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Straßenverkehrssicherheit: Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern

Diese Richtlinie soll von den Unternehmen, deren Tätigkeit Gefahrgutbeförderungen umfasst, die Benennung eines oder mehrerer Sicherheitsberater für die Verhütung der Risiken, die sich aus Gefahrgutbeförderungen ergeben, verlangen.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen [Amtsblatt L 145 vom 19.6.1996].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass die Unternehmen, die Gefahrgutbeförderungen auf Straße, Schiene oder Binnenschifffahrtswegen oder damit verbundene Be- und Entladungsvorgänge durchführen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung benennen, die zur Verhütung der Risiken, die sich aus solchen Beförderungen für Personen, Sachen oder die Umwelt ergeben können, beitragen sollen.

Begriffsbestimmungen (betreffendes Unternehmen, Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung usw.).

Befreiungen. Die Richtlinie gilt nicht für:

  • Beförderungen unter der Verantwortung der Streitkräfte;
  • Beförderung und Umschlag begrenzter, in der Richtlinie genau aufgeführter Mengen;
  • Unternehmen, die nur gelegentlich innerstaatliche Gefahrguttransporte vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.

Aufgaben und Benennung des Beraters. Suche nach Mitteln und Wegen und Veranlassung von Maßnahmen, damit die Gefahrgutbeförderungen unter optimalen Sicherheitsbedingungen erfolgen.

Schulungsnachweis. Der Gefahrgutberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises sein, dessen Minimalanforderungen in Anhang II der Richtlinie festgelegt sind und mit dem sichergestellt werden soll, dass der Bewerber sich der Risiken von Gefahrgutbeförderungen ausreichend bewusst ist, die maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennt und eine ausreichende Kenntnis der Aufgaben eines Gefahrgutberaters besitzt, die im Anhang I festgelegt sind.

Geltungsdauer des Nachweises. Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablaufen an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Unfallbericht. Der Gefahrgutbeauftragte muss nach einem Unfall, bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, einen Unfallbericht erstellen.

Anpassung der Richtlinie. Einsetzung eines beratenden Ausschusses zur Unterstützung der Kommission durch eine Stellungnahme zu den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Die Richtlinie 96/35/EG wird durch die Richtlinie 2008/68/EG tr0006 mit Wirkung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

Rechtsakt

Datume des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 96/35/EG

9.7.1996

31.12.1999

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen [Amtsblatt L 118 vom 19.5.2000]. Nach der Richtlinie 96/35/EG ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung umfasst, verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsberater zu bestellen. Diese Richtlinie enthält jedoch weder detaillierte Bestimmungen zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für die Prüfung der Sicherheitsberater noch Bestimmungen über die Prüfungsstellen. Aus diesem Grund wird durch die Richtlinie 2000/18/EG ein einheitlicher Mindestrahmen für die Prüfung der Sicherheitsberater und die Anforderungen an die Prüfungsstellen festgelegt, um ein gewisses Qualitätsniveau zu garantieren und die gegenseitige Anerkennung der EG-Schulungsnachweise für Sicherheitsberater zu erleichtern.

Die nationalen Behörden führen eine obligatorische schriftliche Prüfung durch, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann, um festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und somit zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises verfügen. Die Prüfung betrifft insbesondere allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen, die Klassifizierung der gefährlichen Güter, allgemeine Verpackungsvorschriften, Beschriftung und Gefahrzettel usw.

Falls die Mitgliedstaaten die Durchführung der Prüfung nicht unmittelbar selbst übernehmen, benennen sie die Prüfungsstellen unter Zugrundelegung von Kriterien wie Kompetenz und Unabhängigkeit der Prüfungsstelle.

Die Richtlinie 2000/18/EG trat am 19.05.2000 in Kraft. Sie wird durch die Richtlinie 2008/68/EG tr0006 mit Wirkung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

Letzte Änderung: 24.10.2008

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