügen. Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt ihm die nationale Regulierungsbehörde im erforderlichen Umfang folgende Verpflichtungen auf:

1.

Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang, sodass bestimmte Informationen, z. B. zur Buchführung, technische Spezifikationen oder Netzmerkmale, - ggf. in Form eines Standardangebots - veröffentlicht werden müssen;

2.

Verpflichtungen zur Gleichbehandlung, sodass die Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten müssen und für ihre eigenen Produkte keine bessere Qualität bereitstellen dürfen;

3.

Verpflichtungen zur getrennten Buchführung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang;

4.

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung. Betreibern dürfen unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt werden:

Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;

mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

einen offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen wesentlichen Technologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten unverzichtbar sind;

Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von zugehörigen Einrichtungen zu ermöglichen;

Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren;

5.

Verpflichtungen in Bezug auf Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich kostenorientierter Preise, sowie bestimmte Auflagen in Bezug auf die Kostenrechnungsmethoden.

Sollte trotz der Umsetzung dieser Verpflichtungen weiterhin Marktversagen vorliegen, kann die nationale Regulierungsbehörde ein vertikal integriertes Unternehmen als letztes Mittel verpflichten, seine mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten und -diensten auf Vorleistungsebene verbundenen Aktivitäten in einem unabhängigen Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser funktional unabhängige Geschäftsbereich muss allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung stellen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/19/EG

24.4.2002

24.7.2003

ABl. L 108, 24.4.2002, S. 7-20

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/140/EG

19.12.2009

25.5.2011

ABl. L 337, 18.12.2009, S. 37-69

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang II - Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort.

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 337, vom 18. Dezember 2009, S. 37-69).

Berichtigung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 241, 10. September 2013, S. 8-9).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. C 165, vom 11. Juli 2002, S. 6-31)

Innerhalb des Rechtsrahmens für Kommunikationsdienste legen diese Leitlinien die Grundsätze fest, die die nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der Märkte zugrunde legen müssen, um die Wirksamkeit des Wettbewerbs zu garantieren.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013) 627 final vom 11.9.2013 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Letzte Aktualisierung: 10.09.2015

Top