EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen: betriebliche Altersversorgung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit und Beaufsichtigung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)* und Pensionsfonds in allen Ländern der Europäischen Union festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die zukünftigen Rentner (Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von Pensionsfonds) bei gleichzeitiger Sicherstellung einer effizienten Anlagetätigkeit. Dazu werden die folgenden Regeln eingeführt:

  • 1.

    strenge Aufsichtsregeln, deren Besonderheiten von jedem EU-Land festzulegen sind, zum Schutz der Mitglieder und der Leistungsempfänger der EbAV, die über die Vorschriften des Altersversorgungssystems*, die finanzielle Lage der EbAV und über ihre Rechte hinreichend informiert sein müssen;

  • 2.

    auf die Merkmale der EbAV und eine ertragreiche Anlageverwaltung zugeschnittene Anlagevorschriften. EbAV sind langfristige Anleger, die ihren Mitgliedern und Leistungsempfängern optimale Renditen liefern und gleichzeitig für die Sicherheit ihrer Anlagen sorgen müssen. Damit jede EbAV die sicherste und effizienteste Anlagepolitik verfolgen kann, dürfen die Anlagevorschriften, insbesondere die für die Anlage in Aktien, nicht zu restriktiv sein;

  • 3.

    Vorschriften, die die grenzüberschreitende Tätigkeit der EbAV erlauben und die Schaffung gesamteuropäischer Pensionsfonds ermöglichen. Voraussetzung für die grenzüberschreitende Verwaltung ist die gegenseitige Anerkennung der in den EU-Ländern geltenden Aufsichtssysteme.

Diese Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen, die unter die Richtlinie über Lebensversicherungen und unter die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds fallen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat die Aufgabe, die Informationen zu bündeln, die die EU-Länder zu den Entwicklungen bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen dieser EbAV übermitteln, und auf der EIOPA-Website zu veröffentlichen.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2014 über technische Standards für die Meldung der nationalen Aufsichtsvorschriften an die EIOPA.

Die EIOPA kann Entwürfe für aufsichtsrechtliche Normen und Durchsetzungsnormen erstellen und Empfehlungen für die Koordination der Überwachung der EbAV aussprechen. Sie arbeitet eng mit den EU-Ländern und der Europäischen Kommission zusammen.

Die vorliegende Richtlinie soll ab Ende 2016 durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, die ab Ende 2018 von allen EU-Ländern anzuwenden ist.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie ist am 23. September 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern musste bis 22. September 2005 erfolgen.

HINTERGRUND

Betriebliche Pensionsfonds in der EU profitieren von den Grundsätzen des freien Kapital- und Dienstleistungsverkehrs. Ihre grenzüberschreitende Tätigkeit sollte gefördert werden. Zugleich muss für den angemessenen Schutz der Renten aller Mitglieder und Leistungsempfänger durch beaufsichtigte EbAV gesorgt werden.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung: Finanzinstitute, die kollektive Ruhestandsregelungen für Arbeitgeber verwalten, um Altersversorgungsleistungen für deren Arbeitnehmer (d. h. Mitglieder des Pensionsfonds und Leistungsempfänger) zu erbringen.

Altersversorgungssystem: ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10-21)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorläufige Fassung der IORP2-Richtlinie, wie im Juni 2016 politisch vereinbart, in Erwartung der förmlichen Annahme

Bericht der Kommission zu einigen Hauptaspekten der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (KOM(2009) 203 endgültig vom 30.4.2009)

Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.04.2014, S. 1-7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2014 vom 16. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 34-41)

Letzte Aktualisierung: 14.09.2016

Top