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Schutz der Anleger im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Wertpapierfirma

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie hat das Ziel, Investoren nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit einer Wertpapierfirma zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie sieht vor, dass die Länder der Europäischen Union (EU) ein System (oder Systeme) zur Entschädigung der Anleger* einführen. Alle Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen anbieten, müssen Mitglied dieses Systems (dieser Systeme) sein (Kreditinstitute, die bereits einem Sicherungssystem angehören, das einen Schutz bietet, der dem eines Entschädigungssystems mindestens gleichwertig ist, und die bestimmte spezifische Voraussetzungen erfüllen, können von dieser Verpflichtung befreit werden).
  • Das Entschädigungssystem ist anwendbar, wenn:
    • die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Wertpapierfirma anscheinend nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, und es keine Aussichten gibt, dass dies in Kürze der Fall sein könnte;
    • ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, nach der für die Anleger die Möglichkeit ausgesetzt wird, ihre Forderungen an die fragliche Wertpapierfirma geltend zu machen.
  • Es muss eine Deckung gewährleistet sein für Forderungen, die sich daraus ergeben, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist:
    • den Anlegern die ihnen zustehenden Gelder oder die Gelder, die in ihrem Namen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften gehalten werden, zurückzuzahlen oder
    • den Anlegern Instrumente zu ersetzen, die ihnen gehören oder in ihrem Namen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwaltet oder geführt werden.
  • Falls die Wertpapierfirma gleichzeitig ein Kreditinstitut ist, entscheidet das EU-Herkunftsland, welche Richtlinie im Falle der auf liquide Mittel bezogenen Forderungen anwendbar ist; die obengenannte Richtlinie oder die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme. Forderungen, die sich auf einen bestimmten Betrag beziehen, können keinesfalls einen Anspruch auf Entschädigung nach beiden Richtlinien begründen.
  • Die Richtlinie sieht eine grundsätzliche EU-Mindestentschädigung je Einleger von 20 000 EUR vor, die jedoch von den EU-Ländern, falls sie dies wünschen, überschritten werden kann. Bestimmte Anlegerkategorien können jedoch von den EU-Ländern von der Deckung durch das System ausgeschlossen werden oder können in geringerem Umfang abgedeckt werden. Die Organisation und Finanzierung der Systeme bleibt dem Ermessen der EU-Länder überlassen.
  • Verfahren für den Fall, dass eine Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im System nicht nachkommt (diese können im äußersten Fall den Ausschluss nach sich ziehen).
  • Beitrittsmöglichkeit von Zweigstellen zu den Entschädigungssystemen des Aufnahmelandes.
  • Die Deckung bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Forderungen des Anlegers unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung sowie des Ortes innerhalb der EU, an dem sich diese befinden. Im Falle eines gemeinsamen Anlagegeschäfts werden die Forderungen zu gleichen Teilen unter den Anlegern aufgeteilt.
  • Das Entschädigungssystem kann eine Frist festsetzen, innerhalb derer die Anleger ihre Entschädigungsanträge vorzulegen haben. Das System kann sich jedoch nicht auf den Ablauf dieser Frist berufen, um einem Anleger die Inanspruchnahme der Deckung zu verweigern. Der Anspruch eines Anlegers ist innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung der Berechtigung und des Betrags der Forderung zu befriedigen.
  • Informationspflichten gegenüber den Anlegern.
  • Die Europäische Kommission verabschiedete im Juli 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie. Dies erfolgte in Anbetracht von Entwicklungen seit Inkrafttreten der Richtlinie und der Finanzkrise, die 2008 begann. Die vorgeschlagene Änderung stützte sich auch auf eine 2009 durchgeführte Bewertung. Der Vorschlag hätte:
    • die Entschädigungsobergrenze auf 50 000 EUR angehoben;
    • eine Verzugsdauer der Auszahlung verkürzt;
    • Systeme erfordert, die durch einen gemeinsamen Mindestbetrag vorfinanziert sind, und ihren Anwendungsbereich auf bestimmte Dritte ausgeweitet.
  • Aufgrund fehlender Fortschritte bei den Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern (dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union wurde der Vorschlag im März 2015 zurückgezogen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. März 1997 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 26. September 1998 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anlegerent-schädigungs-system: ein System zum Schutz von Anlegern, die Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen. Es sorgt dafür, dass sie in Fällen, in denen die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Anlegern gehörende Vermögenswerte zurückzugeben, eine Entschädigung erhalten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31)

Letzte Aktualisierung: 06.10.2016

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